Wartezeiten von mehr als 15 Minuten bei der Höhe der Terminsgebühr zu berücksichtigen

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

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Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, welche die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, sind bei der Bestimmung der Terminsgebühr gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Bei einer Wartezeit von 1 ½ Stunden ist die Mittelgebühr um 1/3 heraufzusetzen (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22.11.2016, L 5 SF 91/15 B E).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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