EuGH: ALG II für Arbeit suchende EU-Ausländer nur bei Bestehen eines Aufenthaltsrechts

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil Dano hat der Gerichtshof unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.

In der vorliegenden Rechtssache möchte das Bundessozialgericht (Deutschland) wissen, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Jobcenter Berlin Neukölln und vier schwedischen Staatsangehörigen: Frau Alimanovic, die in Bosnien geboren wurde, und ihren drei Kindern, Sonita, Valentina und Valentino, die 1994, 1998 und 1999 in Deutschland zur Welt gekommen sind. Die Familie Alimanovic war 1999 von Deutschland nach Schweden gezogen und ist im Juni 2010 nach Deutschland zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr waren Frau Nazifa Alimanovic und ihre älteste Tochter Sonita weniger als ein Jahr in kürzeren Beschäftigungen bzw. Arbeitsgelegenheiten tätig. Seither waren sie nicht mehr erwerbstätig. Der Familie Alimanovic wurden daraufhin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 Leistungen der Grundsicherung bewilligt, nämlich Nazifa Alimanovic und ihrer Tochter Sonita Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Langzeitarbeitslose (Arbeitslosengeld II) und den Kindern Valentina und Valentino Sozialgeld für nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte. 2012 stellte die zuständige Behörde, das Jobcenter Berlin Neukölln, schließlich die Zahlung der Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ein, dass Frau Alimanovic und ihre älteste Tochter als ausländische Arbeitsuchende, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keinen Anspruch auf diese Leistungen hätten. Infolgedessen schloss das Jobcenter auch die anderen Kinder von den entsprechenden Leistungen aus.

In Beantwortung der Fragen des Bundessozialgerichts hat der Gerichtshof mit seinem heutigen Urteil entschieden, dass die Weigerung, Unionsbürgern, deren Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, bestimmte „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ zu gewähren, die auch eine Leistung der „Sozialhilfe“ darstellen, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts von Personen dienen, die ihn nicht selbst bestreiten können, und beitragsunabhängig durch Steuermittel finanziert werden, auch wenn sie Teil eines Systems sind, das außerdem Leistungen zur Erleichterung der Arbeitsuche vorsieht. Er betont, dass diese Leistungen – ebenso wie in der Rechtssache Dano – als „Sozialhilfe“ anzusehen sind.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der „Unionsbürgerrichtlinie“ erfüllt.

Für Arbeitsuchende wie im vorliegenden Fall gibt es – nach den Feststellungen des Gerichtshofs – zwei Möglichkeiten, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen:

Ist ein Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätiger zustand, unfreiwillig arbeitslos geworden, nachdem er weniger als ein Jahr gearbeitet hatte, und stellt er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung, behält er seine Erwerbstätigeneigenschaft und sein Aufenthaltsrecht für mindestens sechs Monate. Während dieses gesamten Zeitraums kann er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und hat Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

Wenn ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat noch nicht gearbeitet hat oder wenn der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen ist, darf ein Arbeitsuchender nicht aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen werden, solange er nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. In diesem Fall darf der Aufnahmemitgliedstaat jedoch jegliche Sozialhilfeleistung verweigern.

Schließlich weist der Gerichtshof noch einmal darauf hin, dass, wenn ein Staat eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass eine Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht, die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigt werden müssen. Der Gerichtshof betont jedoch, dass eine solche individuelle Prüfung bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden nicht erforderlich ist, weil das in der „Unionsbürgerrichtlinie“ vorgesehene abgestufte System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft (das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll) selbst verschiedene Faktoren berücksichtigt, die die persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen. Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass die Frage, ob der Bezug von Sozialleistungen eine „unangemessene Inanspruchnahme“ eines Mitgliedstaats darstellt, nach Aufsummierung sämtlicher Einzelanträge zu beurteilen ist.

Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 101/15
Luxemburg, den 15. September 2015

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) vom 15. September 2015 in der Rechtssache C‑67/14


6 Kommentare on “EuGH: ALG II für Arbeit suchende EU-Ausländer nur bei Bestehen eines Aufenthaltsrechts”

  1. Willy Voigt sagt:

    Kommentar von Roland Rosenow (Freiberuflicher Dozent für Sozialrecht), Sozialrecht in Freiburg:

    15.9.2015: Leistungsausschluss für EU-Ausländer im SGB II und SGB XII ist europarechtskonform

    http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/ (unter Aktuelles)

    Auszug:

    „Nach der Entscheidung des EuGH steht fest, dass dieser Verstoß gegen das Grundgesetz nicht durch vorrangiges Rechts der EU beseitigt wird. Mit diesem Dilemma wird sich die Rechtsprechung nun auseinanderzusetzen müssen, bis der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachkommt und eine Anspruchsgrundlage für Grundsicherungsleistungen schafft, die den Vorgaben aus dem „Hartz-IV-Urteil“ vom 09.02.2010 entspricht.“

    • Das halte ich aber für eine etwas gewagte Interpretation des heutigen EuGH-Urteils.

      § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Das verwundert erst einmal nicht, wird mit dieser Regelung doch (auch an dieser Stelle) die „Unionsbürgerrichtlinie“ umgesetzt (allerdings das Spannungsverhältnis zu VO (EG) 883/2004 nicht aufgelöst). Ob aus dem Sozialstaatsprinzip/der Menschwürdegarantie des GG weitergehende Ansprüche von EU-Ausländern folgen, wird ggf. das BVerfG zu entscheiden haben. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, wie die sozialen Rechte im EU-Heimatland ausgestaltet sind.

      „EU-Recht“ kann im Übrigen keinen Grundrechtsverstoß „beseitigen“.

  2. Der Sozialstaat darf bei der Sozialhilfe zwischen „Eigenen“ und „Fremden“ unterscheiden, entschied der EuGH am Dienstag. Mit zweifelhafter Begründung und absurden Konsequenzen, findet Constanze Janda.

    Weiter: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c6714-alimanovic-sozialleistungen-hartz-iv-arbeitssuche/

    (Die Autorin Prof. Dr. Constanze Janda ist Professorin für Sozialrecht, Europäisches Arbeitsrecht und Zivilrecht an der SRH Hochschule Heidelberg. Sie ist Mitbegründerin des Netzwerks Migrationsrecht und setzt sich seit vielen Jahren mit den Rechtsfragen der sozialen Absicherung von Migranten auseinander.)

  3. Willy Voigt sagt:

    Dr. Anuscheh Farahat, LL.M. (Berkeley), Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg schrieb am 11.11.2014 unter dem Titel „Auf Kollisionskurs: Die Unionsbürgerfreizügigkeit und der Kampf gegen den vermeintlichen „Sozialtourismus“ in der Rs. Dano“:

    Auszug

    „Wie geht es in Deutschland weiter?

    Offen bleibt schließlich die Frage, wie sich die heutige Entscheidung des EuGH auf das deutsche Recht auswirken wird. Es erscheint mehr als fraglich, ob der absolute Ausschluss nicht erwerbstätiger Unionsbürger von Sozialleistungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum haltbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz klargestellt, dass „migrationspolitische Erwägungen […] von vorneherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das […] Existenzminimum rechtfertigen“ können.“

    Quelle: http://tinyurl.com/m7lyhjf – Verfassungsblog

  4. Willy Voigt sagt:

    Hier noch:

    „Der Umbau der europäischen Sozialbürgerschaft: Anmerkungen zum Urteil des EuGH in der Rechtssache Alimanovic“ von Dr. Anuscheh Farahat, LL.M. (Berkeley), Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg.

    „Die Unionsbürgerschaft verspricht eine gleiche Bürgerschaft auf der Basis wechselseitiger sozialer Inklusion. Ihre solidarische Dimension ist jedoch aktuell umstritten (hier und hier). Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen Unionsbürger*innen Anspruch auf gleichberechtigten Bezug von beitragsunabhängigen Sozialleistungen haben, also darum, wer wem wieviel Solidarität schuldet. Nachdem der EuGH bereits entschieden hat, dass ein Ausschluss zulässig ist, wenn die Einreise „allein mit dem Ziel“ erfolgt, Sozialleistungen zu beziehen (Rs. C-333/13, Dano), folgt nun der nächste Schritt: In der Rs. Alimanovic (C-67/14) hat der EuGH gestern entschieden, dass die Mitgliedstaaten Sozialleistungen sogar gegenüber arbeitssuchenden Unionsbürger*innen verweigern dürfen. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die solidarische und inklusive Dimension der Unionsbürgerschaft. Es wirft die Frage auf, ob die unionsbürgerschaftliche Freizügigkeit zu einem Privileg gut situierter Unionsbürger wird.“

    Weiter: http://tinyurl.com/qc8fn4h (Verfassungsblog)

  5. Willy Voigt sagt:

    Eine aktuelle Entscheidung, hier des SG Mainz:

    Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 2. September 2015 (Az.: S 3 AS 559/15.ER):

    Leitsätze (Dr. Manfred Hammel)

    Die aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussregelung ist als verfassungswidrig einzuschätzen und im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz GG in Verbindung mit den §§ 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

    Sofern ein Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Antragstellers zum Zweck der Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU nicht mehr bestehen sollte, ergäbe sich für diese Person und den Antragsteller nur noch ein (formelles) Aufenthaltsrecht aus der Freizügigkeitsvermutung.

    Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.

    Der Wegfall des Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU hat zur Folge, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht zum Zuge kommt, denn das Aufenthaltsrecht ergibt sich hier nicht mehr einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche.

    Leistungsausschlüsse dem Grunde nach, die trotz bestehender Hilfebedürftigkeit eintreten und durch kein anderes existenzsicherndes Leistungssystem (z. B. durch Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem AsylbLG) aufgefangen werden, sind per se verfassungswidrig, da sie evident die Gewähr dafür entziehen, ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig aufzufassen ist.


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