Jobcenter muss keine Kabelgebühren übernehmen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Selbst dann, wenn Fernsehen ausschließlich über einen Kabelanschluss empfangen werden kann, hat ein Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss als Kosten seiner Unterkunft, wenn diese Kosten nicht mietvertraglich geschuldet sind.

Entgegen landläufiger Auffassung in der Rechtsprechung scheidet nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ein Anspruch auf Übernahme vom Kabelgebühren in diesem Fall nicht deswegen aus, weil die Nutzung des Kabelanschlusses „freiwillig“ sei, sondern weil es sich bei den Kosten eines Kabelanschlusses schon nicht um angemessene Kosten für das „Wohnen“ handele.
Als Kosten der Unterkunft würden nämlich nur solche Kosten übernommen, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnis nach „Wohnen“ dienen, nicht aber die Kosten für bestimmte Freizeitbeschäftigungen wie etwa Fernsehen. Für die Kosten von Freizeit, Unterhaltung und Teilnahme am kulturellen Leben seien Bedarfspositionen im Regelsatz vorgesehen, denen auch die Kabelanschlussgebühren zuzurechnen seien. Die Kosten eines Kabelanschlusses habe ein ALG-II-Empfänger deswegen aus seinem Regelsatz zu bestreiten.

Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.11.2014, L 3 AS 134/12

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wann Jobcenter Kabelanschlussgebühren übernehmen müssen

Die Gebühren für einen Kabelanschluss sind vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der vorhandene Kabelanschluss der einzige Zugang zum Fernsehen ist, etwa weil der Vermieter die Anbringung einer Satellitenschüssel untersagt hat und ein Empfang mittels eines DVB-T-Receivers technisch nicht möglich ist. Dies entschied das Sozialgericht Itzehoe mit Urteil vom 25.06.2012. Das BSG hatte diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 48/08 R, Rz. 19, 20) ausdrücklich offen gelassen. Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe ist derzeit beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 AS 134/12 (jetzt: L 13 AS 134/12) anhängig.

SG Itzehoe, Urt. v. 25.6.2012, S 16 AS 279/10

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt