Jobcenter muss nahtlosen Übergang in die Grundsicherung sicherstellen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Jobcenter müssen vor einer Ablehnung von ALG II (Hartz IV) sicherstellen, dass der zukünftig zuständige Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung nahtlose ab den Tage seiner Zuständigkeit aufnimmt.

Der Antragsteller stand im laufenden ALG II-Bezug beim Jobcenter Kiel. Aufgrund einer Erkrankung prüfte das Jobcenter, ob die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Grundsicherung bei Erwerbsminderung für den Antragsteller zuständig ist. Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 21.08.2017 auf ALG II für den Zeitraum ab 01.10.2017 lehnte das Jobcenter erst mit Bescheid vom 21.09.2017 ab und verwies diesen auf Grundsicherungsleistungen, ohne sich hierüber zuvor ins Benehmen mit der Stadt Kiel zu setzen und dieser die Möglichkeit zu geben, ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen.

Hierzu war das Jobcenter Kiel nicht berechtigt. Denn aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 44a SGB II folgt, dass der zuerst angegangene Sozialleistungsträger vorläufig so lange Leistungen zu erbringen hat, bis der eigentlich zuständige Träger die Leistungsgewährung tatsächlich aufnimmt. Die Verpflichtung, die lückenlose Gewährung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, traf damit das bisher zuständige Jobcenter Kiel. Etwas anders galt auch nicht deswegen, weil der Hilfebedürftige um die Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger wusste, denn das Jobcenter Kiel traf die Verpflichtung, den lückenlosen Übergang der Leistungsgewährung sicherzustellen und die Stadt Kiel hätte die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auch anzweifeln können.

SG Kiel, Kostenbeschluss vom 26.10.2017, S 37 AS 254/17 ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Jobcenter muss nahtlosen Übergang in die Grundsicherung sicherstellen”

  1. Gnadt Giovanna sagt:

    Ich bin 49 Jahre alleinerziehende Mutter und habe jetzt einen Ausbildungsvertrag zur staatl geprüften Sozialassistentin bekommen.
    Habe keinen Anspruch auf Bafög. Nun versagt mir auch das Jobcenter meine Grundsicherung. Wo bekomme ich nun meine Grundsicherung her?

    • Nun ja, es gibt nicht in allen Konstellationen Grundsicherung. Ist die von Ihnen gewählte Ausbildung dem Grund nach BAföG-Förderungsfähig, sind Sie von ALG II in der Regel ausgeschlossen, auch wenn Sie – hier schon aufgrund Ihres Alters – selbst kein BAföG mehr erhalten können. Bitte § 7 Abs. 5 und 6 SGB II lesen:

      (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
      (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
      1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
      2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
      a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
      b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
      3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

      Es bleibt: Nebenher Arbeiten + Wohngeld + Kinderzuschlag beantragen.

      Im Übrigen passt Ihre Frage schlicht gar nicht zum Thema meinen Blog-Eintrags.


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