Beratungshilfeabrechnung: Berechtigungsschein muss nicht im Original eingereicht werden

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Mit Beschluss vom 16.02.2021 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 9 W 19/21 u.a. entschieden:

„Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass die bloße Einreichung des gescannten Be­rechtigungsschein nicht ausreiche, wenn nicht zumindest eine Entwertung des auf elektroni­schem Weg übermittelten Berechtigungsscheines als Nachweis vorgelegt wird, damit die Mög­lichkeit ausgeschlossen werde, dass nach erfolgter Beratung der Berechtigungsschein einer wei­teren vergütungsberechtigten Person vorgelegt werden kann, greift dieser Einwand aus zwei Gründen nicht durch:

Zunächst wird entsprechend den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss unter Bezug­nahme auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken darauf verwiesen, dass die Gefahr einer dop­pelten Auszahlung der Vergütung kaum bestehen dürfte. Denn nach Teil B Ziff. 1 der Verwal­tungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 19. Juli 2005 (in der Fassung vom 18. April 2017) ist die Festsetzung der Vergütung der Bera­tungsperson – vorliegend also des Rechtsanwalts – zu der bei dem Gericht befindlichen Durch­schrift des Berechtigungsscheins zu nehmen. Für die Kostenbeamten wäre damit gegebenen­falls erkennbar, ob aufgrund des Berechtigungsscheins bereits eine Vergütung für die Beratungsperson festgesetzt und angewiesen wurde (vgl. entsprechend Saarländisches Oberlandesge­richt Saarbrücken, Beschluss vom 16. Dezember 2019-9W 30/19—, Rn. 20, juris).

Zum anderen ist für die Festsetzung der durch die Beratungsperson beanspruchten Vergütung gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO erforderlich – aber auch aus­reichend -, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Kostenansatzes aus den in Nr. 2500 ff; VV-RVG geregelten Gebührentatbeständen glaubhaft gemacht Werden. Denn eine Glaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der Kosten aus (BGH, Beschluss vom 13. April 2007-11 ZB 10/06—, Rn. 8, juris). Dabei setzen die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren nach RVG VV-Nr. 2501 bis 2508 unter anderem die Erteilung eines Beratungshilfescheins voraus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2010­11-10 WF 3/10—, Rn. 2, juris). Indem der die Beratung durchführende Rechtsanwalt mit Vergü­tungsantrag vom 19. Februar 2020 über das besondere elektronische Anwaltsfach bei dem Amts­gericht Schleswig seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse geltend machte un­ter elektronischer Übersendung des Beratungshilfescheins, machte er auch dessen Erteilung glaubhaft durch anwaltliche Versicherung (vgl. hierzu: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 294 ZPO, Rn. 5; § 104 ZPO, Rn. 8).

Allein die Glaubhaftmachung zur Berechtigung der beantragten Vergütung ist Voraussetzung für die Vergütungsfestsetzung. Die Normen über die Festsetzung der Vergütung der Beratungsper­son bezwecken nicht den Ausschluss denkbarer Missbrauchsmöglichkeiten an dem erteilten Be­rechtigungsschein.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt