Beratungshilfeabrechnung: Berechtigungsschein muss nicht im Original eingereicht werden
Veröffentlicht: 10. März 2021 Abgelegt unter: Beratungshilfe | Tags: Beratungshilfeabrechnung Berechtigungsschein, Beratungshilfeabrechnung gesannter Berechtigungsschein, Beratungshilfeabrechnung Original Berechtigungsschein Hinterlasse einen Kommentar
(c) Bernd Kasper / pixelio.de
Mit Beschluss vom 16.02.2021 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 9 W 19/21 u.a. entschieden:
„Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass die bloße Einreichung des gescannten Berechtigungsschein nicht ausreiche, wenn nicht zumindest eine Entwertung des auf elektronischem Weg übermittelten Berechtigungsscheines als Nachweis vorgelegt wird, damit die Möglichkeit ausgeschlossen werde, dass nach erfolgter Beratung der Berechtigungsschein einer weiteren vergütungsberechtigten Person vorgelegt werden kann, greift dieser Einwand aus zwei Gründen nicht durch:
Zunächst wird entsprechend den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken darauf verwiesen, dass die Gefahr einer doppelten Auszahlung der Vergütung kaum bestehen dürfte. Denn nach Teil B Ziff. 1 der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 19. Juli 2005 (in der Fassung vom 18. April 2017) ist die Festsetzung der Vergütung der Beratungsperson – vorliegend also des Rechtsanwalts – zu der bei dem Gericht befindlichen Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen. Für die Kostenbeamten wäre damit gegebenenfalls erkennbar, ob aufgrund des Berechtigungsscheins bereits eine Vergütung für die Beratungsperson festgesetzt und angewiesen wurde (vgl. entsprechend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Dezember 2019-9W 30/19—, Rn. 20, juris).
Zum anderen ist für die Festsetzung der durch die Beratungsperson beanspruchten Vergütung gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO erforderlich – aber auch ausreichend -, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Kostenansatzes aus den in Nr. 2500 ff; VV-RVG geregelten Gebührentatbeständen glaubhaft gemacht Werden. Denn eine Glaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der Kosten aus (BGH, Beschluss vom 13. April 2007-11 ZB 10/06—, Rn. 8, juris). Dabei setzen die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren nach RVG VV-Nr. 2501 bis 2508 unter anderem die Erteilung eines Beratungshilfescheins voraus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 201011-10 WF 3/10—, Rn. 2, juris). Indem der die Beratung durchführende Rechtsanwalt mit Vergütungsantrag vom 19. Februar 2020 über das besondere elektronische Anwaltsfach bei dem Amtsgericht Schleswig seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse geltend machte unter elektronischer Übersendung des Beratungshilfescheins, machte er auch dessen Erteilung glaubhaft durch anwaltliche Versicherung (vgl. hierzu: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 294 ZPO, Rn. 5; § 104 ZPO, Rn. 8).
Allein die Glaubhaftmachung zur Berechtigung der beantragten Vergütung ist Voraussetzung für die Vergütungsfestsetzung. Die Normen über die Festsetzung der Vergütung der Beratungsperson bezwecken nicht den Ausschluss denkbarer Missbrauchsmöglichkeiten an dem erteilten Berechtigungsschein.“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt