ALG II für EU-Bürger bei tatsächlicher Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt

Kurt F. Domnik / pixelio.de

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Mit Beschluss vom 04.02.2015 hat das SG Lübeck zum Aktenzeichen S 42 AS 1376/14 entschieden, dass einer EU-Bürgerin aus Ungarn im Rahmen einer Folgenabwägung entgegen der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorläufig ALG II zu gewähren ist, soweit eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht, etwa weil bereits eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde, weiter nach Arbeit gesucht wird und begründete Aussicht besteht, wieder eine Arbeit zu finden. Da der Beschluss die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gut darstellt, stelle ich ihn hier als Download zur Verfügung.


2 Kommentare on “ALG II für EU-Bürger bei tatsächlicher Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt”

  1. Zum Thema: Spiegel-Online: Gutachten: EU-Ausländer sollen in ersten Monaten keine Sozialhilfe erhalten
    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/eugh-kein-hartz-iv-fuer-eu-buerger-in-ersten-drei-monaten-a-1037139.html


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