Mietobergrenzen auch in Itzehoe rechtswidrig

Bereits mit Urteil vom 26.01.2011 hat die 10. Kammer am SG Itzehoe entschieden, dass die Mietobergrenzen in Itzehoe nicht auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen – insbesondere einem qualifizierten Mietspiegel – seien deswegen die Tabellenwerte zu § 8 WoGG (jetzt: § 12 WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % heranzuziehen.

Weiter hat das Gericht in diesem Urteil bestätigt, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für die Möblierung als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu übernehmen sind.

SG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2011, S 10 AS 521/07 (rechtskräftig)

Nachtrag 20.11.2012: Das Jobcenter Steinburg informiert seine Kunden weiterhin falsch:

http://www.jobcenter-steinburg.de/leistung/unterkunft-heizung/miethoechstsaetze

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..