Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!

(c) Günter Havlena / pixelio.de

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Schulbesuch der nächstgelegenen Schule „auf Schülerbeförderung angewiesen“ sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen auf Antrag erstattet, soweit die Familie ALG II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Voraussetzung ist, dass der Schüler auf eine Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) „angewiesen“ ist. Es muss dem Schüler mithin objektiv „unzumutbar“ sein, den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.

Landeshauptstadt Kiel: Entfernung entscheidend

Die Regelungen der Landeshauptstadt Kiel orientieren sich bisher zur Bestimmung der „Zumutbarkeit“ an der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Die Zurücklegung des Schulwegs ohne ein Verkehrsmittel soll danach erst dann nicht mehr „zumutbar“ sein, wenn der Schulweg der kürzesten Wegstrecke für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe vier 2 Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf 4 Kilometer überschreitet.

29. Kammer am SG Kiel: Es kommt auf den Zeitaufwand an

In einer aktuellen Entscheidung hat die 29. Kammer am Sozialgericht Kiel (S 29 AS 512/11 ER) nun die „Unzumutbarkeit“ und damit das „Angewiesensein“ auf öffentliche Verkehrsmittel nach dem Zeitaufwand für den Schulweg bestimmt: Eine „Angewiesenheit“ auf Schülerbeförderung ist danach gegeben, „wenn der Schulweg mit dem Fahrrad unter Berücksichtigung der kürzesten verkehrssicheren Wegstrecke, dem Alter sowie der körperlichen Konstitution der Schülerin oder des Schülers länger als 30 Minuten in Anspruch nehmen würde“. Da ein Schulweg von vier Kilometern mit dem Fahrrad in der Regel innerhalb einer halben Stunde zurückzulegen sein dürfte, nicht jedoch zu Fuß, kommt es nach dieser Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die Schülerin oder der Schüler Rad fahren kann und auch ein Fahrrad besitzt.

Bei älteren Schülern einstündiger Schulweg zumutbar?

Allerdings soll nach Auffassung der Kammer einem „fast Achtzehnjährigen“ auch ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung und damit die Zurücklegung einer Strecke von 4 Kilometern – also insgesamt 8 Kilometer pro Schultag – zumutbar sein. Diese – vom Gericht nicht näher begründete – Rechtsmeinung, mit welcher sich das Gericht zudem in Widerspruch zu seiner gerade zuvor noch aufgestellten These, ein zumutbarer Schulweg müsse auch und gerade unter Berücksichtigung des Alters des Schülers in 30 Minuten zurückgelegt werden können, setzt, vermag nicht zu überzeugen. Ein täglicher Schulweg von 2 Stunden – zurückzulegen zu Fuß gegebenfalls bei Schnee und Regen – ist nicht mehr zumutbar.

Bei einer zeit- und realitätsgerechten Würdigung der aktuellen Gegebenheiten der Schülerbeförderung ist davon auszugehen, dass Schulwege von einer Stunde je Richtung – anders als früher – in der Regel auch von Schülern aus einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen nicht mehr zu Fuß bewältigt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Schulweg nicht nur ein- oder zweimal wöchentlich, sondern an den Schultagen regelmäßig zurückgelegt werden muss. Auf ihrem Schulweg sind die Kinder deshalb in verstärktem Maße Witterungseinflüssen ausgesetzt, ohne dass sie ihnen entgehen könnten, denn der Unterricht beginnt und endet zu festgelegten Zeiten. Die mit der Witterung – gerade in der Winterzeit – als auch die mit dem Fußweg oder der Fahrradfahrt verbundenen Belastungen sind geeignet, sich – neben hiermit einhergehenden gesundheitlichen Gefährdungen – auch negativ auf den schulischen Erfolg der Kinder auszuwirken und damit deren Teilhabechancen am Bildungserfolg zu verringern. Gerade dies zu verhindern ist jedoch der genuine gesetzgeberische Zweck des Bildungs- und Teilhabepaketes (i.E. wie hier SG Detmold, Urteil vom 09.04.2010, S 12 AS 126/07).

Erstveröffentlichung in HEMPELS 2012/02

Einige weitere Beiträge zum Thema:

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!

Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!

TAZ-Nord: Kiel sackt Scheine ein!

Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!”

  1. rammy66 sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich wollte für meinen Sohn (11) die Kosten für die Schülermonatskarte beim Jobcenter geltend machen. Habe eine Ablehnung bekommen und Widerspruch eingelegt mit dem Verweis auf das Urteil S 29 AS 512/11 ER.
    Die Wegstrecke ist ungefähr 3,4 bzw. 3.7 KM lang und normalerweise fährt mein Sohn mit dem Fahrrad aber im Februar kam der Frost und Schnee hinzu.Weiterhin musste mein Sohn in dem Zeitraum zweimal zum Arzt, weil er auf dem Schulweg gestürzt ist.
    Der Widerspruch wurde nun abgelehnt weil der Schulweg keine 4 km lang ist. Jetzt bliebt nur noch der Weg zum Sozialgericht wie schätzen sie die Situation ein?

    Danke für Ihre Mühe.

    • hil sagt:

      Hallo rammy66,

      die Erfolgsaussichten sind derzeit sehr schwer einzuschätzen, weil bisher nur sehr wenige gerichtliche Entscheidungen zum Thema vorliegen. Auch mir ist bisher nur der Beschluss des SG Kiel zum Az. S 29 AS 512/11 ER bekannt, der mir freundlicherweise vom Jobcenter Kiel zur Verfügug gestellt wurde. Dieser Beschluss gibt die Rechtsauffassung einer Kammer am SG Kiel in einem besonderen Fall wieder. Wie sich die anderen Kammern positionieren werden, vermag ich nicht zu beurteilen. Aktuell warte ich auf einen Beschluss in einem laufenden Eilverfahren. Den Beschluss werde ich hier veröffentlichen, sobald er mir vorliegt.

      In Ihrem Fall sind besonders die konkreten Umstände Ihres Sohnes (zweimal gestürzt und in der Folge ärztliche Behandlung) zu berücksichtigen. Vertretbar scheint mir durchaus auch eine zeitliche differenzierende Bestimmung des „zumutbaren“ Schulweges etwa wie folgt: November bis März Bus bei weiteren Strecken, im Sommer Fahhrad. Derartige Regelungen soll es in einigen südlichen Bundesländern geben.

      Ich rate in Ihrem Fall, den Klageweg zu beschreiten. Zum einen sehe ich aufgrund der besonderen Umstände gute Chancen für einen Erfolg der Klage, zum anderen besteht ein allgemeines Interesse, Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Teilhabepaket zu klären. Vor dem SG können Sie sich ohne jedes Kostenrisiko selbst vertreten. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes hängt davon ab, welche Erfolgschancen das Gericht der Klge beimisst. Bei Beratungsbedarf melden Sie sich gern. Wenn Sie sich selbst vertreten oder einen Kollegen mandatieren, bitte mir gern mal das Urteil/den Beschluss zukommen lassen. Ich werde ständig von allen möglichen Seiten nach Gerichtsentscheidungen aus Kiel gefragt, muss aber – Ausnahme der o.g. Beschluss – derzeit mit weiteren Judikaten passen.

      Ein schönes Wochenende wünscht,

      Helge Hildebrandt

  2. rammy66 sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich denke die Sache wird bei Ihnen in den richtigen Händen liegen wegen eines Termins melde ich mich Anfang nächster Woche.

    Ihnen auch ein schönes Wochenende


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