SH LSG zur „Erforderlichkeit“ eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Im Rahmen einer Kostenentscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zu den Voraussetzungen eines Umzugsgrundes geäußert und ausgeführt:

„Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist u.a. anzunehmen, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, bei unzureichender Deckung des Wohnraumbedarfes, insbesondere bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes, bei baulichen Mängeln, Mängeln am Mietobjekt bzw. schlechten sanitären Verhältnissen und gesundheitlicher Belastung durch Ofenheizung, aber auch bei sonstigen dringenden persönlichen Gründen, wie einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft, wegen einer Trennung oder auch zur Herstellung einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 186 m.w.N.).“

Entscheidung zur Eheschließung ist Umzugsgrund

„Die vorgetragene und durch Vorlage der standesamtlichen Bescheinigung vom ____ Juli 2016 glaubhaft gemachte Entscheidung zur Eheschließung und Gründung einer eigenen Familien ist aber ein für den Wohnungswechsel plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen. Stellt schon die Heirat eines unter 25 ­jährigen (die zur Auflösung der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern führt) einen sonstigen Grund im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II dar, der den Leistungs­träger zur Erteilung einer Zusicherung für die (angemessenen) Kosten der neuen Unterkunft verpflichtet, gilt dies erst m Falle von über 25 jährigen Personen, die noch gemeinsam mit ihrer Mutter eine Unterkunft bewohnen und das gemeinsame Zusammenleben wegen Ehe­schließung und der Gründung einer eigenen Familie beenden wollen. Dass nicht der Sohn, sondern die Antragstellerin diejenige ist, die aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ist dabei allein der Tatsache geschuldet, dass sie nicht Hauptmieterin der Wohnung ___ ist und diese Wohnung im Übrigen für sie allein auch nicht angemessen wäre.“

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2016, L 6 AS 113/16 B ER


One Comment on “SH LSG zur „Erforderlichkeit“ eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II”

  1. Björn Nickels sagt:

    Gut, dass das LSG S.-H. so entschieden hat.

    Gleichzeitig macht es mich traurig und wütend zugleich, dass Betroffene sich erst so lange wehren müssen, um ihre Rechte zu bekommen.

    Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird wohl manchmal von Einigen? etwas rechtswidrig ausgelegt … :

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    http://www.gesetze-im-internet.de/gg/

    http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

    Art 6
    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.


Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..