Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön ab 01.04.2018

Seit dem 01.04.2018 gelten im Kreis Plön neue Miet­ober­grenzen. Bei der Be­rechnung wird die Brutto­kalt­miete (Netto­kalt­miete inklusive der kalten Betriebs­kosten) zugrunde gelegt. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön ab 01.04.2018”

  1. Björn Nickels sagt:

    Die Mietobergrenzen im Kreis Plön gelten ab 01. April 2018, mittlerweile haben wir den 26. Juni 2018, also ca. 3 Monate später.

    Auch wenn ich „Kieler“ bin, stellen sich mir folgende Fragen:

    – Zahlt das Amt von sich aus die Zeit ab 01. April 2018 nach oder müssen die Leistungsberechtigten (früher Bedürftige genannt) sich selbst ans Amt wenden?

    – Macht es Sinn einen Überprüfungsantrag rückwirkend ab 01.01.2017 (2017) zu stellen, weil z. B. die Mietobergrenzen schon früher hätten angehoben werden müssen?

    Viele Grüße an alle LeserInnen aus Kiel

    Björn Nickels

    • Ich bin erste jetzt im Rahmen einer Beratung über die neuen Plöner MOG „gestolpert“, deswegen der späte Beitrag. Es ist anzunehmen, dass das Jobcenter Plön die Leistungen für die Unterkunft bei Zuzahlern von Amts wegen auf die neuen MOG anhebt. Wenn nicht: Überprüfungsantrag stellen bzw. Widerspruch erheben.


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