Keine Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr für ein Überprüfungsverfahren auf ein sozialgerichtliches Eilverfahren
Veröffentlicht: 7. April 2021 Abgelegt unter: RA-Kosten Hinterlasse einen KommentarDenn das gerichtliche Antragsverfahren hat sich dem außergerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht „angeschlossen“ im Sinne von Nr. 2503 Abs. 2 Satz VV RVG: Gegenstand der Beratungshilfeangelegenheit war ein Überprüfungsantrag betreffend eine in der Vergangenheit liegende Entscheidung, Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch die vorläufige Leistungsgewährung für die Zukunft.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 19.02.2021, S 45 SF 69/18 E
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt