Jobcenter klagen vorenthaltenes Arbeitsentgelt ein

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Klagen der Jobcenter Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster beschäftigen derzeit das Arbeitgericht Cottbus. Es geht um sittenwidrige Löhne. Die Jobcenter machen Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nach § 115 SGB X aus übergegangenem Recht geltend. Die Arbeitnehmer hatten neben ihrem geringen Entgelt Sozialleistungen bezogen. Das Arbeitsgericht hat zu entscheiden, ob das Arbeitsentgelt so gering war, dass von einem sittenwidrigen Lohn gesprochen werden muss und die Jobcenter daher den Arbeitgeber „subventionierten“.

Von einer sittenwidrigen Vergütung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn das gezahlte Entgelt nicht einmal 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung erreicht. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a StGB strafbar. Die Staatsanwaltschaft Cottbus wurde daher vom Arbeitsgericht über die anhängigen Klagen informiert.

In 3 Fällen ist ein öffentlicher Arbeitgeber, das Amt Plessa, betroffen. Dort soll ein kalkulatorischer Stundenlohn von 1,92 € gezahlt worden sein, so das Jobcenter Elbe-Elster. Dies entspräche gerade einmal 22,3 % der geringsten tariflichen Vergütung. Die betroffenen Arbeitnehmer waren im Jahr 2012 befristet für die anfallenden Pflege- und Erhaltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Gemeinde Hohenleipisch für 3 Tage in der Woche mit je 4 Stunden angestellt.

Auch das Arbeitsgericht Eberswalde hatte bereits die auffallend niedrigen Löhne von 1,59 €, 1,65 € und 2,72 € eines uckermärkischen Pizza-Lieferservice für sittenwidrig erklärt. Damit war eine Klage des Jobcenters Uckermark erfolgreich. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, rund 11.000 Euro Aufstockungsleistungen an das Jobcenter zurückzuzahlen (2 Ca 428/13, Kurzmitteilung).

Quellen:

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 06.09.2013

Badische Zeitung: Jobcenter gegen Minilöhne

Berliner Morgenpost: 165 Euro Monatslohn – Jobcenter verklagt Firma im Spreewald

rbb-online: Jobcenter klagt erfolgreich gegen Lohndumping

Süddeutsche.de: Jobcenter klagen gegen sittenwidrige Niedriglöhne

Thomé Newsletter 30.10.2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


5 Kommentare on “Jobcenter klagen vorenthaltenes Arbeitsentgelt ein”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    das ist sehr gut, dass Klagen von 2 Jobcentern (wie gesagt die Jobcenter klagen) beim Arbeitsgericht Cottbus wegen sittenwidriger Löhne eingereicht wurden.

    Schön ist auch, dass das Arbeitsgericht die Staatsanwalt informiert hat.

    Habe dies hier bei http://www.tacheles-sozialhilfe.de gefunden (Berlin aus dem Jahre 2011, dort besonders Punkt 3 = Stundenlohn 6,34 € brutto die Stunde, Vollzeit 38,5 Std. / Woche = weniger als 1.058,– € brutto pro Monat = sittenwidriger Lohn!

    Ablehnung dieses Jobangebotes darf nicht sanktioniert werden:

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2016

    Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 39/2011

    ——————————————————————————————————————

    5.3 Sozialgericht Berlin Beschluss vom 19.09.2011, – S 55 AS 24521/11 ER –

    Berliner Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfänger

    nicht

    in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse vermitteln und schon gar

    nicht

    mittels Sanktionen erzwingen.

    Reduzierung bewilligter Grundsicherungsleistungen als Sanktion nach § 31 SGB 2 – zumutbare Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante – Sittenwidrigkeit der Vergütung – Mindestverdienstgrenze 2011

    1. Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. (Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05 und Beschluss vom 01.09.2010, S 55 AS 24521/10 ER) Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.

    2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta (EuSC) als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

    3. Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig. (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,34 EUR)

    http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145333&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

    ———————————————–

    Gruß

    Björn Nickels

  2. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    Helge, du schreibst in deinem Artikel, ich zitiere:

    „Von einer sittenwidrigen Vergütung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn das gezahlte Entgelt nicht einmal 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung erreicht. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a StGB strafbar. Die Staatsanwaltschaft Cottbus wurde daher vom Arbeitsgericht über die anhängigen Klagen informiert.“

    Zitatende!

    Habe ggf. noch einen Straftatbestand gefunden, ich zitiere einige Zeilen aus dem Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A – Z, Stand 01.07.2013, Arbeit, Seite 16:

    „Lohnwucher ist strafbar“

    „Wer die Zwangslage … eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten … Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, wird … bestraft.“
    „(§ 291 Abs. 1 Satz Nr. 3 Strafgesetzbuch)“

    Ende Zitate!

    Gruß

    Björn Nickels

    —————————————————————————————————————-

    Aus dem Internet:

    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__291.html

    § 291 Wucher

    (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

    1.
    für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
    2.
    für die Gewährung eines Kredits,
    3.
    für eine sonstige Leistung oder
    4.
    für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

    Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

    • Der Wuchertatbestand wird sicherlich häufig deswegen nicht erfüllt sein, weil es an der Unerfahrenheit, dem Mangel an Urteilsvermögen oder der erhebliche Willensschwäche des Arbeitnehmers fehlen wird.

  3. Übrigens PRÜFT die BA erst ab 3 € pro Stunde, ob es sich um Niedriglohn handelt:
    ab Minute 5: http://www.youtube.com/watch?v=Wj1sBmJhnyM

  4. Fischer Karl-Heinz Zur Talsperre 2b 08541 Thoßfell sagt:

    Lt. interner Anweisung für Arbeitsvermittler im Job-Center Plauen/Sachsen ist für jeden Hartz-IV Empfänger jede !!! Arbeit zumutbar. Also auch bei sittenwidriger Entlohnung. Speziell Zeitarbeitsfirmen zahlen den Pendlern in die alten Bundesländern stets sittenwidrige Löhne 1/3 unter Tarif bzw. Ortsüblichkeit. Das ist aber den Vermittlern bekannt, wird jedoch von ihnen negiert, da ja zumutbar(s.o.).

    In den sogenannten Eingliederungsvereinbarungen stehen nur Pflichten für Alg-II-Empfänger, aber das Recht, keine sittenwidrige Entlohnung abzulehnen = Fehlanzeige. Bei den Zeitarbeitsfirmen wird der Gewinn privatisiert und die Verluste durch Hartz-IV-Aufstockung sozialisiert! Hoch lebe die Zeitarbeit des Bundeskanzlers Schröder/ Putin.


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