Keine Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr für ein Überprüfungsverfahren auf ein sozialgerichtliches Eilverfahren

Denn das gerichtliche Antragsverfahren hat sich dem außergerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht „angeschlossen“ im Sinne von Nr. 2503 Abs. 2 Satz VV RVG: Gegenstand der Beratungshilfeangelegenheit war ein Überprüfungsantrag betreffend eine in der Vergangenheit liegende Entscheidung, Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch die vorläufige Leistungsgewährung für die Zukunft.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 19.02.2021, S 45 SF 69/18 E

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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