Jobcenter muss keine Kabelgebühren übernehmen
Veröffentlicht: 1. November 2015 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft | Tags: Kabelgebühren ALG II, Kabelgebühren Hartz IV, Kosten Kabelanschluss ALG II, Kosten Kalenanschluss Hartz IV, Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 14.11.2014 L 3 AS 134/12 4 KommentareSelbst dann, wenn Fernsehen ausschließlich über einen Kabelanschluss empfangen werden kann, hat ein Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss als Kosten seiner Unterkunft, wenn diese Kosten nicht mietvertraglich geschuldet sind.
Entgegen landläufiger Auffassung in der Rechtsprechung scheidet nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ein Anspruch auf Übernahme vom Kabelgebühren in diesem Fall nicht deswegen aus, weil die Nutzung des Kabelanschlusses „freiwillig“ sei, sondern weil es sich bei den Kosten eines Kabelanschlusses schon nicht um angemessene Kosten für das „Wohnen“ handele.
Als Kosten der Unterkunft würden nämlich nur solche Kosten übernommen, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnis nach „Wohnen“ dienen, nicht aber die Kosten für bestimmte Freizeitbeschäftigungen wie etwa Fernsehen. Für die Kosten von Freizeit, Unterhaltung und Teilnahme am kulturellen Leben seien Bedarfspositionen im Regelsatz vorgesehen, denen auch die Kabelanschlussgebühren zuzurechnen seien. Die Kosten eines Kabelanschlusses habe ein ALG-II-Empfänger deswegen aus seinem Regelsatz zu bestreiten.
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.11.2014, L 3 AS 134/12
Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2015
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt