Selbständige aufgepasst!

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Selbständige und auch Beschäftigte mit schwankendem Einkommen, die ihr Einkommen mit ALG II (Hartz IV) aufstocken, müssen seit einer Rechtsänderung zum 01.08.2016 aufpassen: Wurde ihnen für den Bewilligungszeitraum ALG II vorläufig bewilligt und kommen sie der Aufforderung des Jobcenters, die Höhe ihrer tatsächlichen Einkünfte innerhalb einer angemessenen Frist (bei Selbständigen mindestens 2 Monate) nachzuweisen nicht nach, kann das Jobcenter feststellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat. Diese Regelung, die sich eher versteckt in § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II findet und den meisten Leistungsberechtigten nicht bekannt ist, hat zur Folge, dass die ALG II-Leistungen für den gesamten Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen sind, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Einkommen erzielt wurde und wie hoch dieses tatsächlich war.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass zumindest im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die abschließende Leistungsfestsetzung auf Null eine Prüfung der tatsächlichen Einkommenshöhe unter Berücksichtigung der erst im Widerspruchsverfahren eingereichten Einkommensnachweise zu erfolgen hat. Betroffenen, bei denen der Leistungsanspruch nachträglich auf Null festgesetzt wurde, sollten deswegen Widerspruch gegen diese Festsetzung erheben. Wer die Widerspruchsfrist von einem Monat unverschuldet nicht einhalten konnte, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Bei Wegfall des Hindernisses ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nachzuholen und der Antrag auf Wiedereinsetzung zu begründen (§ 67 SGG).

(BSG, Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 39/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “Selbständige aufgepasst!”

  1. Detlef Hensel sagt:

    Hinweis. In Berlin werden die Aufforderungen zum Nachweis der tatsächlichen Einkünfte verstärkt von den JC per Zustellungsurkunde versandt.
    Ein Indiz dafür, dass man sich auf die veränderte Rechtslage eingestellt hat und diese dann repressiv durchsetzen wird.

    • Eine der ganz bösen Fallen im SGB II. Es macht einen im Grunde fassungslos, wie der Gesetzgeber derartiges ins Gesetz schreiben konnte. Ich habe hier Fälle auf dem Tisch, in denen vom Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung Betriebsverluste festgestellt worden sind und dennoch die gesamten SGB II-Leistungen zurückgefordert werden. Mit Rechtsstaatlichkeit hat das alles nicht mehr das Geringste zu tun.

  2. Paul sagt:

    Hier muss man mal die Kirche im Dorf lassen. Die Leute werden vorher angeschrieben und es muss auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Wenn dann die Unterlagen nicht eingereicht werden, dann ist bestimmt nur einer Schuld an der Rückforderung. Von einer Betriebsprüfung des Finanzamtes weiß das JC in der Regel nichts. Wenn man also das Geld behalten will, sollte man evtl. mal aktiv werden und nicht immer nach dem Rechtsstaat rufen. Vor dem 01.08.2016 wurden die Einkünfte immer geschätzt, wenn die Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Das war auch nicht richtig! Wenn man daher mit Maßnahmen nicht einverstanden ist, sollte man mal vernünftige Verbesserungsvorschläge machen, die sich an der Praxis orientieren und nicht immer nur laut „Ungerecht“ schreien!

    • Naja, das ist jetzt aber etwas dünn. Es geht hier um die Abwägung zwischen „materieller Gerechtigkeit“ (jemand muss Leistungen der Existenzsicherung zurückzahlen, obwohl feststeht, dass er diese benötigt hat, diese ihm also „zustanden“) und sog. „Rechtssicherheit“ (hiermit werden allgemeinhin Fristen begründet; Volksmund: „Irgendwann muss mal Schluss ein!“). Seit schon längerer Zeit lässt sich beobachten, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber (auch) Sozialleistungen unter dem Deckmantel der sog. „Rechtssicherheit“ (tatsächlich ist es eine Rechtsverkürzung) bzw. der „Entlastung der Gerichte“ (auch dies ist tatsächlich einer Rechtsverkürzung, siehe zu den Folgen aktuell http://www.kn-online.de/Nachrichten/Schleswig-Holstein/Pflegepersonal-Staerkungsgesetz-loest-Klagewelle-in-Schleswig-Holstein-aus) verkürzt. In der schier unendlichen Kette solcher Regelungen verweise ich nur mal auf die Regelungen zur Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung, die zu einer Explosion der verhängter Sperrzeiten geführt hat oder etwa die neuere Regelung zur Verkürzung der Überprüfungsfristen in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II bzw. 116a Nr. 1 SGB XII (böse Zungen sprechen von sog. „Sonderrecht“ für Hilfebedürftige, was wohl auch zutreffend ist). Hier etwas naseweis „Selber Schuld!“ zu rufen, ist vor dem Hintergrund sozialrechtlicher Regelungen, die selbst Fachleute kaum noch in Gänze durchdringen, nicht nur unsympathisch und auch unempathisch, sondern schlicht … etwas schlicht.

    • Michael sagt:

      So einfach ist das nicht.
      Es gibt Fälle, wo selbst das Jobcenter nicht in der Lage ist, selbst zu benennen, wo was einzutragen und was überhaupt anzugeben ist.
      Ich bin zum Beispiel mitarbeitender Teilhaber einer ausländischen Gesellschaft.
      Das tillt alle Formulare!
      Selbst SG Richter, die meinen, sie kriegen alles hin, verfallen dann auf einmal in die Untätigkeitsphase.

      • Sehr richtig. Hinzu kommt: Nicht selten lassen Selbständige genau aus diesem Grunde auch ihre EKS von Steuerberater oder Steuerbüros erstellen. Fordert nun das Jobcenter zur Abgabe der abschließenden EKS innerhalb von zwei Monaten auf und der Steuerberater hat innerhalb dieser Frist keine Kapazitäten oder (nicht selten der Fall) der selbständige Leistungsbezieher kann den Steuerberater nicht bezahlen (dieser hat aber schon alle Unterlagen und, nebenbei, an diesen ggf. ein Zurückbehaltungsrecht), können allein diese Umstände zu einer abschließenden Leistungsfestsetzung auf Null führen. Das ist offensichtlich unverhältnismäßig und im Ergebnis niemanden mehr zu vermitteln.


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