Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

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Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.

Die Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt (BSG, Urteile vom 08.05.2019, B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R – 180 € bzw. 200 € Kosten für Schulbücher im Schuljahr).

Was bedeutet die Entscheidung für Leistungsberechtigte in Schleswig-Holstein?

Zwar gibt es in Schleswig-Holstein wie in sieben weiteren Bundesländern bereits Lernmittelfreiheit. Diese umfasst in Schleswig-Holstein aber lediglich die Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden. Konkret regelt § 13 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes:

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,

  1. Schulbücher,
  2. Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,
  3. zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung.

(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.

(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für

  1. Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,

  2. Verpflegung in der Schule.

Damit fallen etwa Taschenrechner, Computer, Atlanten, Literatur für den Deutschunterricht, Hefte und Schreibmaterial in Schleswig-Holstein nicht unter die Lernmittelfreiheit.

Für welchen Schulbedarf kann in Schleswig-Holstein ein Mehrbedarfsantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann z.B. gestellt werden für die Anschaffung eines Computers (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER), Atlanten und Literatur für den Deutschunterricht sowie für Schulbücher, die eine Schule trotz Lernmittelfreiheit tatsächlich nicht zur Verfügung stellt und die deswegen von den Schülern gekauft werden müssen. Ein Antrag ist auch möglich, wenn eine Schule etwa einen höheren Kostenbeitrag für Materialien für den Werkunterricht fordert (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 1 SchulG SH).

Ein Mehrbedarfsantrag wird demgegenüber keinen Erfolg haben bei Schulmaterial, das aus dem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II (insgesamt 100 € im Jahr) angeschafft werden soll. Hierzu gehören nach BT-Drucks. 17/3404, Seite 105 „neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse)“.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt