Copy-and-paste-Verwaltungsakte

Gerd Altmann / pixelio.de

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Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, haben Jobcenter die Möglichkeit, den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung durch einen sog. „ersetzenden Verwaltungsakt“ nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu ersetzen. Es entspricht dabei der üblichen Praxis der Jobcenter, lediglich die Überschrift „Eingliederungsvereinbarung“ in „Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II“ abzuändern. Wie schnell diese Vorgehensweise zu rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakten führen kann, zeigen anschaulich die richterlichen Hinweise im Verfahren SG Kiel, S 38 AS 458/12 ER vom 15.01.2013, die im Erwerbslosen Forum Deutschland (http://www.elo-forum.org) diskutiert worden sind.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Hartz IV: Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “Copy-and-paste-Verwaltungsakte”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    habe aus dem Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein
    einige Zeilen gefunden (Tätigkeitsbericht 2012), hierbei ging es u. a. um „Eingliederungsvereinbarungen“; Textbausteine und keine individuelle Förderung.

    Weiter ist dort zu lesen, dass ein ALG II-Empfänger „freiwillig“ eine Eingliederungs-vereinbarung unterschreiben sollte, dass er unter Androhung von Sanktionen eine Schweigepflichtsentbindung seiner Ärzte unterschreiben sollte (betraf wohl Vorbereitung für eine spätere amtsärztliche Untersuchung). Die Bürgerbeauftragte und ihr Team griffen ein.

    ——————————————————————————————————————–

    Klicke, um auf bericht2012.pdf zuzugreifen

    Seite 20 von 117:

    2.1.4 Eingliederungsleistungen

    Mehrere Arbeitsuchende beklagten die Gestaltung der Eingliederungsvereinbarungen
    und die darin geregelten Pflichten, die größtenteils weiterhin aus

    Textbausteinen

    bestehen und keine

    individuelle Eingliederungsstrategie

    erkennen lassen.

    Die Hilfesuchenden forderten jedoch zurecht ihren Anspruch auf eine auf ihre
    persönliche Situation abgestimmte Vereinbarung ein.

    Des Weiteren kam es in einem Fall vor, dass einem Leistungsbezieher eine

    Eingliederungsvereinbarung

    vorgelegt wurde, in der er verpflichtet werden sollte,

    Schweigepflichtentbindungen

    für Ärzte einzureichen, obwohl dies eigentlich nur

    freiwillig

    erfolgen kann.

    Nach einem Hinweis von Seiten der Bürgerbeauftragten, wurde die Eingliederungs-vereinbarung entsprechend korrigiert.

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    Gruß

    Björn Nickels

  2. c4rLo sagt:

    Interessant, da geht es um meinen Fall. Gerade durch Zufall darauf gestoßen. Muss dazu sagen, in einem späteren Gespräch mit meiner Integrationsfachkraft erwähnte er selbst nach nochmaligen durchlesen nach dem Verfahren, das es absoluter Schwachsinn sei, was er da verfasst habe.

    Interessanter fand ich, dass die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters darauf beharrte, dass alles seine Richtigkeit habe und kein Grund für eine Klage/Aufschiebende Wirkung vorhanden wäre. Scheinbar lesen sie das alle nur grob überflogen durch da.

    • Schön, dass Sie die rechtlichen Hinweise des Gerichts im Elo-Forum veröffentliche haben. Denn was Ihre Integrationsfachkraft da gemacht hat, entspricht dem Regelfall in der Massenverwaltung von ALG II-Beziehern. Die Widerspruchsabteilung wird in Zukunft hoffentlich genauer Prüfen, ob das, was als Eingliederungsvereinbarung (Vertrag) noch Sinn gemacht haben mag, auch als Verwaltungsakt (einseitige, hoheitliche Regelung) in dieser Form erlassen werden kann.


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