Änderungen im SGB II aufgrund der COVID-19-Pandemie

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 25. März 2020 verabschiedeten „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“, BT-Drucks. 19/18107 gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der neue § 67 SGB II, der am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten wird, lautet wie folgt:

„§ 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung)

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Amtliche Begründung:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Neufassung des § 67.

Zu Nummer 2

Mit den befristeten Sonderregelungen für ein vereinfachtes Verfahren bei Bewilligungszeiträumen, die vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, sollen wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abgemildert werden. Von vorübergehenden erheblichen Einkommenseinbußen können alle Erwerbstätigen betroffen sein. Dabei sind selbständig tätige Personen, insbesondere Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, besonders betroffen. Bei diesem Personenkreis bestehen in der Regel keine Ansprüche auf vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld. Einkommenseinbußen, die zu Hilfebedürftigkeit führen, können aber auch z. B. durch die Einführung von Kurzarbeit entstehen.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden auf Antrag erbracht. Dabei ist es vorübergehend erforderlich, diese Leistungen möglichst schnell und unbürokratisch zugänglich zu machen. Es soll zum einen niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten, zum anderen müssen auch die Jobcenter bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Anträgen durch Verfahrenserleichterungen unterstützt werden. Diesem Ziel dienen die Maßgaben in den Absätzen 2 bis 4.

Die vermittlerische Betreuung der selbständig tätigen Personen wird dabei auf die Unterstützung der Wiederaufnahme der bisherigen selbständigen Tätigkeit ausgerichtet. Es können dafür die für die Unterstützung des Einzelfalls notwendigen Leistungen zur Eingliederung erbracht werden.

Zu Absatz 1

Die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 gelten für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnt. Der Zeitraum berücksichtigt, dass Personen durch die Auswirkungen insbesondere der im Laufe des Monats März 2020 in Kraft getretenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie hilfebedürftig geworden sind und deshalb einen Leistungsantrag stellen, der in diesem Zeitraum wirksam wird. Da Auswirkungen der Pandemie auch erst zeitversetzt auftreten können, gelten die Sonderregelungen für Bewilligungszeiträume, die bis zum 30. Juni 2020 beginnen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt ein wesentlich vereinfachtes Verfahren bei der Berücksichtigung von Vermögen für die Bewilligungszeiträume nach Absatz 1. Die Prüfung, ob erhebliches verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist es sachgerecht, auch hinsichtlich der Prüfung erheblichen Vermögens ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.

Nach Ablauf von sechs Monaten werden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht. Dies gilt auch dann, wenn der ab 1. März 2020 beginnende Bewilligungszeitraum über den 30. Juni 2020 andauert.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Bewilligungszeiträume nach Absatz 1. Dabei entfällt die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für einen Zeitraum von sechs Monaten durch eine Fiktion der Angemessenheit. Die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sollen sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen.

Nach Ablauf von sechs Monaten findet die Frist des § 22 Absatz 1 Satz 3 Anwendung, wobei die zusätzliche Frist nach Satz 1 nicht mindernd wirkt. Danach werden die tatsächlichen Aufwendungen, auch soweit sie unangemessen sind, weiter als Bedarf anerkannt, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken – in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate. Eine bereits bestandskräftige Kostensenkung hat jedoch Bestand.

Zu Absatz 4

Werden Leistungen von selbständig tätigen Personen, insbesondere von Kleinunternehmern und sogenannten Solo-Selbständigen, beantragt, ist in der Regel über den Leistungsanspruch vorläufig zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind die Leistungen nach § 41a Absatz 2 Satz 2 SGB II so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zu Grunde zu legen (§ 41a Absatz 2 Satz 3 SGB II). Eine Entscheidung erfolgt zwar nach § 41 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB II regelmäßig für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten; allerdings lassen Ermessensregelungen auch eine abweichende Länge der Bewilligung zu.

Mit Satz 1 wird geregelt, dass über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate zu entscheiden ist. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten. Bei der Entscheidung sollte in Bezug auf die prognostizierten Verhältnisse nur eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen, um eine möglichst schnelle und unbürokratische Leistungsbewilligung zu gewährleisten.

Mit Satz 2 werden Leistungsberechtigte und Jobcenter von der normalerweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durchzuführenden Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum entlastet. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben. Die betroffenen Leistungsberechtigten haben damit die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Hat sich die Einkommenslage im Bewilligungszeitraum hingegen schlechter als prognostiziert dargestellt, können die leistungsberechtigten eine Prüfung und abschließende Entscheidung beantragen. In diesem Fall wird über den Leistungsanspruch nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum abschließend entschieden. Der Antrag muss innerhalb der Frist nach § 41a Absatz 5 SGB II (ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums) gestellt werden.

Zu Absatz 5

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden nur auf Antrag und für einen bestimmten Zeitraum erbracht. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Folgeantrag erforderlich (vgl. BSG B 4 AS 99/10). Eine Weiterbewilligung ohne vorherigen Antrag und damit einhergehend dessen Prüfung scheidet damit aus. Mit der befristeten Regelung wird eine Weiterbewilligung unter Annahme unveränderter Verhältnisse ermöglicht Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist mit einer steigenden Anzahl von Anträgen auf Leistungen nach diesem Buch zu rechnen. Zugleich besteht das Risiko eingeschränkter personeller Ressourcen in den Jobcentern. Mit der Regelung sollen die Jobcenter entlastet werden. Damit wird dazu beigetragen, die Arbeitsfähigkeit der Jobcenter zu gewährleisten. Anträge von Menschen, die infolge der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und deshalb vorübergehend nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, sollen zügig bearbeitet werden.

