Rechtsmittelbelehrung muss auf elektronische Form hinweisen
Veröffentlicht: 9. Januar 2019 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Rechtsbehelfsbelehrung 6 Kommentare
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Seit dem 01.01.2018 muss die Rechtsbehelfsbelehrung unter Bescheiden der Jobcenter, die einen Zugang für den elektronischem Empfang von Dokumenten eröffnet haben, darauf hinweisen, dass der Widerspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden kann. Fehlt der Hinweis auf die elektronische Einreichungsform, kann der Widerspruch noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach Zugang eingelegt werden (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2018, L 6 AS 202/18 B ER).
Alle hier vorliegenden Bescheide des Jobcenters Kiel enthalten bisher noch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich darauf hinweist, dass der Widerspruch „schriftliche oder zur Niederschrift“ bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen ist, obwohl auch das Jobcenter Kiel den Zugang für den elektronischem Empfang von Dokumenten (EGVP) eröffnet hat. Betroffene, welche die Widerspruchsfrist versäumt haben, können deswegen derzeit noch alle Bescheide des Jobcenters Kiel aus dem Jahr 2018 mit einem Widerspruch angreifen.
Gleiches gilt im Übrigen für die Klagefrist gegen Widerspruchsbescheide, bei denen in der Rechtsmittelbelehrung der Widerspruchsbescheide nicht auch auf die elektronische Einreichungsform hingewiesen worden ist.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Mitunter wären kleine Beispiele ganz nett, ist ja nicht immer einfach zu verstehen.
Dies im Allgemeinen gemeint zu den Beiträgen.
Danke für die Anregung. In diesem Fall ist es aber tatsächlich ganz einfach: Haben Sie einen Bescheid des Jobcenters bekommen und wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde oder in elektronischer Form eingelegt werden kann, gilt nicht die im Bescheid genannte Widerspruchsfrist von einem Monat, sondern von einem Jahr.
Beispiel: Das Jobcenter hat am 15.01.2018 einen Bescheid erstellt, der Ihnen am 18.01.2018 zugegangen ist (in Ihrem Briefkasten lag).
– Hat das Jobcenter zutreffend darauf hingewiesen, dass Sie dem Bescheid auch in elektronischer Form widersprechen können, ist die Widerspruchsfrist am 18.02.2018 um 24.00 Uhr abgelaufen.
– Hat das Jobcenter nicht darauf hingewiesen, dass Sie dem Bescheid auch in elektronischer Form widersprechen können, läuft die Widerspruchsfrist erst am 18.01.2019 ab. Sie können also jetzt noch Widerspruch gegen den Bescheid erheben.
Bei Widerspruchsbescheiden gilt das gleiche für die Klagefrist (gegen Widerspruchsbescheide kann nicht nochmal Widerspruch eingelegt, sondern nur noch Klage erhoben werden).
Hallo Herr Hildebrandt,
was heisst eigentlich in elektronischer Form?
Reicht eine einfache E-Mail oder muss ich mich z.B. durch eine qualiflizierte Signatur ausweisen. Dies ist beim Beitragsservice, wie ich gelesen habe, nötig.
Mit bestem Gruß
I. Bittner
Hallo Herr Bittner,
die Behörden müssen in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen und Rechtsmittelbelehrungen auf die Zugangswege hinweisen, die sie für den Rechtsverkehr tatsächlich eröffnet haben. Das sind seit dem 01.08.2018 in der Regel
– EGVP und qualifizierte elektronische Signatur,
– sicherer Übermittlungswege und dann notwendige einfache Signatur durch die verantwortende Person (bea).
– Alle näheren technische Ausführungen könnten mit Blick auf die Funktion, bloß „erste Schritte“ zu ermöglichen, unterbleiben. Hierfür kann auf frei verfügbare Informationsangebote, bspw. http://www.justiz.de verwiesen werden – oder auch auf landeseigene Portale.
Informativ zum Thema:
http://ervjustiz.de/mahnung-aus-mannheim-vgh-verlangt-rechtsmittelbelehrung-auch-zu-sicheren-uebermittlungswegen
http://ervjustiz.de/neue-rechtsbehelfsbelehrungen-zum-1-januar-2018-oder-1-dezember-2017
Eine einfache E-Mail reicht so lange nicht, wie die Behörden diesen Zugangsweg nicht eröffnet haben.
Viele Grüße aus Kiel,
Helge Hildebrandt
Hallo Herr Hildebrandt,
unser Landkreis weist zwar unter der Widerspruchsbescheiden als Hinweis auf das EGVP hin indem sie schreiben nähere Infos zum EGVP unter http://www.diepholz.de. Geht man nun auf die Seite von Diepholz erscheint nichts zum EGVP. Als ich das erste mal dort geschaut habe, bekam ich sogar 4 Briefe mit persönlichen Daten von Bürgern angezeigt, weil dort auf den Schreiben auch ein Hinweis zum EGVP waren. Das war dann die Verknüpfung. Jetzt stellt sich die Frage, ob hier auch aufgrund mangelnder Einzelheiten auf der Seite Diepholz.de die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr verlängert wird. Das wäre dann für alle Bescheide mit Widerspruch des ganzen Landkreises Diepholz der Fall.
Mit freundlichem Gruß
Rita und Matthias
Ein bloßer Hinweis auf das EGVP dürfte nicht genügten, weil keine Bürger mit diesem Hinweis etwas anfangen kann. Dazu das BSG, Urteil vom 14.03.2013, B 13 R 19/12 R:
[16] Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3—1500 § 66 Nr 6 S 24), aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (stRspr, vgl BSGE 1, 194, 195; BSGE 1, 254, 255; BSGE 7, 1, 2; BSGE 11, 213, 215; BSG vom 26. 1. 1993 – 1 RK 33/92 – Juris RdNr 6; BSG SozR 3—1500 § 66 Nr 8 S 35 f). Dem entspricht im Ergebnis weitgehend die neuere Rspr des BVerwG und des BFH, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG Urteil vom 21. 3. 2002 – 4 C 2/01 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr 83 = Juris RdNr 12; BFH Beschluss vom 12. 12. 2012 – I B 127/12 – BFH/NV 2013, 434 RdNr 15, jeweils mwN; anders möglicherweise noch der 3. Senat des BFH: Beschluss vom 12. 10. 2012 – III B 66/12 – BFH/NV 2013, 177 RdNr 22). Die Notwendigkeit einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs hat der Gesetzgeber zudem in § 36 SGB X, § 6 Wehrdisziplinarordnung und § 50 Abs 2 OWiG sowie in § 9 Abs 5 S 3 ArbGG, § 39 S 1 FamFG, § 48 Abs 2 S 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 35a S 1 StPO und – künftig – in § 232 S 1 ZPO (in der ab 1. 1. 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. 12. 2012, BGBl I 2418) zum Ausdruck gebracht (vgl auch § 195 Abs 2 Nr 3 BEG für Bescheide der Entschädigungsbehörde sowie § 360 Abs 1 Nr 2 BGB für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens ein geringeres Schutzniveau maßgeblich sein soll, als es in den soeben genannten Vorschriften vorgegeben ist.
https://lexetius.com/2013,1293