Hartz IV: Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme

Gerd Altmann / pixelio.de

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Eine Eingliederungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn diese unangemessen lang ist. Bricht der Leistungsbezieher die Maßnahme ab, kann er deswegen nicht sanktioniert werden. Dies entschied das Sozialgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 03.04.2013.

In seiner Eingliederungsvereinbarung hatte sich der Hartz-IV-Bezieher verpflichtet, über insgesamt 11 Monate an einer Maßnahme mit dem Namen „JobAct to connect“ teilzunehmen, deren Inhalt in der Erarbeitung und Durchführung eines Theaterstückes mit Bewerbungsmanagement (insgesamt 6 Monate) und einem betrieblichen Praktikum (insgesamt 5 Monate) bestand. Diese Maßnahme brach der Arbeitslose ab, da er nicht zu erkennen vermochte, wie Theaterspielen ihn in Arbeit bringen sollte. Das Jobcenter kürzte ihm daraufhin seine Regelleistungen für drei Monate um 30 %.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Oldenburg, denn die Maßnahme war unzumutbar lang. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III darf die bei einem Arbeitgeber durchgeführte Maßnahme – hier das Praktikum – 6 Wochen und die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Maßnahmeträger die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf die Teilnahme an Maßnahmen bei unter 25 Jährigen, deren Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, nach § 16 Abs. 3 SGB II bis zu 12 Wochen dauern. Da die vereinbarten Maßnahmezeiten die gesetzlich zulässige Dauer weit überschritten, war die vereinbarte Eingliederungsmaßnahme unzumutbar und der Maßnahmeabbruch konnte nicht sanktioniert werden.

(Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


18 Kommentare on “Hartz IV: Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme”

  1. Das ist ein interessantes Urteil … ich helfe das auch über unseren Blog weiter verteilen … der inzwischen auch von den Inge-Hannemann-Fans mit gelesen wird, was ich immer in meiner Statistik sehe …by the way. Wir sind immer noch als freiberufliche Werbetexter selbständig, aber laut Jobcenter laufen wir nach wie vor als Nebenjobber … dazu legte man meine letzte Abrechnung zugrunde, die genau das Halbjahr betraf, als man meinen Mann in die 50plus-Maßnahme bei der FAW gesteckt hatte und wir so ja auch gerade deshalb weniger Umsatz machen konnten … Jobcenter-Logik … wir haben deshalb wieder eine Fallmanagerin bekommen, die uns nun in Arbeit vermitteln soll statt unsere Firma in Schwung bringen zu dürfen … das stiehlt viel Zeit … sinnlose Zeit, weil ich mit fast 60 und mein Mann mit fast 55 in meinen Augen sowieso keine Festeinstellung mehr finden werden … bei unserem letzten Gespräch wollte man uns beide gemeinsam wieder in die gleiche FAW-50plus-Maßnahme bringen … das mit dem gemeinsamen Sport und bla bla bla wäre ja soooo toll.

    Ich kann als Werbetexterin ja nun gut sabbeln .. war mal im Callcenter tätig und rede „wie ein Entenarsch“ .. habe die Frau also schlicht an die Wand geredet und erreicht, dass wir uns erstmal laut der neuen Eingliederungsvereinbarung ohne genaue Anzahl von Bewerbungen weiterhin um bessere Arbeit bemühen müssen … also das geht.

    Aber wenn ich nicht so gut reden könnte, säßen wir jetzt alle beide sinnloserweise .. denn dort wird ja gar nichts vermittelt, sondern man zwingt die Menschen zu 6 Monaten !!!!! gähnender Langeweile … gemeinsam in dieser Maßnahme.

    Gut zu wissen, dass sowas sogar laut Sozialgericht viel zu lang ist.

    Ich hätte mich auch geweigert, das zu unterschreiben und gleich geklagt.

    Schön, dass Sie immer wieder so interessante Hinweise geben.

    Danke schön dafür.

    LG
    Renate

    • In der Sitzung des Jobcenter-Beirats vom 29.05.2013 teilte der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel unter TOP 5 mit:

      “Das Projekt 50+Kernig stellt sich zunehmend als problematisch dar, da es sich meist um Langzeitarbeitslose handelt, die nicht von der Arbeitsmarktentwicklung profitieren.”

      Also wohl doch nicht so erfolgreich, das Projekt 50+Kernig …

      • In Plön war das ganz genauso. Das haben wir ja miterlebt.

        Ich habe sehr gelacht, als wir bei dem zum 1.4.13 neu eingesetzten Fallmanager für Selbständige gewesen sind. Er hat zuerst mich beraten und hatte überhaupt keine Ahnung von diesem Beruf .. hat mir aber ständig einzureden versucht, ich soll doch einerseits nach einen zweiten Nebenjob suchen, denn neben der Texterei putzen wäre doch was und dergleichen und nicht verstanden, dass ich damit keinen Cent mehr verdienen würde als jetzt, sondern das Gegenteil der Fall wäre .. dann immer wieder davon geredet, ich könnte doch noch was finden.

        Dann war mein Mann dran .. statt mit mit 1986 wegen der Kinder aus meinem Beruf als Industriekauffrau ja ewig raus .. erst seit 2002 aus dem Beruf raus und immerhin 6 Jahre jünger als ich als CTA, danach später 3 1/2 Jahre denn Leiharbeit mit sehr schlechten Erfahrungen gemacht … und als er davon sprach, er möchte wenn er denn in unserer Firma als mein Team-Partner aufhören sollte, doch gern Arbeit als CTA haben, kam der ganz erstaunte Ausruf, die würde er doch nie mehr finden, wo er doch so lange raus sei.

        Da habe ich doch laut angefangen zu lachen … na ja, sie müssen ja so tun, werden das in irgendwelchen Schulungen lernen.

        Nur 14 Tage später hatten wir dann den nächsten Termin .. dann bei der Kollegin für wieder nicht mehr Selbständige … als ich mich mit der Frau über meinen erlernten Beruf unterhalten habe und wie der sich ja im Laufe der Jahre geändert hat, habe ich sie so denke ich sehr ins Grübeln gebracht.

        Ich mache ja jetzt etwas, das zum Bereich Werbung für große Firmen gehört .. wir schreiben etwas, das sich Content nennt (also Inhalte) für Websites, Produktbeschreibungen für Online Shops, Texte für Blogs und vieles mehr .. ich habe auch schon Texte für Kinderbücher und alles mögliche geschrieben, dieser Beruf ist sehr vielfältig oder kann es sein, wenn man etwas flexibel ist.

        Ich habe der guten Frau gesagt, ich war früher Marketing Assistentin. Das hieß damals, ich arbeite als Sachbearbeiterin in einem Industriebetrieb und kümmere mich um die Korrespondenz, die ich ans Sekretariat weiterleite, um die Werbung, um die Neukunden-Aquisition, um die Kundenbetreuung, um die Auslieferung der Waren und um meinen Chef und seinen Dackel damals ebenfalls .. sein Dackel war wichtig, denn der Mann hatte keine Kinder und den Hund immer dabei.

        Heute arbeite ich frei für verschiedene Portale und Kunden und bin durchaus auch für einige fast sowas wie ein ausgelagertes Sekretariat und speziell eben bezogen auf die gute Auffindbarkeit der Websites dieser Betriebe im Internet. Das Internet gab es früher nicht und es gab auch keine Benutzeroberflächen im Internet, über die es möglich gewesen wäre, solche Tätigkeiten von zu Hause aus zu erledigen und ja durchaus telefonisch auch jederzeit für diese Firmen erreichbar zu sein.

        Ich habe sie gefragt, ob ich nicht eigentlich in meinem Beruf arbeiten würde und gerade dabei sei, meinem Mann, der ja auch schon lange arbeitslos ist, diesen Beruf von der Pike auf beizubringen?

        Nur sei es heute eben so, dass dieser Zweig des Marketing von Freiberuflern abgedeckt wird und der Markt momentan so aussieht, dass man nirgends mehr viel verdient, egal was man tut.

        Sie war dann doch sehr erstaunt.

        Ich glaube, sie hat es verstanden, aber was ich halt kritisiere ist, dass heute die Fallmanager nicht mehr dahingehend geschult werden zu wissen, was für Berufe es eigentlich gibt, sondern nur dahingehend, Druck auf die Arbeitssuchenden auszuüben.

        Und das ist doch schade.

        LG
        Renate

  2. Martina Bedregal Calderón sagt:

    Danke für die Veröffentlichung dieses Urteils.

    So manche Maßnahme lässt Zweifel aufkommen, ob sie wirklich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient oder der Statistikbereinigung und der Finanzierung der Maßnahmenträger.

    So musste ich z. B. vor einigen Jahren beim bfw Kiel an einer Maßnahme für Alleinerziehende Mütter teilnehmen, bei der wir wochenlang mit Kindergartenspielchen beschäftigt wurden: „Kofferpackspiel“, auf einer Seite mit Hunderten Buchstaben „p“ einige versteckte „q“ ’s heraussuchen, lernen, wie viele Seiten ein Dreieck und ein Würfel haben, „Reise nach Jerusalem“ und Ähnliches. Die Unterlagen davon habe ich noch …

    An der Maßnahme mussten Frauen ohne Ausbildung ebenso teilnehmen wie Akademikerinnen. Wir mussten Abtretungserklärungen unterschreiben für Leistungen, die gar nicht erbracht wurden, immer unter Sanktionsdrohung, z.B. für Kinderbetreuung, obwohl dafür weder die Räumlichkeiten noch geeignetes Personal zur Verfügung standen und wir alle unsere Kinder anderweitig betreuen ließen, z.B. durch Angehörige.

  3. Anonymous sagt:

    […] hast du die Quelle zum Nachlesen.Der Inhalt dieser Massnahme ist vielleicht nicht angreifbar,anders als im Oldenburger […]

  4. […] Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme […]

  5. slappy32 sagt:

    Guten Tag, Herr Hildebrandt!

    wunschgemäß sende ich meine Frage an Sie jetzt hier statt per e-mail:

    Im o.g. genannten Urteil steht nach meiner Recherche noch:
    „Die Regelung bezweckt insbesondere, dass Missbrauchs- und Mitnahmeeffekte
    ausgeschlossen werden (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz. Stand 01.11.2012,
    §16 Rdnr. 141 m.w.N.).

    Meine Frage:
    Soweit ein Jobcenter eine unzumutbare, weil unangemessen lange Maßnahme
    zuweist (z.B. insges. 6 Monate / 4 Monate Schulung, 2 Monate Praktikum),
    können der zuständige Sachbearbeiter(in) oder der private Maßnahmeträger
    eigentlich haftbar gemacht werden?

    Das SG Oldenburg spricht bei überlangen Maßnahmen oder überlangen Teilen
    davon, schließlich von Missbrauch, also von einem Missbrauch staatlicher
    Fördermittel zur Eingliederung. Der/die Mitarbeiter(in) gibt ja (un-)wissentlich? rechts-
    widrigerweise Fördermittel für eine unzumutbare Maßnahme frei und der
    Maßnahmeträger schließt im Grunde rechtswidrige Verträge mit den
    erwerbslosen Teilnehmern ab, um diese Geldmittel zu kassieren, die ihm,
    dem Träger, gar nicht zustehen. Im Grunde ein Sozialbetrug auf Seiten des
    Maßnahmeträgers und/oder Jobcentermitarbeiters, der auch polizeilich
    strafverfolgbar wäre. Ist dem so?

    Würde mich über eine klärende Antwort sehr freuen und danke für Ihre
    Mühe schonmal im voraus.

    • Die Formulierung „Missbrauchs- und Mitnahmeeffekte“ deutet m.E. schon an, dass eine zivilrechtliche Haftung oder strafbare Handlung nicht vorliegen dürfte (auch wenn es den Begriff „Leistungsmissbrauch“, mit dem Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Sozialleistungsbezuges etwa nach § 63 SGB II bzw. Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB geahndet werden können, natürlich gibt). Letztlich ist es die Aufgab der Auftraggeber (etwa der Bundesagentur für Arbeit), Aufträge so zu vergeben, dass nicht die Träger versorgt und die Statistiken geschönt werden, sondern das Ziel der Integration erreicht wird. Der Maßnahmeträger „betrügt“ nicht, wenn er Auftragsgemäß seine Maßnahmen durchführt. Betrugt setzt die vorsätzliche Täuschung über Tatsachen voraus, die bei dem Getäuschten (der nur der Auftraggeber sei kann) zu einem Irrtum führen, der zu einer Vermögensdisposition und zuletzt einem Schaden bei dem Auftraggeber führt. Hierfür sehe ich keine Anhaltspunkte, wenn etwa die BA Aufträge zur Durchführung zu langer Maßnahmen vergibt. Hier ist wohl eher der Bundesrechnungshof gefragt.

  6. slappy32 sagt:

    Sehr aufschlussreich Ihre Antwort, danke. Dann gibt es zwar den Begriff „Leistungsmissbrauch“ aber rechtlich noch keine Regelung einen solchen auch auf Seiten des Jobcenters oder Maßnahmeträgers zu sanktionieren. Schade.
    Und besteht auch keine Pflicht der Jobcentermitarbeiter stets die aktuelle Sozialrechtsprechung (soweit sie allgemeingültige Dinge wie die Dauer bestimmter Maßnahmen regelt) zu kennen und von sich aus umzusetzen?

    Ich selbst bin seit anfang März in einer 6-monatigen sog. Trainings- und Qualifizierungs-maßnahme mit Praktikum gelandet. Durchgeführt wird sie von einem privaten Verein (bbz) der Kreishandwerkerschaft, in der ich im Rahmen einer fiktiven Übungsfirma in der kaufm. Abt. mitarbeiten soll.
    Suspekt ist mir da folgendes.
    Bei Beginn der Maßnahme wurden nur nebensächliche Formulare (PC-Nutzung, Abfallentsorung etc.) in zweifacher Ausfertigung vorgelegt. Der eigentliche Maßnahmevertrag und die Datenschutz(-verzicht)erklärung dagegen nicht. Wurde auf Nachfrage bzgl. Kopie für mich schon zweimal vertröstet.

    Am Ende der ersten Woche (12:15 Uhr, kurz vor Schluss um 12:30 Uhr) kam eine Mitarbeiterin des priv. Maßnahmeträgers in den Unterrichtsraum d. kaufm. Abt. und legte uns unerwartet einen Zusatzvertrag (ähnlich einer Eingiederungsvereinbarung wieder zunächst ohne Zweitexemplar – auf Nachfrage erhielt zumindest immerhin vier Tage später davon, statt der Kopie sogar das Original u. ergänzte geistesgegenwärtig „unter Vorbehalt) mit den Worten vor:

    „So einen Maßnahmeplan abzuschließen, ist nun einmal Teil der Maßnahme.
    Sie alle hier werden jeden Monat einen neuen Eingliederungsvertrag unterzeichnen,
    also noch 5 weitere Verträge in dieser Maßnahme. Heute sind die Verträge für Sie hier
    identisch, werden jedoch im Laufe der Maßnahme jeweils individuell auf Sie zugeschnitten.
    Im heutigen Vertrag für März fehlt z.B. noch soetwas wie ein verpflichtender Gesprächstermin mit einem Berater.“

    Meine Frage: Besteht eigentlich für mich als Teilnehmer die Pflicht regelmäßig einen Zusatzvertrag mit dem priv. Maßnahmeträger zu unterschreiben?
    Gab es da nicht ein Urteil des LSG NRW v. 2012 zum sozaialrechtlichen Dreiecksverhältnis
    zwischen allen Beteiligten?

    Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern, dass ich mich mit dem Hauptvertrag zur Maßname verpflichtet hätte, mit dem Maßnahmeräger oder in die Schulungsräume eingeladenen privaten Dritten wie (z.B. Arbeitgebern, Zeitarbeitsfirmen, sonstigen externen
    Berufsberatern, Versicherern etc.) Verträge anzubahnen und zu unterzeichnen.

    Rechtlich bindend ist doch wohl allein der anfangs geschlossene Hauptvertrag mit dem Träger (Verein) und die Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters, die zu diesem Vertrag führte, nicht das für mich nicht einsehbare interne Maßnahmekonzept, oder?
    Sonst könnte man mir ja stets x-beliebige Verträge mit der Behauptung vorlegen:
    „Dies gehört nun mal zur Maßnahme.“

    Soetwas habe ich auch bei früheren Maßnahmen mit anderen Trägern noch nicht erlebt, ebenso konnten sozialpädagogische und sonstige Zusatzberatungen vollkommen freiwillig während der Maßnahme in Anspruch genommen werden. Aber sich das geplante Programm monatlich vom Teilnehmer gegenzeichnen zu lassen, finde ich bedenktlich.

    Komme mir vor wie auf einer Butterfahrt, wo der Verkäufer behauptet, ich hätte mich verpflichtet die Fahrt anzutreten, an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen und müsse deshalb nun auch empfohlene Kaufverträge über darin feilgebotene Waren unterzeichnen.

    Letzte Fragen: Sollte ich noch eine Kopie des Maßnahmevertrages bekommen und darin keine Pflicht zur Anbahnung/Abschluss weiterer Verträge enthalten sein, bin ich dann bei Antritt der Maßnahme über den tatsächlichen Umfang meiner Pflichten getäuscht worden?
    Läge dann ein Betrug vor und somit für mich ein guter Vorwand dem Maßnahmeträger die Erlaubnis zur Nutzung u. Verarbeitung meiner persönlichen Daten zu widerrufen und
    sanktionsfrei aus der Maßnahme auszuscheiden?
    (die mit insges. 6 Monaten ohnehin zu lang ist)

    • In Deutschland gilt immer noch der Grundsatz der Privatautonomie (Vertragsfreiheit): Niemand muss einen Vertrag unterschreiben. Genuines Merkmal eines Vertrages (das Wort kommt von vertragen, einig sein) ist die frei Willensbetätigung. Die Verpflichtung in einer EGV oder sonstwo, zukünftige „Verträge“ zu unterschreiben, ist schlicht sittenwidrig.

  7. Heiki Grüni sagt:

    Hallo,
    ich habe unter falschen Versprechungen des Jobcenters eine 9 monatige Maßnahme angetreten. Sie soll als Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelten.
    Seit 2 Wochen versuche ich mich raus zu klagen. Der Bildungsalltag sieht so aus, dass ich mit Menschen meine Zeit verbringe, die zum großen noch nicht mal lesen können, die enorme Bildungsdefizite haben und das entsprechende Verhalten dazu. Ich bin die einzige mit Abitur und hervorragender Ausbildung. Aufgaben für mich gibt es nicht. Die Dozenten wissen selbst nicht, was sie mit den Leuten machen sollen. Die Spaziergänge verweigere ich. Ich habe mehrfach das Gespräch gesucht. Erschreckend ist die unverhältnismäßige Behandlung bei angeblichen Fehlverhalten. Ich wurde vor die Tür gebeten, weil ich die Maßnahme in Frage gestellt habe aber andere, die rechtsextreme und sexistische Aussagen den Dozenten ins Gesicht sagen, läßt man ohne Konsequenzen machen.
    Man drohte mir, meine Bearbeiterin anzurufen (kein Witz) damit sie mich abhole. Früher wurde meine Mutti angerufen, heute ist es die Dame vom Jobcenter. Meine Mutti konnte vor Lachen nicht und ich hatte voll Kopfkino, wie die Dame vom JC ins Auto springt und mich abholt.
    Was kann ich noch tun, um die Maßnahme verlassen zu dürfen? Ich arbeite zusätzlich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe, kann meinen Tag selbst bestens strukturieren und planen. Im Grunde genommen werde ich in diesem Zustand vom Arbeitsmarkt ferngehalten.

    • Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich nach h.M. um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X), den Sie unter bestimmten Verhältnissen (vgl. § 59 SGB X) kündigen können. Da Sie – wie Sie schreiben – in dieser Sache zwischenzeitlich einen Rechtsstreit führen, rate ich, dass Ergebnis abzuwarten. Über das Ergebnis gerne hier berichten.

  8. Anonym sagt:

    Wenn die 50+-jährigen häufig Langzeitarbeitslos sind, sollte dies vom Jobcenter nicht als ‚Problematisch‘ oder ProblemFALL bezeichnet werden. Allein das Attribut FALL z.B. bei Fallmanager suggeriert dem Arbeitssuchenden Sie/Er sei ein Fall – so wie wenn jemand straffällig geworden ist. Das trägt dann sicher nicht zum Selbstbewusstsein des Arbeitslosen bei und verlängert seine Misere nur. Leider wurden diese Vokabeln seit Einführung von Hartz4 nicht verändert – also auch ein Langzeitproblem.

    • Aus dem „Fallmanager“ ist genau aus diesem Grunde die „Integrationsfachkraft“ bzw. der „persönliche Ansprechpartner“ (§ 14 Satz 2 SGB II) geworden, wobei sich die Begriffe „Fallmanager“ und „Integrationsfachkraft“ im Gesetz (SGB II) gar nicht finden.


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