Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2015

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Die Bundesregierung hat am 17. September 2014 eine Erhöhung der Regelbedarfe für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (ALG II / Hartz IV) sowie für Bezieher von Leistungen der nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2015 um gut 2 % beschlossen. Die beschlossene Rechtsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) und § 20 Abs. 5 SGB II und § 28 SGB XII festgelegt.

Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus einem Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Für 2014 liegt die Veränderung des Mischindexes für Juli 2012 bis Juni 2013 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zugrunde.

Das Statistische Bundesamt ermittelt sowohl die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen wie auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

Nachfolgender Tabelle sind die künftigen Leistungen, die bisherigen Leistungen (zum Vergleich) sowie der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Strom- oder Gasboiler zur Gebrauchswarmwasseraufbereitung, mehr dazu hier) zu entnehmen:

Leistungen bis 31.12.2014

Leistungen ab 01.01.2015

Mehrbedarf für Warmwasser**

Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte)

391 €

(+ 9 €)*

399 €

(+ 8 €)

2,3 %

= 9,18 €

Regelbedarfsstufe 2
(volljährige PartnerIn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)

353 €

(+ 8 €)

360 €

(+ 7 €)

2,3 %

= 8,28 €

Regelbedarfsstufe 3
(18 bis einschließl. 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)

313 €

(+ 7 €)

320 €

(+ 7 €)

2,3 %

= 7,36 €

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis einschließl. 17 Jahre)

296 €

(+ 7 €)

302 €

(+ 6 €)

1,4 %

= 4,23 €

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis einschließl. 13 Jahre)

261 €

(+ 6 €)

267 €

(+ 6 €)

1,2 %

= 3,20 €

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder unter 6 Jahre)

229 €

(+ 5 €)

234 €

(+ 5 €)

0,8 %

= 1,87 €

Quelle: Bundesregierung

* Veränderungen zum Vorjahr 2013
** Rundung nach § 41 Abs. 2 SGB II

Weitere erhöhte Mehrbedarfe und Barbeträge

Mit der Anhebung der Regelbedarfe steigen zudem die Mehrbedarfe und die Barbeträge für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen. Voll erwerbsgeminderte Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % ihrer Regelbedarfsstufe. Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % ihrer Regelbedarfsstufe. Entsprechend den erhöhten Regelbedarfsstufen steigen auch die Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende sowie für Kranke, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (vgl. § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II). Auch die Höhe des Barbetrags (sog. Taschengeld in stationären Einrichtungen) verändert sich ab dem 01.01.2015. Er beträgt 27 % des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 von dann 399 €, also 107,73 €.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt