Eckpfeiler für das neue Bürgergeld ab Januar 2023
Veröffentlicht: 21. Juli 2022 Abgelegt unter: Bürgergeld 9 KommentareI. Neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit
- Gemeinsam vereinbaren Arbeitssuchende und Jobcenter einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit.
- Grundlage der Zusammenarbeit soll Vertrauen sein. In den ersten sechs Monaten, der sogenannten Vertrauenszeit, können deshalb künftig keine Leistungen mehr gemindert werden. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen im Vordergrund. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird daher abgeschafft.
- Für Weiterbildungen werden ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote geschaffen. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, kann künftig statt bisher zwei dann für bis zu drei Jahre gefördert werden.
- Der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird fortgeführt: Jobcenter können weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse fördern, um Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit zu aktivieren.
- Menschen, denen es besonders schwerfällt, eine Arbeit zu finden oder aufzunehmen, können durch professionelles Coaching unterstützt werden.
II. Mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistung
- Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.
- Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen. Rücklagen für die Altersvorsorge werden ebenfalls besser geschützt.
- Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob.
III. Regelsätze und Sanktionen
- Die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen. Einzelheiten werden im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind.
- Die Vorgaben für Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) werden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 neu geregelt.
- Für Rückforderungen zu viel ausgezahlter Beträge gilt künftig eine Bagatellgrenze.
Die Bürgergeld-Reform startet in der nächsten Zeit mit einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Nach der sogenannten Ressortabstimmung (Prüfung seitens aller beteiligten Bundesministerien) und einem anschließenden Kabinettsbeschluss wird das Bürgergeldgesetz von Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen.
Ich habe folgende Frage hierzu, jedoch zuerst ein Zitat aus obigem Bericht:
„Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.“
Zitatende.
Bedeutet das, dass auch Menschen, die schon vor dem Januar 2023 und vor der Pandemie, zum Beispiel seit 5 Jahren Hartz IV Empfänger sind, die ersten 24 Monate ohne Vermögens- und Wohnungsangemessenheitsprüfung sein werden? Oder gilt das nur für neue Arbeitslose ab Januar 2023, die dann das neue Bürgergeld bekommen?
Die Regelung dürfte nur Menschen betreffen, die ab dem 01.01.2023 erstmals Bürgergeld beantragen. Denn mit dieser Regelung soll nach Ausführungen des BMAS an anderer Stelle an die guten Erfahrungen mit der Aussetzung der Vermögens- und Wohnraumangemessenheitsprüfung während der Corona-Pandemie zurückgegriffen werden. Auch von diesen Regelungen sollten nach – freilich umstrittener Rechtsprechung – nur jene Menschen profitieren, die in und wegen der Pandemie erstmals Hilfebedürftig geworden sind (vgl. etwa https://sozialberatung-kiel.de/2022/04/01/corona-pandemie-noch-bis-ende-2022-sind-die-tatsachlichen-unterkunftskosten-zu-ubernehmen/)
Hallo Herr Hildebrandt,
ich habe nur eine Frage, die mir aber unter den Nägeln brennt :
Um die KdU zu ermitteln, benötigt der Leistungsträger eine Mietbescheinigung. Aus dieser gehen doch alle relevanten Daten hervor. WOZU benötigt dann der Leistungsträger noch einen unterschriebenen Mietvertrag ? Können SIE mir das Gesetz zeigen, wo diese Forderung steht ?
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I haben Leistungsberechtigte alle Tatsachen anzugeben, die für ihren Leistungsanspruch erheblich sind und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen, die diese Tatsachen belegen. Ein Mietvertrag ist eine solche Beweisurkunde. In der Regel genügt die Vorlage des Mietvertrages. Besondere „Mietbescheinigungen“ muss weder der Leistungsberechtigte dem Jobcenter vorlegen noch muss ein Vermieter diese seinem Mieter ausstellen (dazu etwa https://sozialberatung-kiel.de/2012/01/03/bei-pauschalmieten-kein-stromkostenabzug/ , dort der letzte Absatz), auch wenn Vermieter dies häufig machen. Das Jobcenter kann die Vorlage des Mietvertrages verlangen und sich nicht allein mit einer „Mietbescheinigung“ zufriedengeben, weil Grundlage für die Zahlungsverpflichtung des Mieters gegenüber seinem Vermieter allein der Mietvertrag (und nicht eine Mietbescheinigung) ist. Eine Ausnahme gilt für den selten Fall eines bloß mündlichen Mietvertrages. Hier wäre eine Mietbescheinigung ein geeignetes Mittel des Nachweises.
Allerdings hat Ihre Frage rein gar nichts mit dem neuen Bürgergeld ab 01.01.2023 zu tun.
Ich habe noch eine weitere Frage hierzu,
bezieht sich nochmal auf dies, ich zitiere:
„Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.“
Zitatende!
Frage: Gibt es denn ab Januar 2023 drei „KundInnengruppen“ beim Jobcenter:
A)
NeukundInnen, die ab Januar 2023, weil sie ihren Job verloren haben und vielleicht nicht soviel verdient haben und gleich beim Jobcenter landen (wenn ggf. auch erstmal nur mit ALG 1 und Bürgergeldaufstockung)
B)
Menschen, die allgemein aufgrund der Coronapandemie bereits oder bis zum 31.12.2022 ihre Arbeit verloren haben und beim Jobcenter „gelandet“ sind oder noch landen werden
C)
Kundinnen des Jobcenters, die schon länger arbeitslos/arbeitssuchend sind, also auch schon vor „Corona“
Kundinnen von A) dürfen also als Einzelperson 60.000 € haben und 24 Monate bezahlt das Amt die vollen Kosten der Unterkunft.
Kundinnen von B) weiß ich nicht wie lange oder ob sie überhaupt das Privileg haben.
Kundinnen von C) haben dieses Privileg überhaupt nicht.
Verstößt das nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland = Gleichheitsgrundsatz
Naja, die neuen Vermögensfreigrenzen gelten ab 01.01.2023 dann natürlich für alle. Da diese höher sind als bislang beim ALG II, wird niemand benachteiligt.
Bei den Kosten der Unterkunft dürfte es so sein:
– Diejenigen ALG II-Bezieher, bei denen die KdU bereits abgesenkt wurden, werden ab 01.01.2023 voraussichtlich nicht die tatsächlichen Mietkosten anerkannt, weil eine „Karenzzeit“ ja immer nur vor einer Statusveränderung schützt. Da allerdings ab 01.01.2023 – so jedenfalls steht es im Koalitionsvertrag – „regionalspezifische Pauschalen“ gelten sollen, gelten ab 01.01.2023 dann diese.
– Diejenigen ALG II-Bezieher, bei denen bislang die tatsächlichen Mietkosten anerkannt worden sind, erhalten ab 01.01.2023 voraussichtlich Leistungen für die Unterkunft in Höhe dieser ominösen „regionalspezifischen Pauschalen“. Hier dürfte es auf „Karenzzeit“ nicht ankommen, weil die Mietkosten auch nach den neuen „regionalspezifische Pauschalen“ angemessen sein dürften.
– Für diejenigen ALG II-Bezieher, die z.B. zum 01.12.2022 erstmals in den Bezug eingetreten sind, wären die KdU für den Monat Dezember 2022 noch zu prüfen. Da aber nach geltendem Recht auch unangemessen Hohe KdU im Regelfall für 6 Monate anerkannt werden, würde eine Absenkung für den Dezember 2022 nicht erfolgen. Ab 01.01.2023 dürfte dann die „Karenzzeit“ von 24 Monaten gelten („24 Monaten Bürgergeldbezug“), soweit Übergangsrecht nicht etwas anderes (also etwa die Anrechnung von Zeiten im ALG II-Bezug) regelt.
– Schwieriger ist die Frage, wie in den Fällen zu entscheiden sein wird, in denen die im Regelfall sechsmonatige Suchfrist nach Senkungsaufforderung über die Jahreswende 2022/2023 hinaus verläuft. Möglichkeit a): Die Senkungsaufforderung erledigt sich, es gilt ab 01.01.2023 die die „Karenzzeit“ von 24 Monaten. Möglichkeit b): Laufende Senkungsaufforderungen behalten ihre Gültigkeit. Gegen a) spricht, dass es ab 01.01.2023 die neuen „regionalspezifischen Pauschalen“ geben soll, die in etwaigen Senkungsaufforderungen nicht benannt worden sein dürften.
Da möchte ich mich den Fragenden mal anschließen:
Soll es dann, wenn die FDP nicht doch die Ampel dominiert, diese Änderungen nur bezogen auf das SGBII geben – oder wagen sich die Verharzungsparteien auch an „mehr Respekt“ für das SGB XII ran?
Soweit die Regelsätze tatsächlich angehoben werden – was keinesfalls so sicher ist, wie allenthalben angenommen wird (vgl. Stefan Sell, Zur Höhe der Hartz IV- bzw. „Bürgergeld“-Leistungen: Die einen geben Gas und gleichzeitig wird gebremst, andere machen sich auf den Weg zum Bundesverfassungsgericht, https://aktuelle-sozialpolitik.de/2022/07/16/eine-deutliche-erhoehung-der-hartz4-leistungen/) – werden diese auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII gelten. Da es im Regelungsbereich des SGB XII bereits niedrigere Vermögensfreigrenzen gab als im SGB II, dürfte sich durch das zum 01.01.2023 geplanten Bürgergeld daran nichts ändern. Die übrigen Änderungen etwa bei den Sanktionen oder Eingliederungsleistungen betreffen von vornherein nur erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Zum Thema aus dem Thomé Newsletter 28/2022 vom 24.07.2022
1. Grundzüge des „Bürgergeldes“ vorgestellt
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Diese Woche hat Arbeitsminister Heil die ersten Grundzüge der Änderungen beim Bürgergeld vorgestellt. Den Gesetzesentwurf allerdings noch nicht.
Die Stichworte, aus denen durchaus einiges herauszulesen ist, habe ich für die Tachelesseite zusammengefasst, diese können hier nachgelesen werden: https://t1p.de/hgctm Zudem gibt es ein internes BMAS Papier, aus dem die Eckpunkte herausgearbeitet sind, das gibt es hier: https://t1p.de/07akd
Kein großer Wurf, aber, laut Diakonie und Pari, die richtige Richtung: https://t1p.de/cytiu und Pari: https://t1p.de/9vq30
2. Anmerkungen zu den Bürgergeldreformen an Politik und Betroffene
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Ich kann und möchte mir ein paar Anmerkungen zur Bürgergeldreform nicht verkneifen. Natürlich sind viele Regelungen in die richtige Richtung gehend. Tatsächlich befindet sich das Arbeitslosensicherungssystem mit der Abschaffung des Vermittlungsvorranges zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Umbruch, vom Überfordern zum Fördern. Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts waren noch 100 % Sanktionen bis zur absoluten Existenzvernichtung möglich, derzeit haben wir das Sanktionsmoratorium, später dann Sanktionen, die, im Verhältnis zu vorher, moderater sind.
Aber es soll noch Sanktionen geben und die Regelleistungen absolut unzureichend bleiben. Millionen von Menschen, wie die Hartz IV-Beziehenden, die Altersrentner*innen und die Geflüchteten können ihre Existenz durch Inflation und Preissteigerungen nicht mehr sicherstellen. Wir haben eine Situation, die offen verfassungswidrig ist, ich verweise wieder einmal auf das BVerfG selbst:
„Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht“ (BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140) und „ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten“ (BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144).
