Keine Neuanmietung einer zu teuren Wohnung wegen Corona-Pandemie

Schleswig-Holsteinisches LSG

Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Wohnung sollen Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) die Zusicherung des für sie zuständigen Jobcenters darüber einholen, dass die Mietkosten vom Jobcenter später tatsächlich auch in voller Höhe übernommen werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Das Jobcenter ist zu dieser Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Mietkosten innerhalb einer (gültigen) Mietobergrenze liegen, im Ausnahmefall aber auch dann, wenn eine Wohnung die günstigste tatsächlich anzumietende Wohnung ist (sog. „konkrete Angemessenheit“).

An diesen Regeln ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Zwar gelten nach § 67 Abs. 1, Abs. 3 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Diese temporäre Sonderregelung gilt jedoch ausdrücklich nur für bereits bewohne Unterkünfte und gerade nicht für die Neuanmietung einer Wohnung.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2020, L 6 AS 153/20 B ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Keine Neuanmietung einer zu teuren Wohnung wegen Corona-Pandemie”

  1. Willy Voigt sagt:

    Das LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.09.2020 – L 11 AS 508/20 B ER entschied zum Thema, dass die Norm (§ 67 Abs 3 Satz 1 SGB II) auch auf eine nach dem 1. März 2020 erstmals bezogene Wohnung Anwendung findet. tinyurl.com/rjsxkccp


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