Rückforderung von ALG II nach neuer Rechtslage!

Seit Anfang 2011 gelten für die Rückforderung von Überzahlungen neue Regeln. Konnte das Jobcenter bisher nur mit eigenen Ansprüchen auf Erstattung oder Schadensersatz in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen, die der Leistungsberechtigte durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat, ist seit dem 1.1.2011 eine verschuldensunabhängige Aufrechnung möglich.

Nach § 43 SGB II n.F. gilt nun:

(1) Eine Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ist verschuldensunabhängig möglich bei Rückforderung von

• den tatsächlichen Anspruch übersteigende Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I,

• vorläufige erbrachten Leistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I,

• vorläufig erbrachten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auch im SGB II anwendbar) sowie

• in den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte nach Antragstellung oder Leistungsbewilligung Einkommen oder Vermögen erzielt hat, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruches führt, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

(2) Eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes ist möglich bei verschuldeten Rückforderungen

• nach § 45 SGB X, also i.d.R. nur, wenn

– die Leistungen durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden sind,

– die Leistungsgewährung auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder wenn

– der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung positiv kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,

• nach § 48 SGB X, also nur, wenn

– der Betroffene eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen in seinen Verhältnissen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen ist oder

– der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der ALG II-Anspruch nicht mehr besteht,

• bei Ersatzansprüchen wegen sozialwidrigem Verhalten i.S.v. § 34 SGB II, d.h. wenn ein volljähriger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat oder

• bei Ersatzansprüchen aufgrund sozialwidrigem Verhaltens i.S.v. § 34a SGB II, d.h. wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten die Zahlung von ALG II an andere (Dritte) bewirkt worden ist.

Voraussetzung für die Rückforderung ist weiterhin, dass gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§§ 45, 48, 50 SGB X) kein Widerspruch bzw. keine Klage erhoben wurde, da diese nach wie vor aufschiebende Wirkung haben (§ 39 SGB II).

(3) Die Höhe mehrerer monatlicher Aufrechnungen ist auf insgesamt 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II).  Dies gilt auch für den Fall, dass Aufrechnungen von Darlehen nach § 42a SGB II mit der Aufrechnung von Erstattungsansprüchen zusammentreffen (§ 43 Abs. 3 SGB II), nicht jedoch für hinzutretende Sanktionen nach §§ 31 bis 32 SGB II.

Wichtig:

• Der Hauptanwendungsfall für Leistungsrückforderungen ist nach wie vor die Überzahlung aufgrund erzieltem Einkommen, das zunächst nicht oder in zu geringer Höhe angerechnet wurde.

• In diesen Fällen ist nur eine Aufrechnung in Höhe von 10 % rechtmäßig(s.o.).

• Um dennoch in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen zu können, wird den Leistungsberechtigten regelmäßig in Textbausteinform vorgeworfen, sie hätten „die Überzahlung verursacht, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht angezeigt haben“.

• Es ist dringend zu raten, sich gegen diesen – in den allermeisten Fällen ungerechtfertigten – Vorwurf zur Wehr zu setzen, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig Änderungen in seinen Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, kann mit einem Bußgeld belegt werden, § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II. In Einzelfällen kommt es auch immer wieder zur Einleitung von Strafverfahren wegen vermeintlichem Sozialhilfebetruges.

• Einkommensnachweise sollten unbedingt persönlich beim Jobcenter gegen Eingangstempel und Unterschrift abgegeben werden. Kostengünstig – wenngleich nicht in jedem Fall „gerichtsfest“ – ist auch die Übersendung per Telefax mit vollständigem Sendebericht (Ausdruck der ersten Seite). Ein Zugangsnachweis ist notwendig, weil beim Jobcenter Kiel nach wie vor ungewöhnlich viele eingereichte Unterlagen „verloren gehen“.

Jüngster Fall aus hiesiger Praxis:

Im Januar 2011 wird die Gehaltsbescheinigung vom Dezember 2010 eingereicht (mit Eingangstempel des Jobcenters belegbar). Mit Anhörungsschreiben im Juli 2011 – also rund ein halbes Jahr später (!) – beginnt das Jobcenter Kiel, die eingereichten Gehaltsnachweise zu prüfen und die Überzahlung zurückzufordern – verbunden mit dem Vorwurf, das Einkommen sei „nicht angezeigt“ worden. Die Frage zu stellen, wer hier nicht rechtzeitig tätig geworden ist, heißt, sie zu beantworten.

(4) Ist eine mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffene Aufrechnung bereits abgeschlossen, lässt diese Beendigung der Aufrechnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung nicht entfallen und der Leistungsträger muss im Fall der erfolgreichen Anfechtung den Aufrechnungsbetrag wieder auszahlen. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.03.2007 (B 13 RJ 43/05 R) die Auffassung vertreten hat, die Beendigung einer Verrechnung führe zu einer Erledigung des die Verrechnung aussprechenden Verwaltungsaktes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X, ist dem nicht zu folgen. Eine Erledigung tritt solange nicht ein, wie von dem belastenden Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen, seine Aufhebung also zu einem rechtlichen Vorteil für den Adressaten führen würde. So liegt es bei Aufrechnungen ebenso wie bei Verrechnungen auch nach deren Beendigung, denn der die Aufrechnung erklärende Verwaltungsakt bildet den Rechtsgrund für das sog. „Behaltendürfen“ des nicht zur Auszahlung gelangten Teils der Sozialleistung (LSG BB, Urteil vom 25.11.2010, L 27 R 927/07; SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 03.08.2012, S 34 AS 354/10, hiesiges Az. 203/12).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


9 Kommentare on “Rückforderung von ALG II nach neuer Rechtslage!”

  1. Anonymous sagt:

    […] […]

  2. […] Die Aufforderung: “Überzahlung” = zu viel gezahltes Geld bitte zurückzahlen”, kann unterschiedliche Wirkung entfalten. Rückforderung und Aufrechnung waren bis 2011 je nach dem Grund für die Überzahlung verschiedene Rechtsfolgen. Siehe hier zum alten Recht. Das neue Recht zur Aufrechnung (§ 43 SGB II) hat sich im Jahr 2011 geändert. Es gilt nunmehr der verschuldensunabhängige Tatbestand der Überzahlung an sich. Siehe hier. […]

  3. […] Quelle: Rückforderung von ALG II nach neuer Rechtslage! | Sozialberatung Kiel […]