Bürgerbeauftragte fordert vollständige Abschaffung der Zwangsverrentung für Arbeitslose

ltsh_logoDie umstrittene Zwangsverrentung von älteren ALG II Empfängern wird ab dem kommenden Jahr eingeschränkt. Das regelt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung. „Diese Änderung ist zu begrüßen, greift aber nicht weit genug“, sagte die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni heute in Kiel. „Die Zwangsverrentung muss komplett abgeschafft werden. Niemand darf gegen seinen Willen zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente gezwungen werden.“

Nach der Verordnung, die ab 1. Januar 2017 in Kraft tritt, sollen die Leistungsberechtigten von der Zwangsverrentung ausgenommen werden, bei denen die geringe Höhe der vorgezogenen Rente zur Bedürftigkeit führen würde – und die dann auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wären. „Diese Beschränkung der Zwangsverrentung ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber auf keinen Fall ausreichend. Alle Leistungsbezieher sollen freiwillig entscheiden, ob sie den Bezug der vorzeitigen Altersrente wählen oder weiterhin die Chance nutzen, auf dem Arbeitsmarkt einen Job zu finden. Deshalb ist es unumgänglich und notwendig, die Zwangsverrentung vollständig abzuschaffen“, forderte die Bürgerbeauftragte.

Nach dem SGB II sind alle Leistungsbezieher ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen – obwohl sie dabei dauerhaft Abschläge hinnehmen müssen. Jeder Monat vorzeitiger Ruhestand bedeutet dann 0,3 % weniger Rente. Wer also im Dezember dieses Jahres 63 Jahre alt wird und in Rente gehen muss, obwohl sie regulär erst mit 65 Jahren und sieben Monaten beginnen würde, dem stehen ein Leben lang 9,3 % (31 Monate x 0,3 %) weniger Altersrente zu. Dadurch, dass der Eintritt in die Rente sich nach hinten ver-schiebt, erhöhen sich die Abschläge zudem stetig weiter. Wenn das reguläre Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt, stehen den Betroffenen sogar 14,4 % (48 x 0,3 %) weniger Rente zu.

Daneben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) vorgelegt.

Das RBEG regelt die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderung, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige). Nach diesem erhalten ab 2017 Allein-stehende 409 Euro (+5 Euro), Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 368 Euro (+4 Euro), weitere Erwachsene 327 Euro (+3 Euro), Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 311 Euro (+4 Euro), Kinder von 6 bis unter 14 Jahre 291 Euro (+21 Euro), Kinder unter 6 Jahren 237 Euro (+0 Euro). Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Quelle: http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb_/pressemitteilungen.html



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