Hartz IV: Vermögen immer vollständig angeben!

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Anspruch auf ALG II hat nur, wer hilfebedürftig ist, also nicht von eigenem Einkommen oder Vermögen leben kann. Von seinem Barvermögen – also Bargeld, Geld auf Konten oder etwa vermögensbildenden Lebensversicherungen – muss zunächst leben, wer über mehr als 150 € pro Lebensjahr zuzüglich 750 € verfügt (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wird dieser Betrag überschritten, besteht kein Leistungsanspruch, bis der Vermögensfreibetrag – etwa durch Verbrauch – unterschritten ist. Wird Vermögen nicht vollständig angegeben und dies dem Jobcenter später bekannt, kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen, die das tatsächliche Vermögen um ein Vielfaches überschreiten können.

Diese Rechtsfolge wurde von vielen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und Kommentatoren des SGB II als unbillig angesehen und die Rückforderung auf das zu Beginn des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigende – also über dem Vermögensfreibetrag liegende – Vermögen beschränkt. Argumentiert wurde, dass eine Rückforderung der gesamten Leistungen für den Betroffenen eine besondere Härte entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bedeuten würde.

Dem ist das BSG in zwei Entscheidungen entgegen getreten. Die Rückforderung von 31.000 € bzw. 18.000 € sei rechtmäßig, auch wenn die zu erstattenden Beträge das jeweilige Gesamtvermögen der Leistungsberechtigten überstiegen hat. Auf Vertrauensschutz könne sich nicht berufen, wer Vermögen verschweigt. Auch eine besondere Härte liege nicht vor, denn alle Betroffenen – so das BSG in seiner wenig überzeugenden Begründen – würden in einer vergleichbaren Situation gleich behandelt, so das die Härte nicht „besonders“ sei.

Allerdings könne das Jobcenter seine Erstattungsansprüche auf entsprechenden Antrag des Betroffenen nach § 44 SGB II erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. § 44 SGB II vermittelt indessen lediglich einen – gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass.

(BSG, Urteile vom 25.04.2018, B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Hartz IV: Vermögen immer vollständig angeben!”

  1. Manfred Fenner sagt:

    Super Seite


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