Rückwirkende Änderung der Leistungshöhe in der Altersgrundsicherung erst ab Mitteilung der Änderung

Sozialgericht Kiel

Sozialgericht Kiel

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, sind diese erst ab dem Monat, in dem die Änderung dem Grundsicherungsträger mitgeteilt wird, zu berücksichtigten.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Grundsicherungsempfängerin ab dem Monat Februar 2013 keine Kindergeld mehr erhalten, diese Änderung dem Grundsicherungsamt aber erst im Monat März 2013 mitgeteilt, weil ihr erst zu diesem Zeitpunkt entsprechende Nachweise vorlagen. Die Behörde nahm daraufhin ab dem Monat März 2013 das Kindergeld aus der Bedarfsberechnung, nicht jedoch für den Monat Februar. Einen Antrag auf Überprüfung der Leistungen für Februar lehnte die Behörde genauso ab wie den hiergegen erhobenen Widerspruch.

Auch die Klage blieb erfolglos. Denn – so argumentiert das Gericht – eine „wesentliche Änderung“, aufgrund derer das Grundsicherungsamt den Bescheid für Februar unter Anrechnung des tatsächlich nicht gezahlten Kindergeldes nicht hätte erlassen dürfen, läge nicht vor. Der Gesetzgeber habe in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vielmehr ausdrücklich festgelegt, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst ab der Mitteilung dieser Änderungen als „wesentlich“ im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X zu berücksichtigen sei.

Leistungsberechtigen ist zu raten, Veränderungen in ihren tatsächlichen Verhältnissen der Behörde immer umgehend schriftlich und mit Zugangsnachweis mitzuteilen. Nachweisunterlagen können auch später immer nachgereicht werden. (SG Kiel, Urteil vom 27.08.2015, S 26 SO 88/13)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


7 Kommentare on “Rückwirkende Änderung der Leistungshöhe in der Altersgrundsicherung erst ab Mitteilung der Änderung”

  1. Detlef Brock sagt:

    Rechtstipp: Thüringer LSG, Urteil v. 09.09.2015 – L 8 SO 273/13 – rechtskräftig – Die Änderung von Leistungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betrifft nur solche Änderungen, die während eines Bewilligungszeitraumes eintreten.

    Hat der Träger der Sozialhilfe dagegen einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt erlassen und sind deshalb Grundsicherungsleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, ist die Regelung des § 44 SGB X anzuwenden und der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 20. Auflage 2015, § 44 Rn. 11; zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 8/06 R ).

    • Ich hatte mit BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 8/06 R argumentiert und war mir meiner Sache zunächst recht sicher. Im laufenden Verfahren beschlichen mich dann allerdings Zweifel und ich schrieb in meiner vierten Schriftsatz (auf den dann immerhin PKH bewilligt wurde):

      „1. Das SGB X findet nach der zitierten Entscheidung des BSG (B 8/9b SO 8/06 R) auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) Anwendung. Grundsätzlich ist wegen der Ausgestaltung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 44 SGB X anwendbar. § 44 SGB X ermöglicht die nachträgliche Überprüfung und Korrektur bestandskräftiger Bescheide rückwirkend bis zu maximal zwei Jahren (§ 116a SGB X). Insofern geht die Regelung des § 44 SGB X nach der eingangs zitierten Rechtsprechung der Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII offenbar vor, auch wenn die Regelungen in § 44 SGB XII als speziellere Regelungen grundsätzlich jenen im SGB I und SGB X vorgehen (Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 44 Rz. 2).

      2. Dies ergibt sich nach hiesiger Lesart auch aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt. Das BSG hat den Tatbestand wie folgt wiedergegeben (Unterstreichungen von mir):

      [1] Tatbestand: Im Streit sind die nachträgliche Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (insgesamt in Höhe von jeweils 970, 89 EUR für jeden Kläger) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 und die entsprechende rückwirkende Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide über die monatlichen Leistungen.

      [2] Die 1985 geborenen Kläger sind schwerbehindert. Seit Februar 2004 beziehen sie Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wobei der Beklagte im streitigen Zeitraum neben dem Regelsatz jeweils einen Mehrbedarf in Höhe von 46, 92 EUR zu Grunde legte und das für die Kläger an einen Elternteil gezahlte Kindergeld (154 EUR monatlich für den Kläger zu 2 bzw 179 EUR monatlich für den Kläger zu 1) zunächst in Höhe von jeweils 154 EUR, ab 1. April 2005 in Höhe von jeweils 169, 63 EUR (Durchschnittsbetrag des gesamten für die Kläger und weitere Kinder gezahlten Kindergelds) als Einkommen der Kläger bei der Berechnung der Leistung berücksichtigte (bestandskräftige Bescheide vom 28. Dezember 2004, 22. März 2005 und 11. Mai 2005). Die Anträge der Kläger vom 4. Juli 2005 auf Korrektur dieser Bescheide und Zahlung höherer Leistungen für den streitigen Zeitraum lehnte der Beklagte ab (zwei Bescheide vom 2. September 2005; zwei Widerspruchsbescheide vom 1. Februar 2006).

      [3] Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten nach Verbindung der beiden Klagen „unter Aufhebung der Bescheide vom 2. 9. 2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 1. 2. 2006 verurteilt, den Klägern unter entsprechender Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 28. 12. 2004, 22. 3. 2005 und 11. 5. 2005 für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 6. 2005 weitere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von jeweils 970, 89 EUR, zusammen 1941, 78 EUR zu zahlen“ (Urteil vom 20. Juni 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das gezahlte Kindergeld sei kein Einkommen der Kläger, sondern des Elternteils, an den es ausgezahlt worden sei. Der Anspruch auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide ergebe sich aus § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht sei auf das Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht übertragbar.

      Es wurden also auf Überprüfungsantrag der späteren Kläger vom 04.07.2005 bestandskräftige Bescheide vom 28.12.2004, 22.03.2005 und 11.05.2005 aufgehoben. Nicht ganz klar ist hier – dies ist der Beklagten einzuräumen – ob mit dem Überprüfungsantrag vom 04.07.2005 (tatsächliche) Voraussetzungen für die Änderung im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mitgeteilt worden sind oder nur rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Jedenfalls ist eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 44 SGB X, der in seinem Abs. 1 Satz 1 eine Rücknahme bei unzutreffender Rechtsanwendung und der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhaltes – gleich, wann dieser der Behörde bekannt geworden ist – ermöglicht, der Entscheidung des BSG nicht zu entnehmen.

      3. Für das hiesige Verständnis spricht weiter, dass der Gesetzgeber – begrenzt auf den Zeitraum des § 116a SGB XII von im Ergebnis knapp 2 Jahren – ein überwiegendes Interesse des Grundsicherungsbeziehers an materieller Gerechtigkeit vor dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit anerkennt. In BT-Drucks. 17/3404, Seite 129 ist hierzu ausgeführt:

      Zu Nummer 35 (§ 116a)
      § 116a enthält eine Sonderregelung zur Anwendung des
      § 44 SGB X. § 44 SGB X dient dazu, einen Ausgleich zwischen
      dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit
      und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller
      Gerechtigkeit für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung
      zum Nachteil des Leistungsberechtigten
      rechtswidrig war. Diese Funktion des § 44 SGB X ist auch
      in diesem Buch unverzichtbar. Die Vierjahresfrist des § 44
      Absatz 4 SGB X ist allerdings für die Leistungen dieses Buches,
      die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des
      Lebensunterhalts dienen und dabei im besonderen Maße die
      Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (so genannter
      Aktualitätsgrundsatz), zu lang. Eine kürzere Frist
      von einem Jahr ist sach- und interessengerecht. Leistungen
      können damit längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend
      erbracht werden, das dem Jahr der Rücknahme des
      rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder der darauf gerichteten
      Antragstellung vorausgegangen ist. Dies trägt auch zur
      Entlastung der Träger der Leistungen und der Sozialgerichte
      bei.

      Das Interesse an materieller Rechtssicherheit besteht aber auch dann, wenn ein bisher von der Behörde nicht berücksichtigter Sachverhalt zu einem höheren Leistungsanspruch führt. Dies gilt erst Recht in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen ein geänderter Sachverhalt erst einige Zeit nach dessen Änderung von dem Grundsicherungsbezieher nachgewiesen werden kann.

      Da ich einräumen muss, dass das Urteil des BSG doch nicht so ganz eindeutig ist, wie ich anfänglich bei grober Durchsicht glaubte, wird das Gericht an dieser Stelle um eine rechtliche Einschätzung gebeten.“

  2. Detlef Brock sagt:

    Hm, siehe vielleicht dazu auch: BSG,Urteil vom 10.11.2011, – B 8 SO 18/10 R

    Dazu ein Beitrag von mir, welchen ich für den sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann schrieb:

    http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/die-vorschrift-des-44-abs-1-satz-2-sgb.html

  3. Detlef Brock sagt:

    BSG,Urteil vom 10.11.2011, – B 8 SO 18/10 R –

    Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom über die Ablehnung höherer einmaliger Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung misst sich – entgegen anderer Ansichten in der sozialhilferechtlichen Literatur (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 44 SGB XII RdNr 10; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) SGB XII, 8. Aufl 2008, § 44 SGB XII RdNr 7; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 44 SGB XII RdNr 5, Stand April 2005; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 44 SGB XII RdNr 13, Stand September 2008; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 44 SGB XII RdNr 7) – an § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12; BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 12/10 R – RdNr 13); denn spätestens seit Inkrafttreten des SGB XII finden die Vorschriften der §§ 39 ff SGB X für die Wirksamkeit und Aufhebung von Verwaltungsakten grundsätzlich auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung (BSGE 99, 137 ff RdNr 14 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 RdNr 9, Stand März 2009).

    Nach § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie vorliegend – vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, zugunsten des Betroffenen eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

    Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG lediglich darauf abzustellen, ob der Bescheid aufgrund der objektiven Verhältnisse unter den geänderten Bedingungen so nicht hätte erlassen werden dürfen (vgl nur: Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 12 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 48 RdNr 27 mwN).

    • Genau, das hatte ich übersehen. Bis zum Widerspruchsverfahren hatte sich die spätere Klägerin selbst bzw. mithilfe einer Einrichtung gewehrt und ich musste die Klage fristwahrend recht schnell erheben.

      Das SG Kiel hat dann eben gesagt: Nicht „wesentlich“, hätte so erlassen werden dürfen, weil (im Februar) Änderung (Wegfall Kindergeld) noch nicht bekannt war. Kann (und muss) man wohl so sehen. Trotzdem ist die Konsequenz natürlich hart, mit dem Rechtsempfinden kaum zu vereinbaren und Mandanten praktisch nicht zu erklären.

      Auch ärgerlich: Viele Mandanten teilen Änderungen der Behörde sofort mit, sie werden aber wieder weggeschickt mit dem Hinweis, sie mögen entsprechende schriftliche Nachweise einreichen. Wenn dann kein Vermerk gefertigt wird, ist die rechtzeitige Kenntnis der Behörde praktisch nicht mehr nachweisbar. Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, aber möglicherweise lag der Fall hier auch so.

  4. Detlef Brock sagt:

    Wenn ich das richtig sehe, denn folgt das BSG, Urteil vom 10.11.2011, – B 8 SO 18/10 R, Rz. 16-18 – nicht der Auffassung des SG Kiel, oder? Allerdings ging es im BSG-Urteil um einen einmaligen Bedarf, hier im SG Kiel um den Wegfall v. Kindergeld.


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