Zur Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X

Thorben Wengert / pixelio.de

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Nach wohl überwiegender Auffassung der Kammern am SG Kiel (etwa SG Kiel, Urteil vom 26.03.2013, S 38 AS 278/10) können im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens die durch die Mandatierung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst geltend gemacht werden, nachdem dem Mandanten die Kosten von seinem Rechtsanwalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind (unter Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 20.04.2012, L 19 AS 26/12 B). Dies soll auch für den Fall geltend, dass die Mandanten beratungshilfeberechtigt sind und es dem Rechtsanwalt standesrechtlich eigentlich untersagt ist, seinen Mandanten eine Gebührenrechnung zu stellen, § 49a BRAO (zur Kritik hier).

In seinen rechtlichen Hinweisen vom 10.01.2014 hat die 36. Kammer am SG Kiel im Verfahren S 36 AS 1459/13 dargelegt, dass diese Rechtsprechung sich nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nur auf die Geltendmachung des Gebührenanspruches, nicht jedoch auf die Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X bezieht:

„Da es sich bei der Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X um einen den Sozialleistungsbezieher belastenden Verwaltungsakt handelt, kann dieser auch angegriffen werden, ohne dass eine konkret bestehende Kostenlast nachgewiesen werden muss. Es wäre nach vorläufiger Einschätzung der Kammer allenfalls denkbar, bei nicht bestehender Belastung mit Kosten ein fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen. Dies wäre aber wohl nur dann gerechtfertigt, wenn eine Zahlungsverpflichtung oder anderweitige Belastung mit Kosten auch in der Zukunft gänzlich auszuschließen wäre. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein.“

Die Mandanten bleiben in einem Rechtsstreit, in dem es um die Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X geht, auch dann aktivlegitimiert, wenn sich der Rechtsanwalt von seinen Mandanten in der Vollmacht „sämtliche Kostenerstattungsansprüche gegen den o.g. Anspruchsgegner“ hat abtreten lassen:

„Diese Abtretung erfasst aber – unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung im Rahmen einer Formularvollmacht – nach vorläufiger Einschätzung nur die Geltendmachung eines (feststehenden) Erstattungsanspruches, gegebenenfalls ein- schließlich des Höhenstreits, nicht jedoch die Kostengrundentscheidung.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt