Sperrzeit beim ALG I nach Arbeitsaufgabe wegen Umzugs

Schleswig-Holsteinisches LSG

Wer sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, hat dafür in aller Regel irgendeinen Grund – sei es eine Erkrankung, die Unzumutbarkeit der Tätigkeit, Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, den Umzug zum Lebenspartner oder irgendeine andere Veränderung. Liegt für die Lösung des Arbeitsverhältnisses kein „wichtiger Grund“ im Sinne der Rechtsprechung vor, führt diese zu einer „Sperrzeit“ von in der Regel 3 Monaten, in der die Bundesagentur für Arbeit kein ALG I zahlt.

Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, weil er den gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Ehepartner an einen anderen Ort verlegt, löst eine Sperrzeit nach § 159 SGB III aus. Die vermieterseitige Kündigung der bisherigen Wohnung reicht für die Annahme eines „wichtigen Grundes“ für die Arbeitsaufgabe nicht aus. Die Sperrzeit dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Nicht versichert ist demgegenüber das Risiko der Wohnungslosigkeit, der Vermeidung von Doppelumzügen, Doppelmieten und gegebenenfalls Einlagerungskosten. Ein gewünschter Ortswechsel kann nur Ausnahmsweise als „wichtiger Grund“ anerkannt werden, etwa um mit dem Lebenspartner zusammen zu ziehen, der außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches lebt. In vorliegendem Fall hätte es allenfalls einen wichtigen Grund darstellen können, wenn die Klägerin unverschuldet wohnungslos geworden und objektiv kein Wohnraum in zumutbarer Pendelzeit anmietbar gewesen wäre.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2019, L 3 AL 5/17

Erstveröffentlichung in HEMPELS 8/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Sperrzeit beim ALG I nach Arbeitsaufgabe wegen Umzugs”

  1. Björn Nickels sagt:

    Kollidiert dieses Urteil „unseres“ LSG S.-H. nicht mit dem Artikeln 11 + 3, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland? Und zwar mit dem „Recht auf Freizügigkeit“ und „Gleichheitsgrundsatz“?

    https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_11.html

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 11
    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

    Zitatende!

    Eigentlich sind doch vor dem Gesetz alle Menschen gleich (egal ob Arbeitssuchende oder Beschäftigte, oder?).

    Immer wieder die Auseinandersetzung mit dem „störenden“ Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bei den „Arbeitssuchenden“ (Galgenhumor, Zynismus):

    Artikel 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, „Gleichheitsgrundsatz“:

    https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    (PS: Mich betrifft dieses Urteil Gott sei Dank nicht, habe weder ´ne Ehepartnerin, noch möchte ich als Arbeitssuchender aus Kiel wegziehen)

    • Alexlex sagt:

      Nein, wieso? Das Grundrecht kann jeder locker in Anspruch nehmen. Nur eben nicht die Versicherungsleistung „Arbeitslosengeld“, wenn man einfach so umzieht, da muss man dann eben die Sperrzeit in Kauf nehmen. Oder sich vorher nach einem entsprechenden Job umsehen und dass dann mit dem Umzug regeln.


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