Wohnraummehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass ein arbeitsloser Vater, welcher an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, einen Anspruch auf eine größere Wohnung und damit auch höhere Leistungen für die Unterkunft hat.

Der Vater hatte bewusst eine größere Wohnung angemietet und dies dem Jobcenter Kiel gegenüber damit begründet, dass sich seine Kinder regelmäßig bei ihm aufhalten und er deswegen einen erhöhten Unterkunftsbedarf habe. Das Jobcenter folgte dieser Argumentation nicht und erkannte lediglich die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt mit bis zu 50 qm in Höhe von 316,00 € bruttokalt (rückwirkend ab 01.01.2013 jetzt 332,00 €) an.

Das Sozialgericht Kiel hat dem Vater im Eilverfahren sodann einen Anspruch auf unterkunftssichernde Leistungen für eine Wohnung mit 65 qm (= 408,20 €) zugesprochen. Die Kinder hielten sich nämlich in einem zeitlichen Umfang bei ihrem Vater auf, der es rechtfertige, entsprechend den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur sogenannten „temporären Bedarfgemeinschaft“ einen erhöhten Wohnraumbedarf anzuerkennen. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob und in welchem Umfang eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber habe aber in § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck gebracht, dass ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen der Ausübung eines Umgangrechts zu berücksichtigen sei.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 09.04.2014, S 38 AS 88/14 ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt