Rückforderung von ALG II nach neuer Rechtslage!

Seit Anfang 2011 gelten für die Rückforderung von Überzahlungen neue Regeln. Konnte das Jobcenter bisher nur mit eigenen Ansprüchen auf Erstattung oder Schadensersatz in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen, die der Leistungsberechtigte durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat, ist seit dem 1.1.2011 eine verschuldensunabhängige Aufrechnung möglich.

Nach § 43 SGB II n.F. gilt nun:

(1) Eine Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ist verschuldensunabhängig möglich bei Rückforderung von

• den tatsächlichen Anspruch übersteigende Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I,

• vorläufige erbrachten Leistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I,

• vorläufig erbrachten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auch im SGB II anwendbar) sowie

• in den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte nach Antragstellung oder Leistungsbewilligung Einkommen oder Vermögen erzielt hat, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruches führt, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

(2) Eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes ist möglich bei verschuldeten Rückforderungen

• nach § 45 SGB X, also i.d.R. nur, wenn

– die Leistungen durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden sind,

– die Leistungsgewährung auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder wenn

– der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung positiv kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,

• nach § 48 SGB X, also nur, wenn

– der Betroffene eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen in seinen Verhältnissen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen ist oder

– der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der ALG II-Anspruch nicht mehr besteht,

• bei Ersatzansprüchen wegen sozialwidrigem Verhalten i.S.v. § 34 SGB II, d.h. wenn ein volljähriger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat oder

• bei Ersatzansprüchen aufgrund sozialwidrigem Verhaltens i.S.v. § 34a SGB II, d.h. wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten die Zahlung von ALG II an andere (Dritte) bewirkt worden ist.

Voraussetzung für die Rückforderung ist weiterhin, dass gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§§ 45, 48, 50 SGB X) kein Widerspruch bzw. keine Klage erhoben wurde, da diese nach wie vor aufschiebende Wirkung haben (§ 39 SGB II).

(3) Die Höhe mehrerer monatlicher Aufrechnungen ist auf insgesamt 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II).  Dies gilt auch für den Fall, dass Aufrechnungen von Darlehen nach § 42a SGB II mit der Aufrechnung von Erstattungsansprüchen zusammentreffen (§ 43 Abs. 3 SGB II), nicht jedoch für hinzutretende Sanktionen nach §§ 31 bis 32 SGB II.

Wichtig:

• Der Hauptanwendungsfall für Leistungsrückforderungen ist nach wie vor die Überzahlung aufgrund erzieltem Einkommen, das zunächst nicht oder in zu geringer Höhe angerechnet wurde.

• In diesen Fällen ist nur eine Aufrechnung in Höhe von 10 % rechtmäßig(s.o.).

• Um dennoch in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen zu können, wird den Leistungsberechtigten regelmäßig in Textbausteinform vorgeworfen, sie hätten „die Überzahlung verursacht, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht angezeigt haben“.

• Es ist dringend zu raten, sich gegen diesen – in den allermeisten Fällen ungerechtfertigten – Vorwurf zur Wehr zu setzen, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig Änderungen in seinen Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, kann mit einem Bußgeld belegt werden, § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II. In Einzelfällen kommt es auch immer wieder zur Einleitung von Strafverfahren wegen vermeintlichem Sozialhilfebetruges.

• Einkommensnachweise sollten unbedingt persönlich beim Jobcenter gegen Eingangstempel und Unterschrift abgegeben werden. Kostengünstig – wenngleich nicht in jedem Fall „gerichtsfest“ – ist auch die Übersendung per Telefax mit vollständigem Sendebericht (Ausdruck der ersten Seite). Ein Zugangsnachweis ist notwendig, weil beim Jobcenter Kiel nach wie vor ungewöhnlich viele eingereichte Unterlagen „verloren gehen“.

Jüngster Fall aus hiesiger Praxis:

Im Januar 2011 wird die Gehaltsbescheinigung vom Dezember 2010 eingereicht (mit Eingangstempel des Jobcenters belegbar). Mit Anhörungsschreiben im Juli 2011 – also rund ein halbes Jahr später (!) – beginnt das Jobcenter Kiel, die eingereichten Gehaltsnachweise zu prüfen und die Überzahlung zurückzufordern – verbunden mit dem Vorwurf, das Einkommen sei „nicht angezeigt“ worden. Die Frage zu stellen, wer hier nicht rechtzeitig tätig geworden ist, heißt, sie zu beantworten.

(4) Ist eine mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffene Aufrechnung bereits abgeschlossen, lässt diese Beendigung der Aufrechnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung nicht entfallen und der Leistungsträger muss im Fall der erfolgreichen Anfechtung den Aufrechnungsbetrag wieder auszahlen. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.03.2007 (B 13 RJ 43/05 R) die Auffassung vertreten hat, die Beendigung einer Verrechnung führe zu einer Erledigung des die Verrechnung aussprechenden Verwaltungsaktes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X, ist dem nicht zu folgen. Eine Erledigung tritt solange nicht ein, wie von dem belastenden Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen, seine Aufhebung also zu einem rechtlichen Vorteil für den Adressaten führen würde. So liegt es bei Aufrechnungen ebenso wie bei Verrechnungen auch nach deren Beendigung, denn der die Aufrechnung erklärende Verwaltungsakt bildet den Rechtsgrund für das sog. „Behaltendürfen“ des nicht zur Auszahlung gelangten Teils der Sozialleistung (LSG BB, Urteil vom 25.11.2010, L 27 R 927/07; SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 03.08.2012, S 34 AS 354/10, hiesiges Az. 203/12).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rückforderung von ALG II: 56 % der Leistungen für die Unterkunft dürfen i.d.R. nicht zurückgefordert werden!

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage bis 31.12.2016 wieder. Zum 01.01.2017 wurde die Vorschrift ersatzlos gestrichen! Eine Synopse findet sich hier.

Weil die Vorschrift auch sechs Jahre nach ihrer Einfügung in das SGB II einigen Mitarbeitern des Jobcenters Kiel noch immer nicht recht vertraut zu sein scheint, weise ich an dieser Stelle noch einmal auf folgende Regelung hin:

§ 40 Abs. 4 SGB II [ab 01.08.2016: Abs. 9; ab 01.01.2017 aufgehoben]„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“

Werden Leistungen nach dem SGB II – etwa aufgrund einer Arbeitsaufnahme – zurückgefordert, dürfen von den Leistungen für die Unterkunft 56 Prozent der erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert werden.

Wichtig: Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Leistungen für die Unterkunft, also nicht

• auf die Regelleistungen und

• Leistungen für Heizung und Warmwasser!

Die Vorschrift ist eine Folge des Wegfalls des Wohngeldes für ALG II-Empfänger. Als Kompensation für diesen Wegfall soll der Teil der Unterkunftskosten, der durchschnittlich der Leistung des Wohngeldes für frühere Empfänger der Sozialhilfe entsprach, nicht zurückerstattet werden müssen.

Wichtig: Die Vorschrift gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn die Leistungen

• nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X von Anfang an – durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden,- die Bewilligung auf Angeben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht wurden oder –  die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung dem „Leistungsberechtigten“ bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder

• nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X im laufenden Leistungsbezug – aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger leistungsrelevanter Änderungen der (wirtschaftlichen) Verhältnisse nicht mitgeteilt wurden oder – der Betroffene wusste oder grob sorgfaltswidrig nicht wusste, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Weiter findet die Regelung, wonach Unterkunftskosten in Höhe von 56 Prozent der Unterkunftsleistungen nicht zurückgefordert werden können, in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird, keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 56/13 R).

Wichtig:

• Eine „teilweise“ Aufhebung liegt nicht vor, wenn für einzelne Monate des i.d.R. sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes Leistungen zurückgefordert werden.

• Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift findet die 56 Prozent-Regelung keine Anwendung bei einer teilweisen Aufhebung innerhalb eines Kalendermonates. Diese Regelung ist auf den ersten Blick nicht leicht nachvollziehbar (kritisch etwa Conradis a.a.O., Rn. 25), macht aber durchaus Sinn: Der Zweck der Regelung des § 40 Abs. 4 SGB II besteht darin, bei einer Rückforderung von ALG II (pauschal) einen finanziellen Ausgleich für nicht beantragtes Wohngeld zu schaffen. Werden die Leistungen nach dem SGB II indessen nicht vollständig zurückgefordert, besteht kein Grund für einen solchen Ausgleich, weil ja noch ein Teil ALG II gezahlt worden ist. Eine solche – wiederum pauschale – Reglung zu treffen, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt