Hartz IV: Einkommensteuernachzahlung ist Betriebsausgabe

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Müssen selbständige ALG II-Bezieher Einkommensteuer für zurückliegende Jahre nachzahlen, so ist diese Nachzahlung als Betriebsausgabe vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzusetzen.

In der Rechtsprechung wird vielfach die Auffassung vertreten, bei einer Einkommensteuernachzahlung handele es sich um eine sog. personenbezogene Ausgabe, weil alle Personen der Einkommensteuerpflicht unabhängig davon unterliegen, ob sie Einkommen  aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit beziehen.  Die Einkommensteuernachzahlung könne deswegen keine Betriebsausgabe sein. Zudem handele es sich bei einer Steuernachzahlung um Schulden aus Zeiten vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum.

Dieser Rechtsprechung ist das SG Chemnitz und ihm folgend das Sozialgericht Kiel entgegen getreten. Zutreffend weisen beide Gerichte darauf hin, dass für die Zuordnung als Betriebsausgabe allein darauf abzustellen ist, ob sich die Steuer der im Bewilligungszeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit zuordnen lässt. Beruht die Steuernachzahlung auf Einkünften aus der immer noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit, handelt es sich auch nicht um Schulden, da Steuern erst mit ihrer Festsetzung fällig und damit sozialrechtlich zu berücksichtigen sind.

(SG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2016, S 35 AS 3984/14; SG Kiel, Vergleich vom 14.11.2016, S 40 AS 100/15)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2017

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “Hartz IV: Einkommensteuernachzahlung ist Betriebsausgabe”

  1. Detlef Brock sagt:

    Umstritten!

    Die Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da sie selbstständig tätige Leistungsbezieher regelmäßig betreffen wird. Eine Antwort auf die Rechtsfrage ist jedoch weder den rechtlichen Normen noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, sodass die Frage der obergerichtlichen Klärung bedarf.

    Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 25.05.2016 – S 35 AS 3984/14 – Berufung zugelassen.

    Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – selbstständige Arbeit – Einkommenssteuernachzahlung ist Betriebsausgabe

    Zur Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V (hier bejahend)

    Leitsatz (Redakteur)

    Die Einkommensteuernachzahlung ist als betriebsbedingte Ausgabe zu berücksichtigen (a.A. SG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2015, S 12 AS 4451/14 ).

    Von einer betriebsbedingten Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist bei der Zahlung von Einkommensteuer insoweit auszugehen, wie sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen lassen.

    Hinweis: Tilgungszahlungen auf Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren kommen nicht in Betrach (Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 – L 18 AS 1812/16).

  2. Detlef Brock sagt:

    Und ich nannte die passenden Urteile dazu, alles gut!

  3. […] Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung […]


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