Jobcenter muss keine Kabelgebühren übernehmen
Veröffentlicht: 1. November 2015 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft | Tags: Kabelgebühren ALG II, Kabelgebühren Hartz IV, Kosten Kabelanschluss ALG II, Kosten Kalenanschluss Hartz IV, Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 14.11.2014 L 3 AS 134/12 4 KommentareSelbst dann, wenn Fernsehen ausschließlich über einen Kabelanschluss empfangen werden kann, hat ein Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss als Kosten seiner Unterkunft, wenn diese Kosten nicht mietvertraglich geschuldet sind.
Entgegen landläufiger Auffassung in der Rechtsprechung scheidet nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ein Anspruch auf Übernahme vom Kabelgebühren in diesem Fall nicht deswegen aus, weil die Nutzung des Kabelanschlusses „freiwillig“ sei, sondern weil es sich bei den Kosten eines Kabelanschlusses schon nicht um angemessene Kosten für das „Wohnen“ handele.
Als Kosten der Unterkunft würden nämlich nur solche Kosten übernommen, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnis nach „Wohnen“ dienen, nicht aber die Kosten für bestimmte Freizeitbeschäftigungen wie etwa Fernsehen. Für die Kosten von Freizeit, Unterhaltung und Teilnahme am kulturellen Leben seien Bedarfspositionen im Regelsatz vorgesehen, denen auch die Kabelanschlussgebühren zuzurechnen seien. Die Kosten eines Kabelanschlusses habe ein ALG-II-Empfänger deswegen aus seinem Regelsatz zu bestreiten.
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.11.2014, L 3 AS 134/12
Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2015
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Man kann immer noch eine Zimmerantenne nutzen, zusammen mit einem Reciever. Denn eigentlich reichen ja rund 25 Kanäle mit Meinungsmanipulation, flacher Unterhaltung und Wiederholungen.
Eine Antenne plus Reciever kosten einmalig rund 80 Euro und halten mindestens 10 Jahre lang (so lange habe ich beides schon).
Es hat mich auch verblüfft, aber tatsächlich gibt es auf der Landkarte weiß Flecken, auf denen kein Fernsehen über DVB-T zu empfangen ist. Der Kläger in diesem Verfahren wohnte auf so einem Fleck. Als Nichtfernsehseher fiel es mir allerdings etwas schwer, mich für dieses Thema so zu begeistern, wie es der Kläger tat.
Das gibt es in unserem Land tatsächlich, DVB-T-freie Regionen? Wow, das hätte ich nicht gedacht. Ich gucke auch nur noch Arte, 3Sat und Phoenix, aber selbst dafür braucht man naürlich irgend eine Empfangsmöglichkeit.
Vielleicht gibt es für den Kläger ja die Möglichkeit, sich die Kosten im Haus mit jemandem zu teilen, dann wird es günstiger.
Eine weitere Alternative wäre Satellitenempfang (sofern der Vermieter zustimmt), da sind allerdings die Anschaffungskosten sehr viel höher. Oder Fernsehen über den PC, aber auch dafür braucht man wiederum eine Internetverbindung, die monatlich kostet.
Dazu im Tacheles-Newsticker KW 44/2015:
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 07.04.2011, – L 7 AS 267/11 NZB – Kosten für das Kabelfernsehen und die Anschlussnutzungsgebühren sind nur dann zu übernehmen , wenn diese mietvertraglich geschuldet sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R ).
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/