Hartz IV: Einkommensteuernachzahlung ist Betriebsausgabe
Veröffentlicht: 1. September 2017 Abgelegt unter: Selbständige ALG II-Bezieher | Tags: Hartz IV Einkommensteuernachzahlung Betriebsausgabe 5 Kommentare
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Müssen selbständige ALG II-Bezieher Einkommensteuer für zurückliegende Jahre nachzahlen, so ist diese Nachzahlung als Betriebsausgabe vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzusetzen.
In der Rechtsprechung wird vielfach die Auffassung vertreten, bei einer Einkommensteuernachzahlung handele es sich um eine sog. personenbezogene Ausgabe, weil alle Personen der Einkommensteuerpflicht unabhängig davon unterliegen, ob sie Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit beziehen. Die Einkommensteuernachzahlung könne deswegen keine Betriebsausgabe sein. Zudem handele es sich bei einer Steuernachzahlung um Schulden aus Zeiten vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum.
Dieser Rechtsprechung ist das SG Chemnitz und ihm folgend das Sozialgericht Kiel entgegen getreten. Zutreffend weisen beide Gerichte darauf hin, dass für die Zuordnung als Betriebsausgabe allein darauf abzustellen ist, ob sich die Steuer der im Bewilligungszeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit zuordnen lässt. Beruht die Steuernachzahlung auf Einkünften aus der immer noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit, handelt es sich auch nicht um Schulden, da Steuern erst mit ihrer Festsetzung fällig und damit sozialrechtlich zu berücksichtigen sind.
(SG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2016, S 35 AS 3984/14; SG Kiel, Vergleich vom 14.11.2016, S 40 AS 100/15)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2017
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt