Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2015 Abgelegt unter: EU-Bürger 9 Kommentare
Bundessozialgericht in Kassel
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Urteilen vom heutigen Tag unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehungsweise dem Sozialhilferecht (SGB XII) beanspruchen können (vergleiche zu den Sachverhalten Terminvorschau Nr. 54/15). Dies erfolgt im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2015 (Rs C-67/14 „Alimanovic“), wonach der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II europarechtskonform ist.
Der 4. Senat hat hierzu entschieden, dass der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen auch für diejenigen Unionsbürger greift („Erst-Recht“), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung sind aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Im Falle eines griechischen Staatsangehörigen, der nach einer kurzen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Ende 2011/Anfang 2012 SGB II-Leistungen auch für die Zeit ab Februar 2013 begehrt, ist das zusprechende Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Jobcenters aufgehoben und die Sache zur Klärung der Aufenthaltsrechte im streitigen Zeitraum zurückverwiesen worden. Der formell und materiell wirksame Vorbehalt der Bundesregierung zum Europäischen Fürsorgeabkommen schließt SGB II-Leistungen, nicht jedoch Sozialhilfeleistungen in gesetzlicher Höhe an den Kläger aus (B 4 AS 59/13 R).
Die Kläger im Verfahren B 4 AS 44/15 R, eine bereits 2008 nach Deutschland zugezogene Familie rumänischer Staatsangehörigkeit, unterfallen zwar dem Leistungsausschluss für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wegen ihres verfestigten Aufenthalts in Deutschland haben sie jedoch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe. Der beigeladene Sozialhilfeträger wurde verurteilt, diese Leistungen zu erbringen.
In dem dritten Verfahren („Alimanovic“) hat der 4. Senat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Jobcenters aufgehoben. Zwar waren die Kläger, eine seit langem im Bundesgebiet lebende Mutter mit drei Kindern schwedischer Staatsangehörigkeit, die nur in kürzeren Beschäftigungen beziehungsweise Arbeitsgelegenheiten tätig waren, als Arbeitsuchende von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob sich die Kläger auf andere Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Integration der Kinder im Bundesgebiet berufen können.
Quelle: Medieninformation Nr. 28/15
Hier noch den Terminbericht Nr. 54/15 (zur Terminvorschau Nr. 54/15): http://tinyurl.com/glu6ffu
und die Terminvorschau dazu: http://tinyurl.com/qjtdst9
Claudius Voigt von der GGUA fasste es kurz wie folgt zusammen:
• Deutlich wird, dass das BSG den aktuell in der Praxis bestehenden, zu einer sozialen Verelendung führenden und verfassungsrechtlich unhaltbaren vollständigen Leistungsausschluss (SGB II und SGB XII) nicht akzeptiert.
• Falls SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind, müssen in aller Regel SGB-XII-Leistungen erbracht werden, und zwar „regelmäßig zumindest in gesetzlicher Höhe“.
• Das BSG hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger*innen zwar (nach den EuGH-Entscheidungen Dano und Alimanovic) für europarechtskonform. Der Leistungsausschluss gilt zudem „erst Recht“ für Unionsbürger*innen, die kein materielles Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie noch nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen.
• Der Vorbehalt bezüglich SGB-II-Leistungen im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) ist nach Auffassung des BSG gültig. Dieser gilt jedoch nicht für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, so dass Personen die dem EFA unterliegen (dies sind Bürger*innen aller Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer Österreich und Finnland, unterzeichnet, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen), Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich ihr Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen.
• Für Personen, die nicht dem EFA unterliegen, muss bei einem SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB-XII-Leistungen entschieden werden. „Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.“ Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen.
• Der beim Jobcenter gestellte Antrag muss im Falle einer Ablehnung von Amts wegen an das dann zuständige Sozialamt weiter geleitet werden (§ 16 SGB I), es besteht Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.
• Zudem ist stets zu prüfen, ob tatsächlich allen ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht, oder andere, davon unabhängige Aufenthaltsrechte (fiktiv) vorliegen. Dazu gehört nach Auffassung des BSG auch das eigenständige Aufenthaltsrecht von Kindern, die hier zur Schule gehen, wenn einer ihrer EU-angehörigen Eltern aktuell arbeitet oder früher einmal gearbeitet hat – unabhängig davon, wie lange diese Arbeit her ist. Die Kinder haben in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die Eltern haben dann ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge (Art 10 VO (EU) 492/2011). In diesem Fall ist der SGB II-Ausschluss nicht anwendbar.
Allerdings enthält der Terminbericht zu B 4 AS 59/13 R auch einen Hinweis an die Bundesregierung, den diese wohl nicht überhören wird:
„Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen.“
Was, wenn sie diesen Vorbehalt nun erklärt?
Prof. Dr. Constanze Janda, Professorin für Sozialrecht, Europäisches Arbeitsrecht und Zivilrecht an der SRH Hochschule Heidelberg heute dazu bei LTO:
BSG zu Sozialleistungen für EU-Bürger Minimalleistungen auch ohne Aufenthaltsrecht
Ein neues Kapitel im Fall „Alimanovic“ und „Tatsächliche Verbindung“ zur Verhinderung von Sozialzuwanderung
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-urteil-b4as4415r-sozialleistungen-eu-buerger-ohne-aufenthaltsrecht/
Wolfgang Janisch gestern bei LTO unter dem Titel: „Am Minimum“
„Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht diesen Verfassungsanspruch auf das Existenzminimum gleichsam in die sozialrechtlichen Vorschriften integriert. Sie müssen so ausgelegt werden, dass der Vorgabe aus Karlsruhe Rechnung getragen wird. Zugleich hat das Gericht damit vermieden, was Kritiker gefordert hatten: den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.“
http://www.sueddeutsche.de/politik/urteil-am-minimum-1.2766265
Wie verhält es sich mit der Frage, die in der Rs. Brey vom EuGH angesprochen worden ist. EuGH, Urt. v. 19.09.2013 – C-140/12 – http://dejure.org/2013,24798
Rn. 16
Solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen, sollte keine Ausweisung erfolgen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat, und in diesem Fall seine Ausweisung zu veranlassen. In keinem Fall sollte eine Ausweisungsmaßnahme gegen Arbeitnehmer, Selbständige oder Arbeitssuchende in dem vom Gerichtshof definierten Sinne erlassen werden, außer aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.
Wann ist ein Anspruch von Sozialleistungen unangemessen?
Ist nicht alles im Lichte der BVerG-Entscheidungen zum menschenwürdigen Existenzminimum zu sehen.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.
Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
etc.
Beste Grüße
Willy
Aber gibt es ein Grundrecht auf Sozialleistungen aller EU-Bürger in dem EU-Land mit dem höchsten Transferleistungsniveau? Ich denke, das ist nun wirklich eine politische Frage, die in einer rechtsstaatlichen Demokratie unter Berücksichtigung aller Argumente verhandelt werden muss und über die durch parlamentarischen Mehrheitsbeschluss zu entscheiden ist. Darauf haben die Bürger in einer Demokratie schlicht einen Anspruch. Hier nur mit einem angeblichen Verfassungsimperativ zu arbeiten, erscheint mir so überzeugend wie die Position irgendwelcher Gotteskrieger einer Buchreligion, die mit ihrer Interpretation eines Versleins ihren Staat errichten wollen. Die Gerichte können derzeit nicht anders entscheiden, als sie es eben tun. Der politisch-gesellschaftliche Diskurs aber kann sich nicht auf die Exegese zweier Verfassungsbestimmungen beschränken. Sonst laufen der Demokratie die Demokraten weg. Und das passiert ja auch gerade. So, und damit hätte ich mich mal gegen den (etwas flachen) Mainstream gestellt, der mich gerade ganz gehörig nervt.
Vom 18. März 2014
Helga Spindler:
Warum ist eigentlich die Zuwanderung direkt in ein soziales Fürsorgesystem in Europa und in Deutschland so unklar und missverständlich geregelt?
Sie endet mit:
„Es wäre ein Leichtes, auch für Erwerbstätige, vor allem Selbstständige und Arbeitsuchende, im ersten Jahr zu verfügen, mindestens eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel nachzuweisen, zumal die Richtlinie vorschreibt, dass auch niedrige Existenzsicherungsmittel ausreichen müssen. Es wäre ein Leichtes, einen weiteren Aufenthalt davon abhängig zu machen, dass spätestens nach einem halben bis einem Jahr einmal nachgewiesen wird, dass genug für den Lebensunterhalt der Familie verdient wird. Aber das ist in Europa nicht geregelt und gilt in Deutschland als Tabu. Statt für diese Probleme eine eindeutige und praktikable Rechtsgrundlage zu schaffen, über deren Auswirkungen niemand getäuscht werden muss, belässt man es bei einer unsolide formulierten Gesetzeslage und überlässt den weiteren Fortgang einer sich immer mehr verselbständigenden Gerichtsbarkeit, für deren Entscheidungen letztlich niemand mehr die politische Verantwortung übernehmen muss.“
http://www.nachdenkseiten.de/?p=21125
Da kann ich – wie fast schon üblich bei Helga Spindler – nur zustimmen.
Aus dem heutigen Newsletter von Harald Thomé zu Thema:
1. Urteil des BSG zu Unionsbürgern
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Mal ein echt cooles Urteil, so möchte ich das Urteil vom BSG zusammenfassen.
Das BSG stellt damit klar, dass die unsäglichen Leistungsausschlüsse von Unionsbürgern im SGB II und SGB XII so nicht haltbar sind und, wenn keine Aufenthaltsgründe im SGB II vorliegen, spätestens nach sechs Monaten ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII besteht.
Im Detail:
+ wenn neben Arbeit, im nicht absolut geringfügigen Umfang, weitere Aufenthaltsgründe in Deutschland vorliegen, so beispielsweise ein Aufenthaltsrecht der Kinder durch Eingliederung in das Schulsystem und Durchführung einer Ausbildung, dann besteht ein SGB II Anspruch bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit.
+ Bürger aus EFA – Staaten (dies sind Bürger aller Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer Österreich und Finnland, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen) haben einen regulären SGB XII – Leistungsanspruch ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen.
+ Bei Nicht EFA – EU-Bürger muss bei einem SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB-XII-Leistungen entschieden werden. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf null reduziert. Hier ist Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen.
+ Der früher beim Jobcenter gestellte und abgelehnte oder nicht bearbeitete SGB II – Antrag löst rückwirkend einen SGB XII – Anspruch aus. Dieser SGB XII-Anspruch ist rückwirkend bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres geltend machbar.
Das BSG stellt sich mit diesem Urteil gegen die absolut restriktive Leistungsverweigerungs-praxis des deutschen Gesetzgebers und des EuGH. Es bestätigt den vom BVerfG entwickelten unabdingbaren Gewährleistungsanspruch auf Existenzsicherung.
Ich denke, dass dazu in absehbarer Zeit Arbeitshilfen für die existenzsichernde Beratung erstellt werden, in denen die Feinheiten der Aufenthaltsgründe im SGB II, die Rechtsprechung zur Arbeit im nicht ganz geringfügigen Umfang usw zusammengestellt werden.
Jetzt geht es mir aber um drei Dinge:
1. Die vielen Unionsbürger die in Folge des EuGH Urteils vom 15.09. spätestens nach sechs Monaten des SGB II-Leistungsbezuges den SGB II-Anspruch verloren haben, diese haben jetzt alle einen SGB XII-Leistungsanspruch. Sie sollten nun alsbald zum Sozialamt gehen und Leistungen beantragen. Hierbei ist aber zu beachten, dass andere Vermögensgrenzen existieren, so 1.600 € für unter 60-Jährige, 2.600 € für über 60-Jährige, zzgl. 614 € für Ehegatten und 256 € jede weitere Person (§ 1 Abs. 1-Vo zu § 90 SGB XII), sowie dass kein Kfz geschützt ist.
2. Das BSG hat klargestellt, dass die behördliche Kenntnis der Notlage beim JC, also mit der Ablehnung der SGB II – Leistungen, im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII rückwirkend anspruchsbegründet für SGB XII-Leistungen ist. Diese sind erst ausgeschlossen mit Ablauf des Januar des Vorjahres (§ 118a SGB XII) oder, wenn kein Leistungsanspruch vorlag, durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
3. Die explizit vom BSG hingewiesene Rückwirkung ist für Betroffene, aber auch Kliniken oder Frauenhäuser wichtig, die so rückwirkend die Chance haben, ihre Leistungen noch zu erhalten. Im Zweifel wäre hier über die Einrichtungen innerhalb der nächsten 3 Wochen nach dem BSG – Urteil ein sog. Nothelferantrag nach § 25 SGB XII von den Kliniken oder Frauenhäusern und etwaig weiteren Einrichtungen selbst zu stellen.
Dazu folgende Links: Der Terminbericht des BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080
Bericht in der Welt dazu: http://www.welt.de/politik/deutschland/article149593118/EU-Auslaender-koennen-deutsche-Sozialhilfe-bekommen.html
und die Kommunen bekommen kostenmäßig Panik aus der FAZ: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/milliardenbelastung-fuer-staedte-und-kreise-durch-sozialhilfe-fuer-eu-auslaender-13949002.html#Drucken
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1919/
[…] Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung Kommentar von Helge Hildebrandt vom 3.12.2015 bei Sozialberatung Kiel […]
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.01.2016 – L 15 AS 226/15 B ER –
http://dejure.org/2016,3386
Sozialleistungen für EU-Bürger: Schulbesuch des Kindes löst keinen Anspruch auf SGB II Leistungen aus.
EU-Bürger darf auch bei eventuellem Aufenthaltsrecht durch Schulbesuch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden.
Angelegenheiten nach dem SGB II – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Wanderarbeitnehmer – Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht
1. Das Kindern von sog. Wanderarbeitnehmern zur Sicherstellung der Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht oder des Abschlusses einer Ausbildung zustehende Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen. Es handelt sich allenfalls um ein abgeleitetes Recht vom abgeleiteten Recht, dem diesbezüglich keine Schutzwirkung zukommt.
2. Nothilfeleistungen nach dem SGB XII sind beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen. Jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht kein Anlass zur Beiladung des Sozialhilfeträgers.
S. dazu: http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2121323