Gedeckelte Leistungen für KdU an Mietentwicklung anpassen

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Zieht ein Hartz-IV-Bezieher innerhalb seiner Gemeinde in eine teurere Wohnung, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestanden hat, erkannten die Jobcenter bisher nur die Unterkunftskosten der günstigeren Wohnung an. Bereits mit Urteil vom 9. April 2014 hatte das Bundessozialgericht (BSG) im Verfahren B 14 AS 23/13 R entschieden, dass die Voraussetzungen für die fortgesetzte Begrenzung der vom Grundsicherungsträger zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf die geringeren Kosten der vorherigen Wohnung entfallen, wenn der Hartz-IV-Bezieher aufgrund von bedarfsdeckendem Einkommen für mindestens einen Monat aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war.

In einem aktuellen Urteil hat das BSG sich nun auch der Rechtsauffassung angeschlossen, nach der die Leistungen für die neue Wohnung nicht statisch auf die Aufwendungen der zuvor bewohnten Wohnung begrenzt sind. Es habe vielmehr eine Dynamisierung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Angemessenheitsgrenze ab den Zeitpunkt des Umzuges zu erfolgen. Kurz gesagt: Die gedeckelten Leistungen für die neue Unterkunft sind an die allgemeine Mietentwicklung anzupassen.

(BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 13/15 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 3/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt