Jobcenter muss Reparaturkosten bei Eigenheim voll übernehmen

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

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Als Bedarf für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 2 SGB II bei selbst bewohntem Wohneigentum auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Zuschuss anerkannt, soweit hierdurch die für Mietwohnraum geltenden örtlichen Angemessenheitsgrenzen in 12 Monaten nicht überschritten werden. Beispiel: Laufende Kosten der selbst genutzten Immobilie: 300,00 € monatlich ohne Heizung, Mietobergrenze für angemessene Mietwohnung 400,00 €, Reparaturkosten bis 1.200,00 € im Jahr können als Zuschuss übernommen werden, ein etwaiger Rest nur als Darlehen.

Das Sozialgericht Dortmund hat nun entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasheizung (5.200,00 €) ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen muss, wenn es zuvor der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat. Es könne dahinstehen, ob die Wohnkosten – wie von dem Jobcenter angenommen – unangemessen seien. Jedenfalls habe die Behörde es versäumt, der Klägerin vorab eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gelte für Mietwohnungen wie für selbstbewohntes Wohneigentum gleichermaßen. Mieter und Eigentümer seien als Grundsicherungsbezieher insoweit gleich zu behandeln.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016, S 19 AS 1803/15

Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


5 Kommentare on “Jobcenter muss Reparaturkosten bei Eigenheim voll übernehmen”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge (Hildebrandt), hallo LeserInnen,

    stelle gerade fest, dass mein Kommentar leider etwas lang geworden ist …

    Als seit Januar 2008 (Erstantrag Hartz IV) betroffener Kieler mit Eigentumswohnung
    ( 2 Zimmerwohnung, 50 qm, gekauft Oktober 2006 außerhalb von steuerfinanzierten Sozialleistungen) habe ich bzgl. notwendiger Reparaturen und deren Kostenübernahme
    vom Amt nie Probleme gehabt.

    Im monatlichen Hausgeld von ca. 143,– € bis 148,– € mtl. war auch immer Geld für notwendige Reparaturen usw. enthalten.

    Gem. Gleichheitgrundsatz Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurden diese Kosten für Reparaturen ohne Rechtsstreit übernommen, so als wenn ich Mieter wäre.

    Auch wenn es hier in diesem Artikel von dir (Helge Hildebrandt) um Reparaturen geht,
    erlaube ich mir in diesem Zusammenhang auf meinen fast 9-jährigen Rechtsstreit mit dem
    Jobcenter Kiel hinzuweisen, wo es um die Übernahme der Tilgungsleistungen bis zur
    Mietobergrenze geht.

    Meine Eigentumswohnung (ETW) kostet inkl. z. Z. ca. 129,– € mtl. Tilgungsleistung (steigend) ca. soviel wie eine Mietwohnung (Mietwohnung z. Z. 342,50 € plus Heizung für 1 Person).

    Das Jobcenter Kiel zahlt mir ca. 245,– € inkl. Heizung inkl. Schuldzinsen (Schuldzinsen fallend), also alles bis auf die mtl. Tilgungsleistung.

    U. a. gab es schon vom Sozialgericht Kiel (SG Kiel) 5 Eilverfahrenbeschlüsse (ER-Beschlüsse) zu meinen Gunsten, dass ich soviel erhalte wie 1 Mietwohnung.
    Z. Z. läuft für das gesamte Jahr 2017 ein Widerspruchsverfahren. Für andere noch
    laufende Klageverfahren aus anderen Zeiträumen habe ich bereits mindestens 2 X Prozeßkostenhilfe v. SG Kiel erhalten.

    Das Wohneigentum ist z. Z. ca. zu 72 % abbezahlt, gekauft wurde es mit 62 % Eigenkapital.

    Wenn ich in Berlin wohnen würde, hätte das Amt wohl bei der Tilgungsleistung schon eingelenkt!? Dort ist etwas von mindestens 70 % erwähnt …

    Siehe hier:

    ————————————————————————————————————–

    http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_wohnen.html
    Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)
    vom 16. Juni 2015, in der geänderten Fassung vom 24. November 2015 (ABl. S. 2558)

    4. Kosten für Unterkunft bei selbstgenutztem Wohneigentum

    4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen

    (2) Zu den Belastungen gehören insbesondere

    f) im Einzelfall zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbare, auch anteilige Tilgungsleistungen, wenn der Leistungsberechtigte ansonsten gezwungen wäre, das selbst bewohnte Wohneigentum aufzugeben und die Finanzierung weitestgehend abgeschlossen ist.

    (7) Als weitgehend abgeschlossen ist eine Finanzierung dann anzusehen, wenn die Tilgungsleistungen (z.B. bei einem Annuitätendarlehen) die Zinsleistungen bereits bei Weitem überschreiten, also mindestens 70% der zu erbringenden Zahlungsrate bei einer Anfangstilgung von 1% betragen. Für diesen Fall kommt eine Übernahme der Tilgungsleistungen auf Grundlage des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II jedenfalls dann in Betracht, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht und soweit die tatsächlichen Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohneigentum insgesamt die individuelle Angemessenheit gemäß Nummer 3.2 ggf. in Verbindung mit Nummer 3.5 nicht übersteigen.

    Gruß an alle LeserInnen

    Björn Nickels

  2. […] RA Helge Hildebrandt auf Sozialberatung Kiel – Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016, S 19 AS […]

  3. bpb sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Trotz des hier aufgeführten Beitrag handelt das Jobcenter nicht nach dem Gesetz. Im Gegenteil es wird gar nicht geprüft ob bezahlt werden müsste. Es wird ohne Prüfung abgelehnt. Jeder der auf Leistungen angewiesen ist glaubt doch erst einmal das alles korekt abläuft. Falls man dann irgendwann drüber stolpert und Widerspruch einlegt, wird man noch verhöhnt. So in etwa: Das ist Ihr selber nicht aufgefallen. Doch ist es, und Widerspruch wurde auch eingelegt, nur auch abgelehnt, weil wieder nicht geprüft wurde. Es bleibt somit nur die Klage und diese dauert Jahre. Ausgang ungewiss. Solange zahlt aber der Bedürftige die Rechnung.
    Ich habe 2 Klagen seit 2015 laufen, bis heute jedoch keinen Bescheid. Nach Auskunft sind die Gerichte überlastet.

    Mit freundlichen Grüßen

  4. Claussen Gudrun sagt:

    Warmwasserboiler ist defekt. Muss das Jobcenter die Reparaturkosten übernehmen? Der Boiler ist die einzige Möglichkeit zur Warmwasserzubereitung.

  5. Wenn Sie Mieterin der Wohnung sind und der Boiler vom Vermieter gestellt wurde, muss der Vermieter die Kosten der Reparatur des Boilers oder für die Anschaffung eines neuen Boilers tragen.

    Sind Sie Eigentümerin der Wohnung, haben Sie unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II einen Anspruch gegen den Jobcenter auf Übernahme der Kosten der Reparatur des Boilers oder für die Anschaffung eines neuen Boilers.

    Schwierig wird es, wenn Sie Mieterin sind und der Boiler vom Vormieter übernommen wurde. Da von § 21 Abs. 7 SGB II nur die Betriebskosten erfasst werden und § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur Reparaturkosten bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst, dürften die Kosten in diesem Fall von Ihnen zu tragen sein.


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