Keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto

(c) Rainer Sturm / pixelio.de

Wenn eine Bank ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, darf sie dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen und sind daher nichtig (Urteil vom 28.3.2012 – Az.: 19 U 238/11).

Das OLG gab mit dem grundlegenden Urteil der Klage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass eine Bank für ein Pfändungsschutzkonto eine höhere Gebühr verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.

Seit Juli 2010 kann jeder Kunde verlangen, dass seine Bank das Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto führt. Damit hat der Kunde automatisch einen Pfändungsschutz von knapp 1029 Euro: Bei einer nicht mehr zu stemmenden Verschuldung kann nur der darüber hinausgehende Betrag gepfändet werden.

Nach Schätzung von Experten gibt es in Deutschland inzwischen bereits etwa 500 000 dieser Pfändungsschutzkonten. Die Bank hatte argumentiert, dieses Konto führe zu einem höheren Verwaltungsaufwand, den sie dem Kunden in Rechnung stellen dürfe.

Während das Landgericht Frankfurt sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG den Verbraucherschützern Recht. Die Bank erfülle mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos eine gesetzliche Pflicht, argumentierten die OLG-Richter. Daher dürfe sie für eine solche Leistung keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Pressemitteilung zum Urteil vom 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11

Das Urteil im Volltext findet sich hier bzw. hier.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren

Dass P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten sind und die Führung nicht mit gesonderten Entgelten verbunden werden darf, hat der Gesetzgeber bereits in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 22. April 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.“

Die instanzgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung bestätigen diese Rechtsauffassung. Sie geht – wie der Gesetzgeber – durchgehend davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten Kontoführungsentgelts durch Kreditinstitute nicht zulässig ist.

Nachtrag 5. Juli 2012: Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG

Mit seinem Urteil vom 26.06.2012 hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 2 U 10/11 entschieden, dass eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) erheben darf. Mit den Urteil gab der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden gegen eine Direktbank mit Sitz in Schleswig-Holstein statt. Die Pressemitteilung des Gerichts findet sich auf der Website des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und ist von mir auch noch einmal als Kommentar auf dieser Seite hinterlegt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


13 Kommentare on “Keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto”

  1. Stephan Pompetzki sagt:

    Betrifft Pfändungsschutzkto: behält man die Möglichkeit zum Online-Banking, bezahlen per EC-Karte etc…?

    • hil sagt:

      Ich bin kein P-Konto-Fachmann, gehe aber davon aus, dass die Banken und Sparkassen lediglich ein Konto mit den Grundleistungen (Giroverkehr, Kontoauszüge, wohl auch Daueraufträge, Teilnnahme am Lastschriftverfahren) bereitstellen müssen. Weitere Leistungen wie Online-Banking und EC-Karte dürften freiwillige Leistungen sein. Dies folgt jedenfalls aus der freiwilligen Selbstverpflichtungen des Zentralen Kreditausschusses der Banken und Sparkassen (ZKA) von 1996, die bis heute gültig ist:

      Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen
      führen, halten für jede/n Bürger/in in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet
      auf Wunsch ein Girokonto bereit.
      Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von
      Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am
      Überweisungsverkehr.
      Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem
      Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen
      anzubieten.

      Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben,
      unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld,
      Sozialhilfe.
      Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche
      Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die
      Führung eines Kontos zu verweigern.
      Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den
      Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf
      die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die
      Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere,
      wenn
      1. der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht,
      insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z.B. Betrug,
      Geldwäsche o.ä.,
      2. der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis
      wesentlich sind,
      3. der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet,
      4. die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am
      bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z.B. das
      Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist
      oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird,
      5. nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung
      und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält,
      6. der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.“

      Die ZKA-Empfehlung im Volltext konnte ich im Internet nicht mehr finden, sie ist aber z.B. abgedruckt im Schuldenreport 1995, S. 225, Die Bank 10/1995, S. 635; Geschafft: Schuldenfrei, Verbraucherzentrale, 4. Aufl. 2005, S. 165.

      Gute Infos gibt es hier: http://www.pkonto.org/

      Zu den Leistungen des „Jedermann-Kontos“ mehr hier:

      http://www.pkonto.org/jedermann-konto/

      Ein Vergleich der Leistungen einzelner Institute findet sich hier:

      http://www.pkonto.org/vergleich/

      Gute Infos, die allerdings eher an Berater gerichtet sein dürften, finden sich hier:

      http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/?id=713

      MfG HH

      • Stephan Pompetzki sagt:

        Vielen Dank, das war wieder sehr ausführlich.
        Jetzt – spätestens – weiß ich Bescheid.
        😉

  2. […] Keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto! “Wenn eine Bank ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt, darf sie dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen und sind daher nichtig (Urteil vom 28.3.2012 – Az.: 19 U 238/11)…” Quelle: Sozialberatung Kiel […]

  3. […] 3. Keine Kontogebühren bei P-Konto ================================== Das OLG Frankfurt/M. hat mit Datum vom 28.03.2012 in einem grundlegenden Urteil entschieden (Aktz: 19 U 238/11), dass Banken und Sparkassen für ein P-Konto keine zusätzlichen Gebühren erheben dürfen gegenüber den normalen Kontoführungsgebühren (im entschiedenen Fall kostete die normale Gebühr ca. 1,50 €, für ein P-Konto sollten 11,50 € gezahlt werden). Kläger war offensichtlich eine (Verbraucher-)Beratungsstelle. Nähere Infos und weitere Quellen bei: https://sozialberatung-kiel.de/2012/05/05/keine-zusatzgebuhr-fur-pfandungsschutzkonto/ […]

  4. Heitmann sagt:

    Das Urteil an sich ist schon ein kleiner Pflasterstein.
    Leider verhält es sich aber in der Praxis so, das die banken / Sparkassen solche Urteile vollkommen unbeeindruckt lassen.
    Selbst der Ombudsmann der Sparkassen stellt sich hier klar auf die Seite der Sparkassen und vertritt hier klar die Ausführungen ohne weitere Beurteilung!

    Aus eigenen Erfahrungen darf hier angemerkt sein,
    dass selbst der Ombudsmann hier schriftlich versichert hat,
    das es nachvollziehbare Kosten sind. Auch wurde hier (Sparkasse Holstein) klar durch diesen gerechtfertigt, dass Guthaben erst einen tag später zur Verfügung stehen!

    Gerde die Sparkasse Holstein betreibt hier ein Mega-Geschäft und in dieser Form dürfte davon auszugehen sein, dass sich durch Guthaben-Eingänge auf P-Konten der Sparkasse auf die Allgemeinheit gesehen enorme Gewinne einfahren lassen! Und dies auf Kosten von Leistungsempfängern.

    Selbst dir Freibetragsregelung wird hier durch Vorlage der Leistungsbescheide nicht anerkannt sonder dem „Kunden“ mitgeteilt, es werde nur die Bescheinigung durch das Jobcenter anerkannt. Gewollt?

    Das allein die Tatsache, dass die entsprechende Stelle der Sparkasse nur über eine kostenpflichtige Mehrwertrufnummer zu erreichen ist, lässt vermuten, dass entsprechende Kunden davon abzuhalten werden sollen, sich mit den „Kundendienst-Mitarbeitern“, die dabei noch erheblich arrogant auftreten, in Kontakt zu setzen.

    Kunde ist eben nicht Kunde. Wer ein normales Girokonto bei der Sparkasse Holstein führt – und dies zum Teil kostenlos – der darf die kostenlose Hotline 0800 nutzen. Alle Anderen sollen für das erheblich teurere Konten-Modell P-Konto 10,00 Euro / Guthaben Konto 7,50 Euro noch zusätzlich berappen!

    Ob hier die Position Ombudsmann noch einen Sinn macht, darf hier hinterfragt werden bzw. überhaupt zur Disposition stehen.

    Bemerkenswert ist auch, dass die Sparkasse Holstein die Position für die Kosten des P-Kontos erst mit 04.2012 in ihre Gebührenordnung aufgenommen hat. Ob dies daran lag, dass hier Kontakt mit dem Ombudsmann aufgenommen wurde mit Verweis auf die Tatsache, dass hier gar keine Gebüht beinhaltet war für ein P-Konto, überlassen wir mal der Vorstellungskraft des Einzelnen!

    • Hallo Herr Heitmann,

      eine Mitarbeiterin der Förde Sparkasse hat es mir gegenüber am Telefon mal klar auf den Punkt gebracht: „Herr Hildebrandt, unter uns, die Sparkasse legt auf Ihre Mandanten als Kunden keinen Wert!“ Punkt. Noch Fragen? Die Sparkassen, gegründet als Geldinstitute der „kleinen Leute“, sind heute nur noch an dem gut verdienenden Mittelstand interessiert und gerieren sich in einer Weise unangenehm, dass ich jedem nur zu einem Wechsel des Geldinstitutes raten kann. Und der Wechsel fällt doch auch nicht schwer: Wer wenig Geld hat, eröffnet ein kostenloses Girokonto bei Sparda Bank (hier muss allerdings ein 50 € Genossenschaftsanteil erworben werden) oder der Norisbank. Wer 5 € im Monat ausgeben und dafür europaweit an Bankautomaten kommen will, wähle z.B. die Deutsche Bank. In Kiel übrigens eine der freundlichsten und kompetentesten Banken – auch zu meinen Mandanten.

      Wenn Sie bei der Sparkasse Holstein Bleiben wollen: Klagen! Urteil veröffentliche ich gern – und sicher auch die Verbraucherzentrale! Hier hilft nur öffentlicher Druck. Vor nichts haben die Sparkassen mehr Angst, als dass jemand an ihrem Saubermann-Image kratzt.

      Gruß HH

      • Heitmann sagt:

        Hallo Helge Hildebrandt,

        ein kurzes und knappes Nein, ich werde nicht wechseln!

        Der Grund: Ich beabsichtige mich nicht durch Flucht von solchen Geschäftsgebaren verjagen zu lassen. Dann nehme ich lieber den Kampf und Krampf auf!

        Es mag starrsinnig klingen, aber ich sehe nicht ein, dass Banken anfangen, sich hinter ihren Glaspalästen zu verstecken, und das die „Kunden“, die nicht so interessant sind, entsprechend abkassiert werden!

        Es kann und darf nicht sein, dass Menschen, die Arbeiten und gering verdienen, noch mit ihren Steuern die Misswirtschaft der Banken und Sparkassen (durch die Politik) finanzieren und letztendlich denn noch dahingehend bei diesen Geldmogulen im Nebenzug abkassiert werden!

        Es ist von den Gesetzen her eindeutig und wiederkehrend durch Urteile auf die Fehlerheftigkeit des Handelns hingewiesen worden. Und gerade wie Institutionen wie der VZ und Schuldnerberatungen führen keine Klagen damit die betroffenen wechseln und damit im Grunde diesen in den Rücken fallen.

        Im Gegenteil hier müsste und sollte Jeder betroffene so viel Ausdauer und Courage haben und zeigen:

        „Nein meine Damen & Herren“ nicht mit, das, was ihr seit, entstammt nicht aus euren Werk sonder, was sie darstellen, ist durch die Gelder der Kunden entstanden! Und dieses sollten sich auch die Arroganten Geschäftsführer und Kundenbetreuer in diesen Institutionen an den Hut schreiben!

        Es geht heutzutage schneller als man denkt, dass man von der einen Seite des Kundentresens auf die Andere wechselt, dies sollte allen klar sein!

  5. Nachtrag 05.07.2012:

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012, Aktenzeichen 2 U 10/11

    Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

    Pressemitteilung 13/2012

    Erscheinungsdatum: 26.06.2012

    Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) erheben. Mit Urteil vom heutigen Tag gab der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Direktbank mit Sitz in Schleswig-Holstein statt.

    Banken sind seit dem 1. Juli 2011 verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Greift ein Gläubiger durch Kontopfändung auf das Kontoguthaben des Schuldners zu, verbleibt dem Schuldner bei einem Pfändungsschutzkonto der monatliche Betrag zur Existenzsicherung (Pfändungsfreibetrag) auf dem Konto, über den er dann verfügen kann. Seit dem 1. Januar 2012 können Schuldner nur noch mit Hilfe eines Pfändungsschutzkontos ihr Kontoguthaben vor Pfändungen schützen Die nach der früheren gesetzliche Regelung (§ 850k ZPO a. F.) bestehende Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen. Auch die Verfügung über eingehende Sozialleistungen kann der Schuldner sich bei einem debitorisch geführten Konto nur noch durch die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto sichern.

    Zum Sachverhalt: Die beklagte Direktbank ohne eigenes Filialnetz erhebt für die Führung eines Girokontos keine Gebühren. In der Führung des kostenlosen Girokontos sind enthalten unter anderem die Teilnahme am Online-Banking sowie die „ec-/Maestro-Karte“ und die Visakarte. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos erhebt die Direktbank dahingegen eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro. Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto die Nutzung der ausgegebenen Karten sowie die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich. Zugleich sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht.
    Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.

    Aus den Gründen: Die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank sind unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

    1. Die Bank darf für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlangt. Mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos erfüllt die beklagte Direktbank ihre gesetzliche Pflicht, nach der der Kunde jederzeit verlangen kann, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Mit der Erhebung eines Sonderentgelts versucht die Direktbank Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen, ohne hierfür eine echte Gegenleistung zu erbringen.

    2. Die Klausel, nach der die Nutzungsmöglichkeit bereits ausgegebener Karten sofort mit Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto endet, stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Nutzung der ausgegebenen Karten erfolgt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, dessen Beendigung einer Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank bedarf. Die beklagte Bank muss auch bei der Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto im Einzelfall prüfen, ob eine Kündigung des Kartenvertrags (eventuell auch nur in Bezug auf die Kreditkarte erfolgen kann) oder ob die Karten wie bisher genutzt werden können.

    3. Der Senat hat die Klausel, nach der bei einem Pfändungsschutzkonto „die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich ist“, als unklar beanstandet. Für den betroffenen Kunden wird nicht deutlich, ob er nach der Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, ob er eine Kündigungserklärung der Bank abwarten darf oder ob er lediglich die erhöhten Zinsen für die bloß geduldete Überziehung zahlen muss.

    4. Die Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Das Girokonto wird nur auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird, um sein Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz soll ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Entfällt das Verlangen des Kunden, gelten die bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag weiter.

    (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012, Aktenzeichen 2 U 10/11)

    Dr. Christine von Milczewski
    Richterin am Oberlandesgericht
    Pressereferentin

    Gottorfstr. 2, 24837 Schleswig
    Christine.vonMilczewski@olg.landsh.de
    Tel.: 04621/86-1328
    Fax: 04621/86-1372

  6. Hallo,

    bin heute bei meiner Bank gewesen und habe gefragt, wo ich mich hinwenden kann (da ich auf das Urteil aufmerksam gemacht worden bin), um die unrechtmäßig berechneten, viel zu hohen Gebühren für mein P-Konto zurück zu fordern. Da sagte man, bzw. fragte man, ob ich mich auch gründlich dazu belesen oder informiert habe, denn die Sparkasse hätte ja auch Anwälte, die die Rechtmäßigkeit, auf Grund dieser Urteile, überprüfen und das ich mich nur beschweren kann und wenn ich das täte, würde es bedeuten, das man mir das Konto auflösen würde.
    Jetzt sitze ich hier vor meinem PC, hab mir schon die Urteile durchgelesen, weiß aber nicht so richtig wie ich es jetzt angehen soll um meine Gebühren zurück zu fordern. Kann mir jemand helfen?

    Liebe Grüße

    Jacqueline Schellenberg,

    dreifache alleinerziehende Mutter mit P-Konto bei der Sparkasse ;(

    • Tja, die freundlichen Mitarbeiter unserer öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Aus den Schilderungen leidvoller Erfahrung vieler meiner Mandanten mit der Förde-Sparkasse würde ich grundsätzlich mal über einen Wechsel zu einem – idealerweise Kontoführungsgebühren freien – Geldinstitut nachdenken, als da wären (als Filialbanken): Die Norisbank und die Sparda Bank.

      Tipp zum Vorgehen: Nicht mit dem Fußvolk am Schalter reden, sondern um ein Gespräch mit dem Filialleiter (meist etwas besser ausgebildet) bitten. Freundlich aber bestimmt das Anliegen schildern und darauf hinweisen, dass für den Fall der Verweigerung der Rückerstattung Klage vor dem zuständigen Amtsgericht erhoben werden müsste. Gegebenenfalls zur Verstärkung jemanden mitnehmen. Weigert sich die Bank immer noch, nochmal ein Schreiben mit Fristsetzung an die Bank und dann entweder selbst Klage erheben (kein Anwaltszwang in der ersten Instanz vorm Amtsgicht) oder beim zuständigen Amtsgericht vorher nach einmal um einen Berechtigungsschein für eine anwaltliche Beratung bitten und einen Anwalt Ihrer Wahl vor Ort aufsuchen. Manchmal bewirkt ein Anwaltsbriefkopf bei Sparkassen wahre Wunder.

      Viel Erfolgt wünscht,

      Helge Hildebrandt

  7. Heitmann sagt:

    Sparkasse Holstein

    ja diese setzt immer noch auf die Taktik nimm es von den gaaanz Kleinen die haben eh keine WAHL!

    Die Sparkasse Holstein liegt immer noch mit 10 EURO bei den preis nicht Leistungssiegern!

    die so genante Kontobezeichnung

    Bürgerkonto mit Pfändungsschutz ** Guthabenkonto

    kosten Nett 10 Euro inkl. Gutschrift der Geldeingänge zum nächsten Werktag des Monats. Dies ist selbstredend Hübsch für Leistungsempfänger wenn die Geldleistung zum Wochenende oder Feiertag eintrifft.

    Kommentar der Kommentar der Bank “ Dies ist Abrechnungstechnisch nicht anders Machbar“

    Das Hübsche zusätzlich im Preisverzeichnis der Sparkasse Holstein

    Klicke, um auf preisaushang.pdf zuzugreifen

    existiert dieses Konto gar nicht!

    Ein Schelm wer sich Böses dabei denkt!


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