Jobcenter muss nahtlosen Übergang in die Grundsicherung sicherstellen

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Jobcenter müssen vor einer Ablehnung von ALG II (Hartz IV) sicherstellen, dass der zukünftig zuständige Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung nahtlose ab den Tage seiner Zuständigkeit aufnimmt.

Der Antragsteller stand im laufenden ALG II-Bezug beim Jobcenter Kiel. Aufgrund einer Erkrankung prüfte das Jobcenter, ob die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Grundsicherung bei Erwerbsminderung für den Antragsteller zuständig ist. Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 21.08.2017 auf ALG II für den Zeitraum ab 01.10.2017 lehnte das Jobcenter erst mit Bescheid vom 21.09.2017 ab und verwies diesen auf Grundsicherungsleistungen, ohne sich hierüber zuvor ins Benehmen mit der Stadt Kiel zu setzen und dieser die Möglichkeit zu geben, ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen.

Hierzu war das Jobcenter Kiel nicht berechtigt. Denn aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 44a SGB II folgt, dass der zuerst angegangene Sozialleistungsträger vorläufig so lange Leistungen zu erbringen hat, bis der eigentlich zuständige Träger die Leistungsgewährung tatsächlich aufnimmt. Die Verpflichtung, die lückenlose Gewährung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, traf damit das bisher zuständige Jobcenter Kiel. Etwas anders galt auch nicht deswegen, weil der Hilfebedürftige um die Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger wusste, denn das Jobcenter Kiel traf die Verpflichtung, den lückenlosen Übergang der Leistungsgewährung sicherzustellen und die Stadt Kiel hätte die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auch anzweifeln können.

SG Kiel, Kostenbeschluss vom 26.10.2017, S 37 AS 254/17 ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt