Einkommensfreibeträge 2021 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe … sinken!

Von Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt
(Mit Dank an den Infodienst Schuldnerberatung sowie Herrn Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann für die Erlaubnis zur Nutzung des Beitrages auf diesem Blog – Link zur Originalquelle beim Infodienst Schuldnerberatung)

Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde § 115 Abs. 1 ZPO geändert, der den Einsatz von Einkommen und Vermögen für die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Bereich sowie für die Beratungshilfe regelt. Auf Vorschlag des Bundestags-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 kurz vor der entscheidenden Lesung im Bundestag noch ein Artikel 10 angefügt, im Plenum verabschiedet und am 29.12.2020 im BGBl. 2020 auf Seite 3254 veröffentlicht. Ohne größere rechtspolitische Diskussion ist in Zukunft nicht mehr der „höchste“ bundesweit gültige SGB-Regelsatz (aktuell Landkreis München) die verbindliche Bezugsgröße für die bundesweit einheitlichen Freibeträge, sondern die Basis bildet nun der „Regelsatz Bund“. § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO n.F. normiert allerdings, dass „soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, … diese heranzuziehen“ sind.

Infolgedessen enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 erstmals vier Betragsspalten: eine Spalte mit den Freibeträgen „Bund“, die – fast – bundesweit gelten, sowie drei weitere Spalten, die exklusiv für die Landkreise Fürstenfeldbruck/Starnberg, den Landkreis München und die Stadt München höhere Freibeträge festschreiben.

Die neue Bezugsgröße „Bund“ führt für 2021 zu einer spürbaren Absenkung der Einkommensgrenze im Vergleich zu den 2020 bundesweit gültig gewesenen Freibeträgen!

Zum Vergleich sind in nachstehender Tabelle zusätzlich die höchsten Freibeträge 2021 für den Landkreis München vermerkt.

Die PKH-Bekanntmachung 2021 ist im BGBl. 2020, S. 3344 veröffentlicht und bringt folgende Veränderungen:

Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.1)
2020: 501€ 2021 „Bund“: 491€  Landkreis München: 517€

Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist
(50% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.2)
2020: 228€ 2021 „Bund“: 223€ Landkreis München: 235€

Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.3)
2020: 501€  2021 „Bund“: 491€  Landkreis München: 517€

Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt
(110% der Regelbedarfsstufe 3 – vgl. Rechenschritt 2.5.4)
2020: 400 2021 „Bund“: 393€ Landkreis München: 414€

Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 4 – vgl. Rechenschritt 2.5.5)
2020: 381€ 2021 „Bund“: 410€  Landkreis München: 432€

Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 5 – vgl. Rechenschritt 2.5.6)
2020: 358€ 2021 „Bund“: 340€  Landkreis München: 359€

Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 6 – vgl. Rechenschritt 2.5.7)
2020: 289€ 2021 „Bund“: 311€  Landkreis München: 328€

Praxisrelevanz der neuen Einkommensgrenzen

1. Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die neuen Einkommensgrenzen gelten daher für sämtliche Bewilligungen von Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe nach dem Jahreswechsel 2020/21; ob eine Antragstellung bereits 2020 erfolgt ist, spielt keine Rolle.

2. Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben diejenigen Ratsuchenden, denen Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu bewilligen wäre.
Ergibt die Einkommensberechnung ein „einzusetzendes Einkommen“ von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

3. In der Mehrzahl der Verbraucherinsolvenzverfahren reicht die vom Insolvenzverwalter/Treuhänder einzuziehende Insolvenzmasse nicht aus, um auch nur die gestundeten Verfahrenskosten auszugleichen.
In diesen Fällen hat das Insolvenzgericht anschließend an die Erteilung der Restschuldbefreiung nach PKH-Grundsätzen und anhand obiger PKH-Freibeträge über die Verlängerung der Stundung ohne Eigenanteil bzw. über eventuell zu zahlende Monatsraten zu entscheiden (vgl. § 4b InsO).

4. Errechnet sich nach Abzug der Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und der besonderen Belastungen (siehe nachstehend abgedruckten Rechenbogen) ein „einzusetzendes Einkommen“, so ist daraus die Höhe der künftigen PKH-Monatsraten (maximal 48) abzuleiten.
Bei PKH-Beantragung bzw. InsO-Stundungsantrag im Jahre 2014 oder später ist die Hälfte des „einzusetzenden Einkommens“ als PKH-Rate festzulegen.
Ab 600 EUR ist der überschießende Betrag zu 100% abzuführen.

Laufende PKH-Monatsraten auf Anpassungsmöglichkeit hin überprüfen
Bei Ratsuchenden, die laufend Raten aus PKH-Bewilligungen aufzubringen haben, sollte überprüft werden, ob ein Anpassungsantrag Erfolg verspricht:

Dazu normiert § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO:

„Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.“

Bei unveränderten Einkommens- und Lebensverhältnissen ist ein Anpassungsantrag demnach nur aussichtsreich, wenn sich aufgrund der neuen Freibeträge eine Reduzierung der PKH-Monatsrate „auf Null“ ergibt.

Haben sich – daneben – auch die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert (z.B. weitere Unterhaltspflicht; höhere Mietbelastung; notwendige Kreditrate; Zahnersatz-/Kurkosten als besondere Belastungen), ist ein Anpassungsantrag zielführend, wenn sich laut der einschlägigen PKH-Tabelle ein geringerer Ratenbetrag ergibt! Eine Reduzierung der Raten ist rückwirkend zulässig, und zwar bereits ab Eintritt der geänderten Verhältnisse. Auf einen Antrag kann nicht abgestellt werden, da ein solcher überhaupt nicht erforderlich ist (vgl. Prütting/Gehrlein/Zempel, ZPO,10. Aufl., § 120a Rz. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rz. 25, 26).

Downloads

Link

Die (Stand 1/2019 kostenlose) Excel-Tabelle von Andreas Kleingünther PKH-fix berechnet auf der Grundlage der regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben des Antragstellers die PKH-Raten bzw. ermittelt einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die maßgeblichen Regelsätze und Freibeträge werden berücksichtigt, auch für den Partner und bis zu vier Unterhaltsberechtigte.



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