Diese Situation ist nicht ausreichend mit der Einmalzahlung abgedeckt, hier muss jetzt deutlich mehr passieren. Politik und Verwaltung wissen, dass die Musterverfahren vom VDK und SOVD zum BVerfG Jahre dauern bis sie zur Entscheidung gebracht werden. Es nützt jetzt und in den nächsten Monaten den Menschen nichts, wenn das BVerfG in im besten Fall zwei Jahren feststellt, dass die Hilfepakete zu gering und verfassungswidrig waren.
Sollte die FDP weiter blocken, könnten trotzdem jetzt sofort verschiedene Punkte getan werden. Diese voran stellen möchte ich aber die konkrete Forderung um Anhebung der Regelleistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens um 200 EUR monatlich!
Des Weiteren könnte sofort geändert werden:
1. Herausnahme der Haushaltsenergie aus den Regelleistungen, Aufnahme der Haushaltsenergie zusätzlich zu den KdU und Heizung (siehe https://t1p.de/bz7t)
2. Wiedereinführung einmaliger Beihilfen, so wie es das BVerfG selbst fordert (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, Rn 116) und durch Weisung zu § 21 Abs. 6 SGB II aus dem Hause des BMAS und der BA blockiert werden.
3. Einführung eines Aufrechnungsmoratoriums: im SGB II gibt es eine Vielzahl von Kürzungen /Aufrechnung der sowieso unzureichenden Regelbedarfe, diese Kürzungen müssen für einen Zeitraum von mind. zwei Jahre ausgesetzt werden. Die bis 2011 geltende Rechtslage: die Regelleistung stellt das Existenzminimum da und darf nicht gekürzt werden (§ 51 SGB I) ist wieder anzuwenden, bzw. die Kürzungsregeln in der Existenzsicherung sind rauszunehmen (mehr unter https://t1p.de/f6ur9, Thomé NL 19/2021, Nr. 2).
4. Aussetzen aller Kürzungen bei den Unterkunfts- und Heizkosten. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II können Unterkunfts- und Heizkosten gekürzt werden. Im Jahr 2020 lag die sog. Wohnkostenlücke bei rd. 450.000 Haushalten durchschnittlich bei 87 EUR pro gekürztem Haushalt, in einzelnen Städten/Kreisen lagen die Kürzungen bei bis zu 234,84 EUR monatlich (siehe https://t1p.de/q2o8). Für das Jahr 2021 sind noch keine Zahlen bekannt. Diese Kürzungen des Existenzminimums müssen unverzüglich aufhören, daher ist hier auch ein KdU – Moratorium umzusetzen.
5. Maßnahmen zur Abwendung von Energiearmut. Dann müssen Regelungen zum Thema gestiegene Energiepreise gefunden werden, Tacheles hat dazu im April schon konkrete Vorschläge an Herrn Heil gemacht: https://t1p.de/zxvc2 Diese sind unfreundlicherweise von Herrn Heil bis heute unbeantwortet geblieben.
Als letztes möchte ich mahnend an die Millionen von Rentner*Innen erinnern, die meisten können noch nicht mal arbeiten gehen, um etwas dazu zu verdienen. Hier müssen schnell umfassende Verbesserungen gefunden werden.
Wenn ich bei den Worten des Kanzlers bleibe „Wir lassen die Bürgerinnen und Bürger nicht alleine“ ist jetzt dringender Handlungsbedarf, denn es werden Millionen Menschen in der schlimmsten Krise in der Nachkriegszeit weitgehend alleine gelassen.
Hier ist jetzt und heute ganz viel zu tun. Ideen liegen auf dem Tisch.
Und an diejenigen, die es betrifft: damit was getan wird, muss Druck gemacht werden. Auf der Straße, vor Parteibüros und vor Energieversorgern, nur dann bewegt sich etwas. UND diesen Druck zu machen, kann und darf nicht zusammen mit Rassist*innen, Reichsbürger*innen, Nazis und Antisemit*innen gemeinsam geschehen. Diese sehnen grade einen „heißen Herbst“ herbei.
Hier muss die Parole sein, auf keinen Fall gemeinsam mit diesen auf die Straße zu gehen!