Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Veröffentlicht: 9. Juni 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde, Kosten der Unterkunft, Sanktionen | Tags: Jobcenter im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Rechtsprechung Sozialgericht Schleswig Hartz IV Sanktionen, Sanktion nach § 31 SGB II, Sanktionen Kreis Rendsburg-Eckernförde 6 KommentareFällt der Mietkostenanteil für ein Mitglied einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktionierung weg, so ist dessen Mietanteil als notwendige Kosten der Unterkunft bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter anzuerkennen. Dies ist inzwischen Rechtsprechung beider mit dem SGB II befasster Senate des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R; BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 50/13).
Sonderrechtszone Kreis Rendsburg-Eckernförde?
Allein, das Jobcenter im Kreis Rendsburg-Eckernförde mochte dem BSG nicht folgen und hielt sich in einem aktuellen Fall lieber an eine Entscheidung der 25. Kammer des Sozialgerichts Schleswig. Die 25. Kammer am Sozialgericht Schleswig war der Rechtsprechung des BSG tatsächlich mit einer Entscheidung vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen S 25 AS 33/14 ER unter Berufung auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.01.2013 zum Aktenzeichen L 5 AS 370/10 ausdrücklich entgegengetreten und hatte entschieden, dass das „System des SGB II“ es gerade nicht zulasse, „dass faktisch Unterkunftskosten für Dritte geltend gemacht werden.“ Es ist das gute Recht eines Richters an einem Sozialgericht, gegen die Rechtsprechung des BSG zu entscheiden. Ob es indessen ein Ausweis guter juristischer Handwerkskunst ist, wenn ein Gericht sich auf ein Urteil beruft, welches zeitlich vor der anderslautenden Entscheidung eines obersten Bundesgerichts liegt (und zudem, allerdings erst später, von eben diesem aufgehoben wurde), mag der Leser selbst beurteilen. Rechtlich schlicht nicht mehr vertretbar (instruktiv Groth, Einstweiliger Rechtsschutz in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, NJW 2007, 2294 ff.) und im Grunde eine Ungehörigkeit ist es, für das Antragsverfahren noch nicht einmal Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dass eine deutsche Behörde sich allerdings nicht an Recht und Gesetz in der Auslegung der höchsten deutschen Gerichte orientiert, ist nicht angängig. Denn das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde weiß, dass – beschreiten denn dessen „Kunden“ den Rechtsweg durch die Instanzen – seine Entscheidungen in diesem Fall zuletzt als rechtswidrig aufgehoben werden. Damit handelt das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde offenbar bewusst rechtswidrig und man darf vermuten: Nicht zuletzt in der Hoffnung, dass sich die Betroffenen nicht auf dem Rechtswege zur Wehr setzen.
Beschluss SG Schleswig vom 6. Mai 2015, S 9 AS 69/15 ER
Mit Beschluss vom 06.05.2015 hat die 9. Kammer am SG Schleswig im Verfahren S 9 AS 69/15 ER in einem aktuellen Eilverfahren nun entschieden, dass den nicht sanktionieren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Unterkunftskosten auch in Höhe des sanktionsbedingt wegfallenden Kostenanteils zustehen. Es bleibt zu hoffen, dass das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde zukünftig nicht mehr davon spricht, das Sozialgericht Schleswig folge in dieser Rechtsfrage „kammerübergreifend“ nicht dem BSG.
Hinweise für Betroffene
Beziehern von ALG II im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist dringend zu raten, Bescheide des Jobcenters im Kreis Rendsburg-Eckernförde stets gründlich zu prüfen. Vor allem sollten sich Betroffene nicht davon beeindrucken lassen, wenn ihnen von Seiten des Jobcenters gesagt wird, die Gerichte bestätigten die Rechtsansicht der Behörde. Zuletzt sollten auch Entscheidungen bestimmter Kammern am SG Schleswig stets gründlich geprüft werden und – soweit diese offensichtlich mit dem Recht nicht übereinstimmen – gegen diese Entscheidungen ins Rechtsmittel gegangen werden, soweit dieses gegeben ist.
Hinweise aus aktuellem Anlass
Die 15. Kammer am Sozialgericht Gotha hat zudem nach einer Medieninformation mit Beschluss vom 26.05.2015 nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG beschlossen, das Klageverfahren SG Gotha zum Aktenzeichen 15 AS 5157/14 auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Sanktionsparagraphen des SGB II mit dem Grundrecht auf die Sicherung des Existenzminimums vereinbar sind. „Die Klage wird nun an das Bundesverfassungsgericht geleitet, so ein Prozessbeobachter. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht erstmals diese Frage von einem Sozialgericht vorgelegt“, sagte nach Angaben von gegen-hartz.de ein Sprecher des Gerichts.
Bejaht das BVerfG einen Verfassungsverstoß, so erklärt es das Gesetz für gewöhnlich gemäß §§ 82 Abs. 1, 78 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc, d.h. das Gesetz ist von Anfang an nichtig mit der Folge, dass Gerichte in laufenden Klageverfahren Sanktionen ab dem Tag der Entscheidung des BVerfG für rechtswidrig erklären müssen.
Das BVerfG kann aber auch lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG feststellen mit der Folge, dass diese nicht mehr angewendet werden darf und eine Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten ist (dies gilt insbesondere, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, insbesondere bei Verstößen gegen Art. 3 GG). In diesem Fall hätte auch eine im Sinne der Leistungsberechtigten positive Entscheidung des BVerfG keine Auswirkungen auf bereits verhängte Sanktionen und laufende Widerspruchs- und Klageverfahren.
Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des SG Gotha ist sanktionsbetroffenen Leistungsberechtigen zu raten, in Widerspruchsverfahren gegen Sanktions- bzw. Minderungsbescheide das Ruhen des Widerspruchsverfahrens und in anhängigen Klageverfahren das Ruhen des Klageverfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO zu beantragen, da eine Nichtigerklärung durch das BVerfG jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Zu: Hinweise aus aktuellem Anlass
SG Gotha, 15. Kammer, Beschl. v. 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 in Volltext:
https://tinyurl.com/ozy5vsj
Der Vorsitzende RiSG Gotha, 15. Kammer, Jens Petermann im Interview:
Jurist: “Das gefährdet die Existenz”
https://tinyurl.com/otebfna
DIE LINKE. Salzgitter gibt für von Sanktionen Betroffene hilfreiche Tipps und Musterbriefe, die für Überprüfungsanträge und Widersprüche, mit Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts Gotha, genutzt werden können:
https://tinyurl.com/pwfaxxc
Roland Rosenow, RAe Christian L. Fritz und Kollegen, Sozialrecht in Freiburg: „Endlich! Ein Sozialgericht erklärt § 31 SGB II für verfassungswidrig.” vom 29.05.2015 u. 03.06.2015:
https://tinyurl.com/qaj4whz
Zwei, wie ich finde, gute Zusammenstellungen bei dem Mitglied der Bezirksvertretung Köln-Rodenkirchen, Die Linke., Berthold Bronisz:
https://tinyurl.com/peuu4wn
und
https://tinyurl.com/q9quyao
Beste Grüße
Willy
Von einem Nutzer des Tacheles-Forums wurde ich gefragt, was ich von den Musterwidersprüchen der Linken halte. Hier meine Antwort:
Hallo Herr B,
finde ich persönlich etwas wundersam und würde es nicht so formulieren. Sehr sonderbar auch die „Einleitung“:
Betr.:
1. Widerspruch Zum Sanktionsbescheid vom …………………………..
2. Antrag auf Auskunft und Beratung nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X; Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB
3. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG
4. Antrag auf Herstellung der aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG
Ich rate dringend, sich nicht auf derartige „Muster“ zu verlassen (so beliebt sie auch sein mögen, weil sie es Betroffenen scheinbar einfach machen), sondern einfach selbst ein paar Zeilen zu formulieren.
Wichtig zu wissen ist: Nur wenn das BVerfG ex tunc für nichtig erklärt, hilft der Widerspruch. Das war etwa in den Regelsatzurteilen nicht der Fall (und für jeden Juristen auch so zu erwarten), weswegen die allenthalben verlautbarten Aufrufe, Widerspruch zu erheben, viele falsche Hoffnungen geweckt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Helge Hildebrandt
Lieber Helge,
ich hatte dir per eMail auch in etwa diese Frage gestellt.
Deine Antwort deckt sich mit denen der mit mir befreundeten und bekannten Rechtsanwälte_innen.
Danke dafür.
Das mit dem Wecken von vielen falschen Hoffnungen hatten wir ja auch bereits vor dem Urteil des BVerfG v. 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09.
Die Entäuschung war dann auch bei einem der bekanntesten Kläger nach dem Urteil entsprechend.
Wünschenswert wäre, wenn noch einige Richter_innen dem Beispiel der 15. Kammer des SG Gotha folgen würden.
Herzliche Grüße
Willy
Hallo allerseits,
ich stimme dem zu, dass es immer besser sei, individuell auf den Einzelfall verfasste Widersprüche bzw. Überprüfungsanträge zu stellen.
Heißt ja nicht umsonst Musterwiderspruch bzw. Musterüberprüfungsantrag. Diese können und sollen natürlich angepasst werden.
Sinn dieser Musterschreiben soll ja in erster Linie sein, die Bestandskraft zu durchbrechen.
Es kann heute auch keiner genau sagen, wie das BVerfG entscheiden wird. Ich möchte auf
Rz. 139 des Urteils des BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz hinweisen, wonach nur diejenigen Asylbewerber Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen hatten, deren Bescheide nicht bestandkräftig waren.
