Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

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Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.

Die Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt (BSG, Urteile vom 08.05.2019, B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R – 180 € bzw. 200 € Kosten für Schulbücher im Schuljahr).

Was bedeutet die Entscheidung für Leistungsberechtigte in Schleswig-Holstein?

Zwar gibt es in Schleswig-Holstein wie in sieben weiteren Bundesländern bereits Lernmittelfreiheit. Diese umfasst in Schleswig-Holstein aber lediglich die Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden. Konkret regelt § 13 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes:

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,

  1. Schulbücher,
  2. Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,
  3. zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung.

(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.

(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für

  1. Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,

  2. Verpflegung in der Schule.

Damit fallen etwa Taschenrechner, Computer, Atlanten, Literatur für den Deutschunterricht, Hefte und Schreibmaterial in Schleswig-Holstein nicht unter die Lernmittelfreiheit.

Für welchen Schulbedarf kann in Schleswig-Holstein ein Mehrbedarfsantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann z.B. gestellt werden für die Anschaffung eines Computers (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER), Atlanten und Literatur für den Deutschunterricht sowie für Schulbücher, die eine Schule trotz Lernmittelfreiheit tatsächlich nicht zur Verfügung stellt und die deswegen von den Schülern gekauft werden müssen. Ein Antrag ist auch möglich, wenn eine Schule etwa einen höheren Kostenbeitrag für Materialien für den Werkunterricht fordert (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 1 SchulG SH).

Ein Mehrbedarfsantrag wird demgegenüber keinen Erfolg haben bei Schulmaterial, das aus dem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II (insgesamt 100 € im Jahr) angeschafft werden soll. Hierzu gehören nach BT-Drucks. 17/3404, Seite 105 „neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse)“.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen”

  1. Seit 18.09.2019 ist die Übernahmeverpflichtung nun in der Wissendatenbank der BA aufgenommen:

    Können die Kosten für den Erwerb oder die Leihe von Schulbüchern nach § 21 Absatz 6 SGB II übernommen werden?

    Ja.

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (u. a. Urteil vom 08.05.2019, Az: B 14 AS 6/18 R) zu Aufwendungen für Schulbücher ist grundsätzlich anzuwenden.

    Daher werden die Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst erworben werden müssen, getragen. Unter Schulbüchern sind auch Arbeitshefte zu verstehen, die über eine ISBN-Nummer verfügen. Durch die ISBN-Nummer ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht. Schreibhefte hingegen verfügen nicht über eine ISBN-Nummer und werden von den Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst. Sowohl bei Schulbüchern als auch bei Arbeitsheften ist weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.

    Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils, unabhängig von der Höhe des Entgelts. Dies gilt ebenfalls für eine teilweise Kostentragungspflicht.

    Da es sich bei der Regelung des § 21 Absatz 6 SGB II um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, können sonstige Kosten (z. B. Tablets), die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen, nicht erstattet werden. Bei diesen besteht die durch das Bundessozialgericht kritisierte strukturelle Untererfassung im Regelbedarf nicht. Die Kosten werden entweder durch den Regelbedarf oder durch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Bildungspaket gedeckt.

    Hinweise:

    Da es sich bei § 21 Absatz 6 SGB II um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt und sich die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruches aus dem o. g. Urteil ergeben, orientiert sich die Prüfung eng an der Entscheidung des Bundessozialgerichtes.

    Daher sind die schulrechtlichen Rahmenbedingen, die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liegen, zu beachten.

    Die vorgenannten Ausführungen gelten daher nur, soweit in dem jeweiligen Bundesland, der jeweiligen Kommune oder der jeweiligen Schule bereits vor dem Tag der Urteilsverkündung (08.05.2019) ganz oder teilweise keine Lernmittelfreiheit bzw. keine Härtefallregelung für den Kauf oder die Ausleihe von Schulbüchern bestand.

    Soweit in den jeweiligen Gebietskörperschaften erst ab dem Tag der Urteilsverkündung (08.05.2019) bestehende Regelungen zur Lernmittelfreiheit oder für Härtefälle eingeschränkt oder abgeschafft wurden, können die daraus entstehenden Aufwendungen nicht übernommen werden.

    Die Fachlichen Weisungen zu § 21 SGB II werden demnächst angepasst.

    Stand: 18.09.2019

    WDB-Nummer: 210029

    https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/21-algii-mehrbedarfe#1478888561107


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