SG Kiel: Wohnraummehrbedarf von 5 Quadratmetern bei Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

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In einer aktuellen Entscheidung vom 09.08.2016 hat die 33. Kammer am SG Kiel einem arbeitslosen Vater in Kiel, der an rund 150 Tagen im Jahr im Rahmen seines Umgangsrechts seinen Sohn in seiner Wohnung aufnimmt, Leistungen für die Unterkunft für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 Quadratmetern (= 376,75 € bruttokalt) zugesprochen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

„Mit Blick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes der Familie hält die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten, so dass das Vor­liegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nicht nur im Rahmen des anteiligen Sozial­gelds für den Sohn leistungsrechtliche Berücksichtigung findet (der Antragsgegner gewährt bereits anteiliges Sozialgeld), sondern auch im Bereich der Unterkunftskosten Beachtung zu finden hat. Diesen Standpunkt hat auch das BSG in seinem Urteil vom 17. Februar 2016 zum Az. B 4 AS 2/15 R eingenommen: Soweit hiernach dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzliche oder höhere Wohnkosten entstehen, stellen diese – ebenso wie andere ihm entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht – einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils dar; besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts etwa ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen zu berücksichtigen sein (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, aaO).

Allerdings hält die Kammer nicht die Wohnfläche für einen 2-Personenhaushalt in Höhe von 60 qm für angemessen, sondern nur in Höhe von 55 qm.

Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts ist grundsicherungsrechtlich zu gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können. Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohnraum zur Verfügung stehen. Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt. Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs.3 S.2 Nr.2 SGB II bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Ange­messenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.

Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf – vorliegend den eines 2-Personenhaushalts – als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. L 10 AS 480/12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2014 Az L 3 AS 1895/14 ER-B – alle zitiert nach JURIS). Nach Überzeugung der Kammer entsteht bei Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern in der temporären Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zu einer dauerhaften Bedarfsgemeinschaft mit Kindern daher nur ein reduzierter zusätzlicher Wohnbedarf, insbesondere für vornehmliche Wochenendaufenthalte und jüngere Kinder erscheint es in der Regel nicht angemessen, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften anzulegen (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2016, Az L 7 AS 914/15 B ER – zitiert nach JURIS).

Zur Ermittlung des konkreten Wohnflächenbedarfs unter Berücksichtigung der Anzahl und des Alters der Kinder und der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthalts bietet es sich nach Auffassung der Kammer im Fall des Antragstellers an, von einem Mittelwert der für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche auszugehen, da hierdurch der regelmäßig stattfindende Aufenthalt (zwei Nachte wöchentlich sowie die Hälfte der Ferien) des nur einen Kindes im Alter von derzeit 10 Jahren bei dem Antragsteller ermöglicht, das Umgangsrecht also nicht verhindert wird, gleichzeitig aber keine dauerhafte Berücksichtigung des vollen Wohnraumbedarfs grundsicherungsrechtlich notwendig ist. Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm (vgl. entsprechend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2014 Az. L 3 AS 1895/14 ER B; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 4. Januar 2012, Az. L 11 AS 635/11 B ER – beide zitiert nach JURIS; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2015, Az. L 6 AS 164/15 B ER; SG Kiel, Beschluss vorn 19. Februar 2013, Az. 5 33 AS 33/13 ER), aus dem angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 376,75 EUR (55 qm x 6,85 EUR) bruttokalt folgen. Diese Unterkunftskosten hat der Antragsgegner vollständig dem Antragsteller – und nicht anteilig dem Sohn des Antragstellers – zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 Az B 4 AS 2/15 R – zitiert nach JURIS).“

SG Kiel, Beschluss vom 09.08.2016, S 33 AS 193/16 ER

Zum Thema siehe auch:

Wohnraummehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “SG Kiel: Wohnraummehrbedarf von 5 Quadratmetern bei Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind”

  1. Siehe jetzt aber BSG, Urteil vom 29.08.2019, B 14 AS 43/18 R (Terminbericht Nr. 37/19):

    „Bei der Ermittlung der konkreten Angemessenheit sind trotz des durch Art 6 Abs 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kind nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung ua der Ausgestaltung des Umgangsrechts, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des LSG, das Umgangsrecht des alleinstehenden Klägers mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden.“


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