Was ist, wenn das BVerfG hier genauso entscheidet? Es geht nicht darum, falsche Hoffnungen zu wecken. Genauso gut könnten diejenige hinterher enttäuscht sein, die ihre Bescheide bestandskräftig werden ließen, sollte das BVerfG wie im Asylbewerberleistungsgesetz-Urteil entscheiden.
Es kann keiner sagen, wie Karlsruhe letztendlich entscheiden wird.
Gruß
Gerhard Schrader
DIE LINKE KV Salzgitter
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V. zu Sozialgericht Gotha, Beschluss vom 26. Mai 2015 (Az.: S 12 AS 5157/14):
Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II (Pflichtverletzungen) und § 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdeprinzip) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).
Sanktionen nach § 31a SGB II stellen eine absolute Kürzung des Regelbedarfs (§ 20 SGB II) dar, bei der gerade keine Möglichkeit zum Ausgleich besteht. Auch der soziokulturelle Bedarf eines Menschen gehört zum grundrechtlich gesicherten, menschenwürdigen Existenzminimum.
Art. 1 Abs. 1 GG bindet den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bestimmung des zur menschenwürdigen Existenz Unerlässlichen. Die Legislative muss hier neben dem physischen Überleben aber auch die soziale Teilhabe hilfebedürftiger Menschen sichern.
§ 31a SGB II in Verbindung mit den §§ 31 und 31b SGB II verstoßen bereits durch die Koppelung der Leistungsgewährung an ein bestimmtes Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Bei einer Leistungskürzung nach § 31a SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen der amtlicherseits noch gewährten restlichen Leistung und dem gegenwärtigen Bedarf der mittellosen Person.
Die Mittel, auf die eine auf dieser Grundlage sanktionierte Person zur Erhaltung der physischen Existenz und für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe angewiesen ist, bleiben die gleichen, die er vor dem amtlicherseits vorgeworfenen Verhalten benötigte.
Der Umfang des menschenwürdigen Existenzminimums wird im Fall einer durch einen hilfebedürftigen Menschen begangenen Pflichtverletzung in den §§ 31 ff. SGB II nicht hinreichend bestimmt bzw. ohne sachlichen, bedarfsabhängigen Grund niedriger beziffert.
Sanktionen gemäß § 31a SGB II führen dazu, dass das vom Gesetzgeber festgelegte Existenzminimum (das zum Leben Notwendige) für den Zeitraum der Sanktionierung unterschritten wird, was mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Eine Sachleistungsgewährung nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II kann hier höchsten zu einer relativen Abmilderung der Folgen einer Leistungskürzung führen, den Verfassungsverstoß aber nicht beseitigen.
Der Menschenwürdegrundsatz ist weder arbeitsmarktpolitisch noch fiskalpolitisch relativierbar. Eine entsprechende Beeinträchtigung darf von der öffentlichen Hand nicht als ein Druckmittel eingesetzt werden.
Selbst bewusste Zuwiderhandlungen von Leistungsberechtigten gegen den aus den §§ 1 bis 3 SGB II folgenden Selbsthilfegrundsatz müssen insoweit hingenommen werden, als es um den Kernbereich der menschenwürdigen Existenz, d. h. die Leistungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, geht.
Soziale Hilfen vollständig zu versagen und bedürftige Personen im Extremfall hungern zu lassen ist in einem sozialen Rechtsstaat undenkbar, unzulässig und verfassungswidrig.
Bereits die Sanktionsandrohung übt auf den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht akzeptierten Tätigkeit gleich kommt, ansonsten ist im Extremfall ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes Ii möglich (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Diese einschneidenden Folgen des § 31 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II greifen ganz erheblich in die negative Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Ein derartiger, mittelbarer Arbeitszwang ist weder gerechtfertigt noch zur Heranführung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an den Arbeitsmarkt geeignet.
Gerade umfassende Leistungskürzungen führen immer wieder bis hin zu lebensbedrohlichen Situationen bei solchermaßen sanktionierten Personen (z. B. Unterernährung, Delinquenz, psychische Erkrankung, Obdachlosigkeit, Überschuldung etc.).
Sofern das zum Überleben Notwendige durch staatliches Verwaltungshandeln ausgleichslos gekürzt wird, kann dies das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen. Hierin liegt ein dem Staat zurechenbarer, unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Situation für sanktionierte Personen, hier insbesondere für „Vollsanktionierte“, kann bezüglich der Mittel zum physischen Überleben durchaus schlechter sein als die von Strafgefangenen in Haftanstalten, die in der Regel eine ausgewogene Ernährung und Taschengeld erhalten.
M.E. zu Recht sehr kritisch zu dem Vorlagebeschluss Helga Spindler, Mit Hilfe des Verfassungsgerichts Mitwirkungsobliegenheiten abschaffen? Zum Vorlagebeschluss des SG Gotha zur grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit von Sanktionen, info also 2015, Heft 5, Seite 201 – 205.