Vermieter muss Parabolantenne iranischer Familie dulden
Veröffentlicht: 21. Februar 2017 Abgelegt unter: Mietrecht | Tags: AG Kiel Urteil vom 10.02.2017 116 C 25/16, Duldungsanspruch Satellitenempfangsantenne, Duldungsanspruch Parabolantenne, Duldungspflicht Parabolantenne, Duldungspflicht Satellitenempfangsanlagen Ein Kommentar
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Immer wieder gehen Vermieter wie selbstverständlich davon aus, sie könnten von ihren Mietern die Demontage von Satellitenantennen verlangen. Hinweise auf die besonderen Informationsbedürfnisse der Mieter sind dabei – gerade gegenüber institutionellen Vermietern und deren ebenso „institutionellen“ Anwaltskanzleien, die irgendwo in Deutschland ihren Sitz haben – regelmäßig in den Wind gesprochen.
Zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche wird – selbst bei schmucklosesten Plattenbauten – mit dem „ästhetischen Gesamteindruck des Hauses“, der „Aufrechterhaltung des intakten Eigentums“ oder der gefährlichen „Segelwirkung“ von Parabolspiegelantennen argumentiert. Die rechtliche Argumentation der Mieteranwälte wird im schriftlichen Verfahren nicht selten pauschal als „unerheblich“, „vollkommen unerheblich“, von „Mangel an Substanz“ gekennzeichnet, nicht „einlassungsfähig“ usw. abgetan.
Nun ersetzt Überheblichkeit keine rechtliche Argumentation und so hat dann das AG Kiel mit Urteil vom 10.02.2017 zum Aktenzeichen 116 C 25/16 die Klage eines großen Vermieters in Kiel abgewiesen. In der Urteilsbegründung werden einige Grundsätze aufgestellt, die auch für andere ausländische Mieter von Interesse sein dürften:
„Der Klägerin steht auch nicht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Aufstellung einer Satellitenempfangsantenne auf einen mitvermieteten Balkon einer Wohnung ist dann vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des den Mietern gemäß § 535 Abs. 1 BGB zu gewahrenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält bzw. wenn der Vermieter nicht aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag eine solche Aufstellung zu dulden hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das – gleichrangige – Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§ 535 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 541 BGB unter Beachtung von § 242 BGB) vorzunehmen ist.
Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hat das aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Eigentumsinteresse hinter dem Informationsbedürfnis der Beklagten aus Art. 5 GG zurückzutreten. Der Empfang von digitalen Zusatzprogrammen kann dann zum Duldungsanspruch führen, wenn damit den durch den Ausländerstatus begründeten besonderen Interessen Rechnung getragen wird. Ausländische Mieter sind regelmäßig daran interessiert, ihre sprachliche und kulturelle Verbindung zu ihrem Heimatland zu erhalten. Bei dem Empfang von digitalen Zusatzprogrammen bleibt der Duldungsanspruch des Mieters auf Errichtung einer Parabolantenne ebenfalls bestehen, wenn das in das Netz eingespeiste ausländische Programm lediglich ein – in zeitlicher oder sachlicher – Hinsicht nur eingeschränktes Programm bietet. Zugunsten des Mieters ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Auswahl und der zeitverschobenen Nutzung mehrerer Programme der Gefahr einseitiger Informationen entgegen wirkt. Zudem eröffnet eine breite Angebotspalette dem Fernsehnutzer Auswahlalternativen, die seinen Neigungen und Bedürfnissen entgegenkommen können.
Das Interesse der Beklagten geht dahin, ihren Kindern es zu ermöglichen, Kindersendungen aus dem Iran auf Persisch zu empfangen, damit diese spielerisch die Sprache erlernen können. Diesem Informationsbedürfnis wird durch den Empfang von digitalen Zusatzprogrammen nicht genüge getan. Die Beklagten haben hierzu dargelegt, dass die übers Internet zu empfangenen Sender ihrem Informationsbedürfnis ihren Kindern ein kindergerechtes, weltanschaulich neutrales Fernsehen zu ermöglichen, nicht gewahrleistet werden und darüber hinaus dargelegt, welche über Satellit zu empfangenen Sender dies nur ermöglichen.
Zwar ist auf Vermieterseite zu berücksichtigen, dass mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden sein darf, der Mieter den Vermieter von anfallenden Kosten – auch Folgekosten – und Gebühren freistellen muss, die Antenne fachmännisch installiert werden muss und der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abzudecken hat sowie ihm auf dessen Verlangen für die voraussichtlichen Kosten der Entfernung der Anlage Sicherheit zu leisten hat.“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt