PKV-Versicherte mit Beitragsschulden: Jetzt Antrag auf Niederschlagung der Beitragsrückstände stellen!

Weil in der Vergangenheit von der Mehrzahl der Jobcenter aufgrund einer entsprechenden Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (BA) die tatsächlichen Kosten einer privaten Krankenversicherung nur in Höhe des Mindestbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt wurden, sind bei vielen privat Krankenversicherten erhebliche Beitragsrückstände entstanden. Dieser Verwaltungspraxis hat erst das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 18.01.2011 einen Riegel vorgeschoben (BSG, Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 108/10 R)

Neue Verfahrensinformationen der BA

Nun gibt es eine neue Verfahrensinformation der BA zum Umgang mit Altschulden in der privaten Krankenversicherung durch Beitragsrückstände. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. mitgeteilt, dass die privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, auf die durch die Begrenzung des Zuschusses nach § 26 SGB II entstandenen Beitragsschulden von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu verzichten. Privat krankenversicherte Beitragsschuldner sollten daher schriftlich ihr Versicherungsunternehmen um einen Verzicht auf die Beitragsforderungen ersuchen. Diesem (formlosen) Antrag sollte ein durch das Jobcenter erstellter Nachweis über den Leistungsbezug in dem betreffenden Zeitraum beigefügt werden. Weitere Informationen finden sich hier:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/VI-SGB-2-2012-03-12.html

Dank an Harald Thomé für den Hinweis in seinem aktuellen Newsletter.

Weitere Infos zum Thema private Krankenversicherung auf dieser Seite:

Zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei ALG II Bezug!

Ab 01.01.2012: Höherer Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für privat versicherte Bezieher von ALG II!

Private Krankenversicherung: Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Private Krankenversicherung: Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger!

Hartz-IV-Empfänger sollen ihre Beitragsschulden bei privaten Krankenversicherern erlassen bekommen. Die Privatkassen erhalten künftig ihre Beiträge direkt vom Jobcenter und verzichten dafür auf Außenstände.  (weiterlesen bei DER TAGESSPIEGEL)

Weiterführende Links:

http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4e53bc7db4026&akt=news_versicherungen

Nachtrag:

Verfahrensinformation SGB II vom 12.03.2012

Geschäftszeichen: PEG 2 – II-1308.2 / II-5215

Gültig ab: 12.03.2012
Gültig bis: 31.03.2014
Weisungscharakter: ja
Hinweis: Bezug: Verfahrensinformation vom 27.01.2011, Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011

Zusammenfassung

Umgang mit Altschulden in der privaten Krankenversicherung durch Beitragslücke

Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) ist eine Begrenzung des Zuschusses für eine private Krankenversicherung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz) auf den Betrag für gesetzlich versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr zulässig. Der Zuschuss ist nunmehr maximal in Höhe des halben Beitrags im Basistarif zu übernehmen (vgl. Fachliche Hinweise zu § 26 SGB II und Rechengrößen der Sozialversicherung). Mit der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011 wurde informiert, dass im BMAS geprüft wird, ob und in welcher Weise Handlungsbedarf für ein Aufgreifen der Leistungsfälle für die Vergangenheit besteht.

Nach Auskunft des BMAS hat der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. mitgeteilt, dass die privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, auf die durch die Begrenzung des Zuschusses nach § 26 SGB II entstandenen Beitragsschulden von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu verzichten. Ein Verzicht kommt in Betracht, sofern es sich um Schulden zwischen Januar 2009 und Januar 2011 und ausschließlich um Zahlungsrückstände aufgrund der Deckungslücke handelt.

Wenden sich Leistungsberechtigte in dieser Fragestellung an das Jobcenter, ist ihnen zu empfehlen, schriftlich beim jeweiligen Versicherungsunternehmen um einen Verzicht auf die Beitragsforderungen zu ersuchen. Diesem (formlosen) Antrag sollte ein durch das Jobcenter erstellter Nachweis über den Leistungsbezug in dem betreffenden Zeitraum beigefügt werden.

Die BA empfiehlt darüber hinaus, die Leistungsberechtigten bei bisher nicht bearbeiteten Anfragen zu dieser Fragestellung initiativ zu informieren.

Adressatenkreis:

  • alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den leistungsbearbeitenden Stellen der Jobcenter
  • alle Führungskräfte in den Jobcentern
  • alle Fachaufsichtführenden zur historischen Fallbearbeitung in den Agenturen für Arbeit (Punkt 1)
  • alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Agenturen für Arbeit die Bearbeitung historischer Fälle in A2LL für einen zugelassenen kommunalen Träger vornehmen (Punkt 1)

Gezeichnet Unterschrift
Bereichsleiter PEG2

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/VI-SGB-2-2012-03-12.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7