Zur Rückforderung von ALG II bei Nichtbenennung aller Bescheide im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Bundessozialgericht in Kassel

Die Aufhebung von fehlerhaften ALG II-Bewilligungsbescheiden sowie die ensprechenden Erstattungsverlangen der Jobcenter wurden von den Gerichten bisher nicht selten aus einem einfachen, formalen Grunde aufgehoben: Die Jobcenter hatten im Verfügungssatz der Aufhebungsbescheide nicht alle für den betreffenden Zeitraum erlassenen Änderungsbescheide ausdrücklich unter Datumsangabe benannt. Wies das Gericht auf diese Problematik hin, war den Jobcentern eine Korrektur aufgrund der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Regefall nicht mehr möglich. Die jeweiligen nicht aufgehobenen und damit endgültig bestandkräftigen (fehlerhaften) Änderungsbescheide vermittelten den Leistungsbereuchtigen ein „Recht zum Behaltendürfen“, die fehlerhaft gewährten ALG II-Leistuntungen konnten nicht (mehr) zurückgefordert werden. Diese Rechtsprechung hat das BSG nun ein Stück weit eingeschränkt.

Sachverhalt

Der 1956 geborene Kläger handelte seit 2003 insbesondere mit Markenuhren. Die daraus erzielten Einnahmen – pro Jahr jeweils mehr als 40.000 Euro – teilte er dem beklagten Jobcenter nicht mit, sondern bezog von diesem vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 ALG II und war über das Jobcenter kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Leistungen wurden ihm durch mehrere Bewilligungsbescheide sowie Änderungsbescheide bewilligt. Nachdem das beklagte Jobcenter von den Einnahmen erfahren hatte, hob es die Bewilligungsbescheide ausdrücklich auf und forderte die vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 erbrachten Leistungen einschließlich gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von circa 29.200 Euro zurück.

Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters aufgehoben, soweit die Erstattung von mehr als circa 18.670 Euro begehrt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Verfügungssatz des Bescheides nicht ausdrücklich genannten Änderungsbescheide seien nicht aufgehoben worden und ständen einer höheren Erstattung entgegen. Das nur vom beklagten Jobcenter angerufene LSG hat dies bestätigt.

Mit der ebenfalls nur vom beklagten Jobcenter eingelegten Revision rügt dieses eine Verletzung von §§ 45, 50 SGB X. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid habe sich auf den gesamten Zeitraum erstreckt und alle in dieser Zeit ergangenen Änderungsbescheide umfasst, auch wenn sie nicht in seinem Verfügungssatz ausdrücklich aufgeführt worden seien.

Entscheidungsgründe des BSG

Die Revision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Die Urteile des LSG und des SG sind geändert worden. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nur insoweit aufgehoben worden, wie die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 2.280 Euro gefordert wird. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Entgegen der Ansicht von SG und LSG ist dem angefochtenen Bescheid nicht nur die Aufhebung der in dessen Verfügungssatz ausdrücklich genannten Bescheide zu entnehmen, sondern die Aufhebung aller Bescheide, die Regelungen für den im Verfügungssatz genannten Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2007 enthalten. Dies folgt nach dem zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont aus der weiteren Begründung des Bescheids, an dem hinsichtlich seiner Bestimmtheit angesichts des genannten Zeitraums und der aufgegliederten Erstattungsforderung keine Zweifel bestehen. Spätestens dem Widerspruchsbescheid konnte der Kläger genau aufgeführt für die einzelnen Zeiträume die betroffenen Änderungsbescheide entnehmen.

Die Aufhebung des Erstattungsbegehrens hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge beruht auf dem Fehlen einer Rechtsgrundlage.

BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R


2 Kommentare on “Zur Rückforderung von ALG II bei Nichtbenennung aller Bescheide im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid”

  1. Detlef Brock sagt:

    vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2014 – L 14 AS 3107/13 NZB

    Zur Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides (im Anschluss an BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R)

    http://www.sozialrecht-heute.de/xhtml/articleviewrecht.jsf?currentTab=taxcases&docId=lsg_berlin_brandenburg__14as310713__25_08_2014.html

  2. […] Quelle: BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R – sowie bei RA Helge Hildebrandt – Sozialberatung Kiel […]


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