Wegfall des Kontopfändungsschutzes ab 01.01.2012!

Zum 01.01.2012 wird der alte Kontenpfändungsschutz, der bisher noch parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz auf dem P-Konto bestand, ersatzlos wegfallen. Es wird dann nur noch einen Pfändungschutz für gepfändete Konten geben, die zu diesem Zeitpunkt in ein P-Konto umgewandelt worden sind. Die Stellung eines Pfändungsschutzantrages nach § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) beim zuständigen Amtsgericht ist für alle anderen Konten dann nicht mehr möglich.

Wegfall der 14-Tage Schutzfrist nach § 55 SGB I

Gravierende Änderungen ergeben sich auch für Bezieher von Sozialleistungen: Sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenen Girokonto fallen weg bzw. werden erheblich eingeschränkt. Weiterhin werden Altpfändungen durch den Wegfall bestehender Freigabebeschlüsse gemäß § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) wieder in vollem Umfang aufleben, wenn nicht entsprechende Umwandlungen in P-Konten erfolgt sind.

Gepfändete Konten bis spätestens Dezember 2011 in P-Konten umwandeln

Alle Schuldner mit gepfändeten Konten, die ihr Konto noch nicht in ein P-Konto umgewandelt haben, sollten daher unbedingt spätestens im Dezember 2011 handeln und ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln.

Mehr Infos zu diesem Thema gibt es im Forum Schuldnerberatung.

Infos und Materialien – u.a. Musterbescheinigungen für die Banken – finden sich hier:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/arbeitshilfen/2011/arbeitshilfen-p-konto.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7