Keine Anrechnung von Krankenhausverpflegung auch in der Altersgrundsicherung?

In seinem Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R, hat der 14. Senat des BSG entschieden, dass Krankenhausverpflegung nicht zu einem geringeren Anspruch aus Arbeitslosengeld II führt. Zur Begründung hatte das Gerichts ausgeführt, dass das SGB II – anders als das SGB XII etwa in § 28 SGB XII a.F. (!) – eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zulasse, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hätten pauschalierenden Charakter. Dies schließe sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folge, dass bei anderweitiger Bedarfsdeckung – hier  durch die Essensverpflegung in einem Krankenhaus – die Zuwendungen als Einnahmen individuell bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da es in der hier streitigen Zeit für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage gab. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich vom damaligen Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) zum 01.01.2008 in Kraft gesetzte neue ALG II VO, welche nunmehr die Anrechnung ausdrücklich regelte, meldete das BSG indessen bereits in einem obiter dictum „erhebliche Zweifel“ (Rn. 20) an. Infolge der rechtlichen Bewertung durch das BSG sowie auf erheblichen Druck der Opposition im Deutschen Bundestag (informativ  BT-Drucks. 16/10714 vom 28.10.2008) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der ALG II/Sozialgeld-VO“, in Kraft getreten am 01.01.2009, die Regelung zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung als Einkommen auf den ALG II-Regelsatz rückwirkend zum 1.1.2008 mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II VO ersatzlos gestrichen und diesem leidigen Thema damit endgültig ein Ende gesetzt.

Urteil des SG Nürnberg zur Grundsicherung

In einem aktuellen Urteil vom 30.06.2011 zum Az. S 20 SO 54/10 hat das Sozialgericht Nürnberg nun entschieden, dass auch die Regelleistungen eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter (SGB XII) infolge eines Krankenhausaufenthaltes nicht reduziert werden dürfen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. sei zwar im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festzulegen, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Allerdings bestünde zwischen dem SGB II (ALG II) und  dem SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter) kein Unterschied dergestalt, dass im SGB XII der Individualisierungsgrundsatz gelten würde und im SGB II der Pauschalisierungsgrundsatz und deswegen im SGB XII etwa Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen abweichende von den abstrakt festgelegten Regelsätzen erbracht werden könnten.

Das Kernargument des Gerichts lautet sodann: Weil in den zur Bemessung der Regelsätze herangezogenen Haushalten unterer Einkommensgruppen in ähnlichem Umfang wie bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII Krankenhausaufenthalte anfallen, haben die hierdurch bedingten Mehrausgaben sowie die hierdurch bedingten Einsparungen über die statistisch erfassten Verbrauchsausgaben bereits Eingang in die Bemessung der Regelsätze gefunden.

Inwieweit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. unentgeltliches Essen zu berücksichtigten sei, könne dahingestellt bleiben, denn der Gesetzgeber habe an anderer Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) die Gewährung von Kost als Einnahme, die nicht in Geld besteht, klassifiziert. Insofern fehle es an einem klaren gesetzgeberischen Konzept, in welchem Umfang und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift des SGB XII von Dritten zur Verfügung gestellte Sachleistungen, insbesondere Essen, als leistungsmindernd erfasst werden sollen.

Zudem erscheine es widersprüchlich, wenn sich die beklagte Behörde bei der Kürzung des Regelsatzes des Leistungsempfängers auf den Individualisierungsgrundsatz beruft, gleichzeitig aber eine pauschale Kürzung vornehme. Hier wäre vielmehr im einzelnen zu ermitteln gewesen, in welchem Umfang während des Krankenhausaufenthalts ein anderer, individueller Bedarf des Leistungsempfängers vorliegt, insbesondere in welchem Umfang möglichen Einsparungen (z.B. wegen kostenloser Verpflegung) zusätzliche Aufwendungen (höhere Preise für den Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen vor Ort, zusätzliche Kosten für Telefon o.ä., Zuzahlung von 10 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus bis zur Befreiungsgrenze) gegenüberstehen (siehe dazu SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 01.06.2010, S 2 SO 74/10). Nur auf diese Weise könne im Ergebnis ein abweichender individueller Regelsatz festgelegt werden.

Bewertung der Entscheidung

Die Kernthese des Gerichts, etwaige Einsparungen (bzw. auch Mehrausgaben) durch Krankenhausaufenthalte hätten bereits bei der Regelbedarfsberechnung Berücksichtigung gefunden, weil Krankenhausaufenthalte nun einmal nichts Ungewöhnliches sind (so wohl muss man das Gericht verstehen), ist jedenfalls mutig. Uneingeschränkt richtig indessen ist das Ergebnis: Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum (angebliche) Einsparungen durch Krankenhausverpflegung bei ALG II-Beziehern nicht zu einer Anspruchsreduzierung führen sollen, bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII hingegen doch. Sachliche Gründe für eine derartige Ungleichbehandlung sind nicht erkennbar, eine Harmonisierung der Regelungsbereiche daher dringlichst geboten.

Hinweise für Betroffene in Kiel

Die Rechtsprechung des SG Kiel bzw. Schleswig sowie die Praxis der Kieler Grundsicherungsträger zu dieser Rechtsfrage ist hier nicht bekannt. Betroffenen ist für den Fall einer Herabsetzung ihrer Regelleistungen zu raten, sich gegen die abweichende Leistungsfestsetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Nürnberg zu wehren und notfalls eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Abzuwarten bleibt weiterhin, ob der gegen das Urteil des SG Nürnberg eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird und wie sich im Erfolgsfall das Bayerische Landessozialgericht positionieren wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..