Ist die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum, welcher dem Weiterbewilligungszeitraum vorausgeht, vor-läufig gemäß § 41a ergangen, ergeht auch die Entscheidung zur Weiterbewilligung vorläufig. Der Grund für die ursprüngliche vorläufige Entscheidung gilt für die Weiterbewilligung fort.

Zu Absatz 6

Mit der vorgesehenen Verordnungsermächtigung wird der Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, die erleichterten Bedingungen abhängig von der Dauer der Krise bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des SGB XII findet sich eine vergleichbare Regelung in § 141 SGB XII.

Siehe zu § 67 SGB II bzw. § 141 SGB XII und dessen möglicher Auslegung:

Deutsche Sozialgerichtstag e.V., Wortmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 25.03.2020 zum neuen § 67 Abs. 3 SGB II

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “Änderungen im SGB II aufgrund der COVID-19-Pandemie”

  1. Som Jo Tien sagt:

    Wo fängt „erhebliches Vermögen“ an?

    • Sehr gute Frage. Der Deutsche Sozialgerichtstag schreibt dazu:

      b) § 67 Absatz 2 SGB II- GE (Vermögensprüfung)

      Die vorgesehene Erleichterung des Leistungszugangs durch ein Absehen von einer Vermögensverwertung erscheint in der Umsetzung sehr problematisch. Das grundsätzliche Absehen von einer Berücksichtigung vorhandenen Vermögens durchbräche den Nachranggrundsatz. Insoweit halten wir es für systematisch erforderlich, eine Vermögensprüfung nach den geltenden Grundsätzen nachzuholen, sobald der Übergangszeitraum beendet ist.

      Die Einführung des Begriffs „erhebliches Vermögen“ ist mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Zum einen sollen wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abgemildert werden und zum anderen sollen die Jobcenter entlastet werden. Diese Ziele werden nicht erreicht, wenn ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt wird. An dieser Einschätzung ändert auch § 67 Abs. 2 S. 2. HS 2 SGB II – GE nichts. Die gesetzliche Vermutung, dass die Angabe des Antragstellers, es läge kein erhebliches Vermögen vor, zutreffend ist, ist widerlegbar. Damit löst die entsprechende Angabe des Antragstellers den Amtsermittlungsgrundsatz für das Jobcenter aus, sodass im Ergebnis eine Prüfung (mag diese auch auf bloße Anhaltspunkte der Unrichtigkeit der Angaben beschränkt bleiben) durch das Jobcenter zu erfolgen hat.

      Die Gesetzesbegründung führt zu weiteren Unklarheiten. So entsteht der Eindruck, dass der Gesetzentwurf davon ausgeht, dass der Begriff „erhebliches Vermögen“ mit dem Begriff „verwertbares Vermögen“ identisch sein soll. Schließlich wird in der Gesetzesbegründung (Seite 27) dargestellt, dass bisher eine Prüfung zu erfolgen habe, ob „….erhebliches verwertbares Vermögen vorliegt …“. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Prüfung oft sehr aufwendig ist. Dieser Aufwand soll dadurch verhindert werden, dass die Antragsteller lediglich erklären müssen, „nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen“. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzentwurf „erhebliches Vermögen“ und „verwertbares Vermögen“ gleichsetzt. Jedenfalls lassen der Gesetzestext und die Gesetzesbegründung mehrere Auslegungsvarianten zu, was die Gesetzesanwendung schwierig machen wird.

      Zu bedenken ist dabei auch, dass die Antragsteller in der Regel nicht zwischen „Vermögen“, „verwertbarem Vermögen“ und „erheblichem Vermögen“ unterscheiden können. Die Überwälzung der Verantwortung auf die Antragsteller, die ihr Vermögen als erheblich bzw. nicht erheblich einschätzen sollen, vereinfacht die Sachlage nicht, weil auch die Antragsteller vor der Frage stehen, welchen Begriffsinhalt sie zugrunde legen müssen. Im Zweifel wird dieser Beurteilungsspielraum später zu Gunsten der Antragsteller ausgelegt werden müssen. Im Rahmen von §§ 14; 15 Abs. 1 und 2; 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und §§ 1 Abs. 3 Nr. 1; 14 Abs. 2 SGB II wären also die Jobcenter zwingend verpflichtet, die Antragsteller umfassend darüber zu beraten, was unter „erheblichem Vermögen“ zu verstehen ist. Dies führt aber zu erheblichem Verwaltungsaufwand, der angesichts der COVID-19-Pandemie nicht geleistet werden kann. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass falsche Angaben der Antragsteller für diese auch strafrechtliche Relevanz haben können.

      Im Ergebnis wird deshalb vorgeschlagen, in § 67 Abs 2 S. 1 SGB II – GE nach den Worten „für die Dauer von sechs Monaten“ das Wort „vorläufig“ einzufügen. § 67 Abs. 2 S. 2 SGB II – GE sollte ersatzlos gestrichen werden.

    • Die Bundesagentur für Arbeit hat jetzt – wohl in Anlehnung an die Definition von „erheblichem Vermögen“ im Wohngeldrecht (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG i.V.m. Nr. 21.37 der WoGG VwV) – die Antwort gegeben:

      „Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.“

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