Keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto

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Wenn eine Bank ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, darf sie dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen und sind daher nichtig (Urteil vom 28.3.2012 – Az.: 19 U 238/11).

Das OLG gab mit dem grundlegenden Urteil der Klage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass eine Bank für ein Pfändungsschutzkonto eine höhere Gebühr verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.

Seit Juli 2010 kann jeder Kunde verlangen, dass seine Bank das Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto führt. Damit hat der Kunde automatisch einen Pfändungsschutz von knapp 1029 Euro: Bei einer nicht mehr zu stemmenden Verschuldung kann nur der darüber hinausgehende Betrag gepfändet werden.

Nach Schätzung von Experten gibt es in Deutschland inzwischen bereits etwa 500 000 dieser Pfändungsschutzkonten. Die Bank hatte argumentiert, dieses Konto führe zu einem höheren Verwaltungsaufwand, den sie dem Kunden in Rechnung stellen dürfe.

Während das Landgericht Frankfurt sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG den Verbraucherschützern Recht. Die Bank erfülle mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos eine gesetzliche Pflicht, argumentierten die OLG-Richter. Daher dürfe sie für eine solche Leistung keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Pressemitteilung zum Urteil vom 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11

Das Urteil im Volltext findet sich hier bzw. hier.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren

Dass P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten sind und die Führung nicht mit gesonderten Entgelten verbunden werden darf, hat der Gesetzgeber bereits in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 22. April 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.“

Die instanzgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung bestätigen diese Rechtsauffassung. Sie geht – wie der Gesetzgeber – durchgehend davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten Kontoführungsentgelts durch Kreditinstitute nicht zulässig ist.

Nachtrag 5. Juli 2012: Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG

Mit seinem Urteil vom 26.06.2012 hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 2 U 10/11 entschieden, dass eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) erheben darf. Mit den Urteil gab der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden gegen eine Direktbank mit Sitz in Schleswig-Holstein statt. Die Pressemitteilung des Gerichts findet sich auf der Website des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und ist von mir auch noch einmal als Kommentar auf dieser Seite hinterlegt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wegfall des Kontopfändungsschutzes ab 01.01.2012!

Zum 01.01.2012 wird der alte Kontenpfändungsschutz, der bisher noch parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz auf dem P-Konto bestand, ersatzlos wegfallen. Es wird dann nur noch einen Pfändungschutz für gepfändete Konten geben, die zu diesem Zeitpunkt in ein P-Konto umgewandelt worden sind. Die Stellung eines Pfändungsschutzantrages nach § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) beim zuständigen Amtsgericht ist für alle anderen Konten dann nicht mehr möglich.

Wegfall der 14-Tage Schutzfrist nach § 55 SGB I

Gravierende Änderungen ergeben sich auch für Bezieher von Sozialleistungen: Sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenen Girokonto fallen weg bzw. werden erheblich eingeschränkt. Weiterhin werden Altpfändungen durch den Wegfall bestehender Freigabebeschlüsse gemäß § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) wieder in vollem Umfang aufleben, wenn nicht entsprechende Umwandlungen in P-Konten erfolgt sind.

Gepfändete Konten bis spätestens Dezember 2011 in P-Konten umwandeln

Alle Schuldner mit gepfändeten Konten, die ihr Konto noch nicht in ein P-Konto umgewandelt haben, sollten daher unbedingt spätestens im Dezember 2011 handeln und ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln.

Mehr Infos zu diesem Thema gibt es im Forum Schuldnerberatung.

Infos und Materialien – u.a. Musterbescheinigungen für die Banken – finden sich hier:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/arbeitshilfen/2011/arbeitshilfen-p-konto.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7