Die Bürgerbeauftragte informiert: Rechte der Bürger*innen bei steigenden Heizkosten

In den letzten Wochen erreichten die Bürgerbeauftragte vermehrt Anfragen von Bürgerinnen, die befürchten, dass höhere Heizkosten vom Jobcenter oder Sozialamt nicht übernommen werden. „Hier herrscht viel Ungewissheit und Existenzangst, dass die Sozialleistungsträger die Kostenübernahme ablehnen könnten“, sagte die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, heute (Donnerstag) in Kiel. Die Anfragen sind dabei vielfältiger Art: So wurde beispielsweise eine erforderliche Umzugszustimmung aufgrund eines hohen Heizkostenabschlags verweigert. Aber auch Fragen in Bezug auf die Übernahme von steigenden Abschlagskosten und notwendiger Betankungen mit Heizöl, erreichten die Bürgerbeauftragte. „Viele Fragen werfen zudem die ab Januar 2023 anfallenden Jahresabrechnungen auf, in denen dann auch höhere Nachzahlungsbeträge entstehen können“, berichtete die Bürgerbeauftragte. Grundsätzlich besteht für Leistungsbezieherinnen ein Übernahmeanspruch von angemessenen Heizkosten. Aber auch Bürgerinnen, die bisher keine Leistungen von Jobcentern und Sozialämtern beziehen und eine Nachzahlung nicht durch eigenes Einkommen decken können, können einen Anspruch auf eine Kostenübernahme haben. Es ist hier unerheblich, ob die Nachforderung in Zeiten vor dem Leistungsbezug entstanden ist. „Wichtig ist nur, dass Bürgerinnen den Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen,“ betonte El Samadoni, „Ich rechne damit, dass viele Menschen durch die hohen Energiekosten erstmalig auf Sozialleistungen angewiesen sein werden.“

Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Heizung nicht der Betrag der Heizkosten an sich zu betrachten ist, sondern vielmehr auf den jeweiligen Verbrauch der Bürger*innen abzustellen ist. Nur dieser Verbrauch muss angemessen sein. Nicht alle Behörden würden dies bereits umsetzen.

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zu diesen Fragen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 0431-988 1240.

Quelle: https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/pressemitteilungen/


2 Kommentare on “Die Bürgerbeauftragte informiert: Rechte der Bürger*innen bei steigenden Heizkosten”

  1. Zu diesem Thema siehe auch den Thomé Newsletter 29/2022 vom 31.07.2022

    2. Zum Thema Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und nicht Leistungsbeziehende / Aufklärung und Handeln erforderlich
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    Dann möchte ich auch auf das Thema zu erwartende horrende Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und nicht Leistungsbeziehende hinweisen.

    Grundsätzlich besteht für Leistungsbeziehende nach dem SGB II und SGB XII ein Übernahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). Dieser Übernahmeanspruch ist aber bereits eingeschränkt, wenn die Leistungsbeziehenden zuvor wirksam zur Kostensenkung aufgefordert wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). In dem Fall einer horrenden Abrechnung wird gewiss ein Übernahmeanspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII) bestehen. Im SGB XII kann der Übernahmeanspruch auch noch wegen restriktivster Anwendung der Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehen. (Hier wäre aber eine Übernahme im Rahmen der Wohnraumsicherung gerechtfertigt).

    Um diesen Anspruch realisieren zu können, müssen SGB XII – Beziehende und Analogleistungsbeziehende Geflüchtete im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII im Monat der Fälligkeit beim Sozialamt einen Antrag stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Anspruch auf Übernahme auf Zuschussbasis. Darüber müssen die Menschen dringend aufgeklärt werden!
    Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das BSG sagt dazu, dass Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

    In dem Fall wäre der „normale sozialrechtliche Bedarf“ (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) zu berücksichtigen und dann der jeweilige fällige Nachzahlungsbetrag in tatsächlicher Höhe. Ist dieser Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt, besteht hier für einen Monat ein SGB II/SGB XII – Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Bedarfes. Das ist vielen Verdienenden nicht bekannt und muss dringend bekannt gemacht werden. Hier sind Medien, Leistungsträger, Sozialberatungsstellen gefragt. Auch könnte und sollte eine solche Information durch Flugblätter in entsprechenden Vierteln bekannt gemacht werden.

    Quelle: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-29-2022-vom-31-07-2022.html

  2. Björn Nickels sagt:

    In obigem Artikel geht es um die Heizkosten.
    Es werden 2 Behörden genannt, wenn die Kosten für Heizung nicht alleine „gestemmt“ werden können:
    – Jobcenter
    – Sozialamt

    Was ist aber, wenn z. B. ein voll Erwerbsgeminderter (im Umgangsdeutsch „Frührentner“ genannt) mit Wohngeld die Heizkosten nicht bezahlen kann, aber schon Wohngeld bewilligt bekommen hat, kann diese(r) dann von dem bereits bewilligten Wohngeld „zurücktreten“ und sich ans Sozialamt wenden?
    Oder wird bei Einreichung entsprechender Unterlagen beim Wohnungsamt nach Heizkostenerhöhung bzw. -Nachforderung das Wohngeld neu berechnet und falls ja auch für die Vergangenheit? Und um wieviel Prozent müssen sich die Heizkosten erhöhen, dass das Wohnungsamt Wohngeld neu berechnet?!

    Fragen über Fragen …


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